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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0873Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in den Beschwerdesachen 1.) der G und 2.) der A, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch D, alle in E und vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1996, zu 1.) Zl. 100.667/26-III/11/96 und
zu 2.) Zl. 100.667/29-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 18. April 1996 gab die belangte Behörde den Devolutionsanträgen der Beschwerdeführerinnen vom 3. März 1994 gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG statt, wies jedoch die beiden Anträge vom 1. April 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab.
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1997, B 1564/96-5, und vom 16. April 1997, B 1562/96-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1997, hg. eingelangt am 27. Mai 1997, teilte die belangte Behörde mit, daß den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsbewilligungen für den Zeitraum vom 28. Jänner 1997 bis zum 28. Jänner 1998 erteilt worden seien.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärten die Beschwerdeführerinnen, es sei zutreffend, daß sie mit 28. Jänner 1998 befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt erhalten hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdefälle auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).
Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden Beschwerdefällen gegeben, weshalb die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen waren.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an die Beschwerdeführerinnen) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 9. April 1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190711.X00Im RIS seit
02.05.2001