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E1PNorm
AsylG 2005 §4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Dr. Peter Amhof, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020, W161 2227207-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der in Damaskus geborene, staatenlose Revisionswerber ist seit 11. Juli 2017 anerkannter Flüchtling in Griechenland. Er stellte am 1. Oktober 2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das BVwG stellte zur Person des Revisionswerbers unter anderem fest, dieser sei im Oktober 2019 für drei Tage wegen eines Nierensteins in stationärer Behandlung gewesen, leide aber an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zur Lage in Griechenland gab das BVwG die Länderfeststellungen des bei ihm angefochtenen Bescheides wieder und schloss sich diesen an. Es stellte fest, der Revisionswerber habe als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Leistungen wie griechische Staatsbürger. Es sei ihm als gesundem und arbeitsfähigem Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbsarbeit zu decken. Rechtlich folgerte das BVwG, dem Revisionswerber, der keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine konkrete Gefahr einer Behandlung, die gegen seine Rechte nach Art. 3 oder 8 EMRK verstoße.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weil es die konkrete Situation des Revisionswerbers in Griechenland nicht ermittelt habe, obwohl dieser vorgebracht habe, bei einer Rückkehr dorthin werde er weder Unterkunft noch realen Zugang zur medizinischen Versorgung haben. Die „Defizite im griechischen Asylwesen“ und die konkrete Situation des Revisionswerbers in Griechenland würden eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken.
9 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN).
10 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Die Revision legt mir ihrem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, welche anderen Feststellungen hinsichtlich der Person des Revisionswerbers oder der allgemeinen Lage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland das BVwG treffen hätte müssen. Ebenso wenig zeigt die Revision auf, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland so wären, dass der Revisionswerber dort einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, eine Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechende Behandlung zu erfahren.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190071.L00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021