Entscheidungsdatum
03.12.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.07.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18.05.2019, um 17.30 Uhr, am Adresse 3, Gemeinde Z, die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem er es unterlassen habe, nach dem Kuhtrieb die Straße zu reinigen, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehrricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer
Glatteisbildung verboten ist. Dadurch habe er gegen § 92 Abs 1 StVO verstoßen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 4 lit g StVO verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall kein Zweifel an den Angaben des Anzeigers bestehe, da auch einer Privatperson zugebilligt werden könne, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass der Viehtrieb über diesen Bereich seit Generationen im selben Umfang stattfinde und nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern von weiteren Dorfbauern der Gemeinde Z ausgeübt werde. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes könne nicht mehr beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer konkret am Tattag das Viehtriebsrecht ausgeübt habe. Darüber hinaus gebe es einen Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z, demzufolge die Reinigung der Straße der CC übertragen werden sollte. Zudem wurde vorgebracht, dass von einer Verjährung auszugehen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Auszug aus TIRIS-Maps (Beilage A zu OZ 6), die Einsichtnahme in die Beschwerde im Verfahren *** samt Protokollabschrift des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 12.03.1984 (Beilage B zu OZ 6), die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage C zu OZ 6), die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen DD, der Zeugin EE, des Zeugen FF und des Zeugen GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 (OZ 6).
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer führt mit seinem Bruder im Zentrum der Gemeinde Z (Adresse 4) einen landwirtschaftlichen Betrieb. An der Hofstelle werden Milchkühe und Jungrinder gehalten. Insgesamt sind es 60 Stück Tiere. Im Frühjahr vor dem Almauftrieb, welcher jedes Jahr Ende Mai/Anfang Juni stattfindet, werden ungefähr 30 Tiere zur Vorweide auf Weideflächen in der Gemeinde Z getrieben. Die Tiere werden morgens gegen 08.00/08.30 Uhr durch das Dorf, vorbei an der Siedlung „Adresse 3“ zu den dort in der Nähe gelegenen Weideflächen getrieben. Der Viehtriebweg wird schon seit der Generation des Großvaters des Beschwerdeführers genutzt. Neben dem Beschwerdeführer treibt auch der Zeuge GG seine Tiere entlang dieses Viehtriebweges morgens auf die Weide und abends wieder zurück in den Stall. Der Viehtrieb der Tiere des Beschwerdeführers und des Zeugen GG erfolgt gemeinsam. Der genutzte Viehtriebsweg wird auch als „Kuhgasse“ bezeichnet. Am 18.05.2019 wurden sowohl die Kühe des Beschwerdeführers als auch die Kühe des Zeugen GG in der Früh auf die Weide und am Abend über den üblichen Viehtriebsweg zurück in den Stall getrieben. Der Zeuge FF, der in der Siedlung „Adresse 3“ wohnhaft ist, hat am 18.05.2019 aufgrund der Verschmutzung der Straße sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Zeugen GG eine Privatanzeige erstattet. Die Verschmutzung wurde von ihm gegen 16.00/17.00 Uhr wahrgenommen.
Am 18.05.2019 haben die Zeugin EE und der Zeuge DD, welche sich gerade im Streifendienst befanden, einen Lokalaugenschein durchgeführt, nachdem sie vom Zeugen FF über die Verschmutzung in Kenntnis gesetzt wurden. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurden Lichtbilder angefertigt. Aus diesen Lichtbildern geht hervor, dass die Straße im Bereich „Adresse 3“ stark durch Tierkot verunreinigt war. Zu sehen ist auch eine Traktorspur. Am 18.05.2019 wurde die Straße im Bereich „Adresse 3“ auch von einem weiteren Landwirt mit einem Traktor befahren, der Mist ausgeführt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, woher die gröbliche Verschmutzung der Straße rührt. Am Tattag wurden sowohl die Kühe des Beschwerdeführers als auch die Kühe des Zeugen GG durch die „Kuhgasse“ morgens auf die Weide und abends wieder zurück in den Stall getrieben. Am Tattag wurde außerdem von einem dritten Landwirt mit dem Traktor samt Anhänger Mist ausgebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Verschmutzung durch die Kühe des Beschwerdeführers, die Kühe des Zeugen GG, deren beider Kühe oder eben durch den Traktor mit der Fuhr Mist im Anhänger verursacht wurde.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Privatanzeige des Zeugen FF vom 20.05.2019, aufgenommen von der JJ zu Grunde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.09.2019, Zl ***, nachweislich zugestellt an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30.08.2019, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Straße im Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z am 18.05.2019 um 17.00 Uhr gröblich verunreinigt war, ergibt sich aus den von den beiden Beamten der JJ angefertigten Lichtbilder im Zuge eines Lokalaugenscheins. Die gröbliche Verunreinigung wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Tierhaltung sowie auch zum Viehtrieb des Beschwerdeführers gründen in dessen glaubwürdiger Aussage. Der Zeuge GG, welcher selbst seine Tiere über diesen Viehtriebsweg treibt, bestätigte diese Angaben. Auch der Zeuge FF, welcher die Privatanzeige erstattete, bestätigte den täglichen gemeinsamen Viehtrieb des Beschwerdeführers und des Zeugen GG. Weder der Zeuge FF noch die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben unmittelbar vor der Wahrnehmung der Verschmutzung einen Viehtrieb wahrgenommen.
Die Feststellung, dass ein weiterer Landwirt an diesem Tag mit seinem Traktoranhänger eine Fuhr Mist ausbrachte, gründen in den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des wahrheitsbelehrten Zeugen GG. Diese Angaben waren für das erkennende Gericht glaubwürdig, da auf den von den Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern auch eine Traktorspur zu sehen war.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idgF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie Folgt:
„§ 92. Verunreinigung der Straße.
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
[…]
g. wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl I Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie Folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
V. Erwägungen:
Nach § 99 Abs 4 lit g StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 72,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt.
Die Verunreinigung einer Straße ist dann gröblich, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Straße am Tatort jedenfalls gröblich durch Tierkot verunreinigt war.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aber auch gezeigt, dass nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch den Viehtrieb seiner Kühe die Verunreinigung verursacht hat. Es kommen mehrere Verursacher für die Verunreinigung in Betracht, weshalb sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht beweisen lässt.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Weg des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise – wie es im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgte – trotz eingehender Würdigung und somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freiheitsspruch zu erfolgen (VwGH vom 14.11.2018, Zl Ra 2018/17/0165).
Das angefochtene Straferkenntnis war sohin gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist auszuführen, dass mit Schreiben vom 27.08.2019, Zl ***, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 30.08.2019, diesem eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG 1991. Gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG 1991) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall wurde sohin innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt, welche dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 1 ZustG durch Hinterlegung auch zugestellt wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Gröbliche Verunreinigung einer Straße;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.1898.7Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020