TE OGH 2020/11/11 14Ns65/20z

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Ogün A***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 29 U 284/20f des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagtenvertreterin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines

anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146).

Textnummer

E129769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00065.20Z.1111.000

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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