RS Vwgh 2020/11/10 Ra 2020/06/0258

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §5 Abs5 litc
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob ein konkreter Bauteil als Erker bzw. erkerähnlicher Bauteil anzusehen ist und gegebenenfalls, ob der betreffende Erker als "untergeordneter Bauteil" im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c Vlbg BauG 2001 zu qualifizieren ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060258.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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