RS OGH 2020/9/15 6Ob113/20s, 9Ob30/21h

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Norm

ABGB §1170b

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sicherstellung, Leistungsverweigerung, Leistungsverweigerungsrecht, Einwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133336

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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