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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Rechtssatz
§ 51 VwGG, nach dem für den Fall der Zurückweisung einer (ordentlichen) Revision nach deren Vorlage an den VwGH die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre, stellt auf den Fall ab, in dem die Vorlage der ordentlichen Revision an den VwGH nach der vom VwG erfolgten Durchführung des Vorverfahrens erfolgt, nicht aber auf einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung bereits vom VwG nach § 30a Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen und sodann aufgrund des Vorlageantrags der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung des Vorverfahrens unmittelbar dem VwGH vorgelegt und von diesem ebenso mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde. Mangels Einleitung des Vorverfahrens kommt daher auch im vorliegenden Fall ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für die Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (vgl. für die außerordentliche Revision etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030041.J02Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020