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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EU-QuaDG 2016 §18 Abs1 Z2 litc idF 2017/I/078Rechtssatz
Das dem Beschuldigten vorgeworfene Zuwiderhandeln gegen Art. 5 iVm Anhang II der VO (EG) Nr. 889/2008 kann schon deshalb den Verwaltungsstraftatbestand des § 90 Abs. 1 Z 3 LMSVG 2006 nicht erfüllen, weil die genannte Verordnung in der Anlage des LMSVG 2006 nicht enthalten ist (was im Übrigen auch für die Verordnung [EG] Nr. 834/2007 gilt). Der Beschuldigte wurde demnach durch Heranziehung einer falschen Strafnorm in seinen Rechten verletzt (vgl. im vorliegenden Zusammenhang die Verwaltungsstrafbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c) EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 2015 idF BGBl. I Nr. 78/2017 - EU-QuaDG). Ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Bestrafung des Beschuldigten wegen des Vorwurfs des unzulässigen Inverkehrbringens des gegenständlichen Produkts aufgrund der Verletzung des Rechts auf Einholung eines Gegengutachtens ist im vorliegenden Fall auch der - daran anknüpfenden - Bestrafung wegen irreführender Informationen nach Maßgabe des Art. 7 LMIVO der Boden entzogen. Schließlich erweist sich auch der Ausspruch betreffend die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens als rechtswidrig (§ 52 Abs. 1 VwGVG 2014).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Strafnorm Berufungsbescheid Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100001.L02Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020