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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1aRechtssatz
Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über einen Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe ergibt sich aus der besonderen verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 130 Abs. 1a B-VG, wobei das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates - nach der ausdrücklichen Ermächtigung durch Art. 136 Abs. 3a B-VG - besondere Bestimmungen für das diesbezügliche Verfahren vor dem BVwG treffen kann. § 36 Abs. 1 VO-UA (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) räumt dem Untersuchungsausschuss das Recht ein, beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen und verpflichtet ihn, diesen Antrag zu begründen. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Untersuchungsausschusses am Verfahren vor dem BVwG wird weder durch § 36 VO-UA noch durch die knappen Sonder-Verfahrensregeln des § 56 VO-UA begründet; insbesondere wird dem Untersuchungsausschuss auch nicht die verfahrensrechtliche Stellung einer "belangten Behörde" vor dem VwG im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eingeräumt. Der Untersuchungsausschuss ist somit auf die Geltendmachung einer Verletzung in (subjektiv-öffentlichen) Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z1 (in Verbindung mit Abs. 9) B-VG verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030041.J03Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020