TE Vwgh Beschluss 2020/11/25 Ra 2020/19/0077

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen der 1. M A H, 2. Y A R, und 3. G A R, alle vertreten durch Mag. Dietmar Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 2/10, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020, Zlen. 1. W161 2228047-1/2E, 2. W161 2228050-1/2E und 3. W161 2228048-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Verfassungsgerichthof hat das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom 22. September 2020, E 670-672/2020 aufgehoben.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN). Die Revisionswerber haben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bekannt gegeben, eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu begehren.

4        Die Revisionen waren daher als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

5        Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190077.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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