Norm
AußStrG 2005 §62 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bucheinsicht Informationsanspruch, Rechtsmissbrauch, Unmöglichkeit der InformationserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133337Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021