Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gebhard F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über den Antrag des Genannten auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2020, AZ 20 Bs 270/20g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Gebhard F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren AZ 206 St 130/20b der Staatsanwaltschaft Wien wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2020, GZ 351 HR 241/20y-13, die molekulargenetische Untersuchung einer biologischen Spur bewilligt.
Eine bei der Staatsanwaltschaft Wien am 3. August 2020 eingebrachte, als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gebhard F***** (ON 18) wurde (auch) als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss aufgefasst (ON 1 S 13 und 17), der das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. September 2020, AZ 20 Bs 270/20g, nicht Folge gab.
Rechtliche Beurteilung
In seinem dagegen gerichteten – dem Obersten Gerichtshof vom Oberlandesgericht vorgelegten – Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts betont Gebhard F***** nunmehr, keine Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben zu haben.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein derartiges Vorgehen nicht vorsieht.
Textnummer
E130092European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00118.20T.1119.000Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020