RS Vwgh 2020/11/23 Ro 2020/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

10/03 Nationalrat Bundesrat
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GO NR 1975 Anl1 §36
GO NR 1975 Anl1 §5
GO NR 1975 Anl1 §55
GO NR 1975 Anl1 §56
GO NR 1975 Anl1 §6
GO NR 1975 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0042 E 27. Jänner 2016 VwSlg 19283 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung des Untersuchungsausschusses - ein nach dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GO NR 1975) eingerichtetes parlamentarisches Organ - ist im Verfahren vor dem BVwG nach § 36 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) auf die Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe und die dem korrespondierende Zustellung der Entscheidung des BVwG über diesen Antrag beschränkt, zumal dem Untersuchungsausschuss eine darüber hinausgehende (Organ-)Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist. Eine Verletzung lediglich dieser prozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses durch das BVwG könnte der Untersuchungsausschuss letztlich freilich vor dem VwGH mittels Revision bekämpfen (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190). Seine prozessualen Befugnisse kann der Untersuchungsausschuss kraft der ihm selbst durch die Rechtsvorschriften eingeräumten rechtlichen Position beim BVwG sowie beim VwGH unmittelbar ausüben (vgl auch §§ 5, 6 VO-UA bezüglich "Vorsitz" und "Vorsitzführung" eines Untersuchungsausschusses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030041.J01

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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