RS Vwgh 2020/11/23 Ra 2020/03/0106

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2a Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2a Abs1a
VStG §35

Rechtssatz

Bereits § 35 VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretende dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. § 2a Abs. 1 und - wenn auch zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Maßnahme noch nicht in Kraft - Abs. 1a COVID-19-MaßnahmenG 2020 regeln zwar, unter welchen Voraussetzungen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die zuständige Gesundheitsbehörde zu unterstützen bzw. an der Vollziehung mitzuwirken haben, sie regeln aber die Voraussetzungen für die Festnahme von Personen, die auf frischer Tat bei einer Übertretung des COVID-19-MaßnahmenG 2020 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung betreten werden, nicht besonders im Sinne des § 35 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030106.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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