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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §5 Abs5 litcRechtssatz
Die Frage, ob ein konkreter Bauteil als Erker bzw. erkerähnlicher Bauteil anzusehen ist und gegebenenfalls, ob der betreffende Erker als "untergeordneter Bauteil" im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c Vlbg BauG 2001 zu qualifizieren ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060258.L01Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020