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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des mj. E in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. M in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995, Zl. 110.927/6-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der durch einen Verwandten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg erfolgten Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (31. Oktober 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet auszugsweise:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. .... Eine Antragstellung im Inland ist ausnamhmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...."
§ 3 Z. 3 der gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautete:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis und ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung durch einen Vertreter im Bundesgebiet aufhielt. Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1997, Zlen. 96/19/1109, 1111).
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine durch die Anwesenheit seiner Eltern im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen in Österreich verweist, ist ihm zu entgegnen, daß gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lediglich solche Familienangehörige (im Sinne des § 3 AufG) von Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, der über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte, nicht gegeben. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung der Angehörigen in Österreich aufhältiger Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995.
Dieser Beurteilung steht das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0791 schon deshalb nicht entgegen, weil diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage erging, ob die Verhängung eines AUFENTHALTSVERBOTES gemäß § 20 Abs. 1 FrG deshalb unzulässig war, weil seine Auswirkungen auf die Lebenssituation eines minderjährigen Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Eine derartige Güterabwägung ist jedoch nach dem Vorgesagten bei Vollzug der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) nicht geboten.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191581.X00Im RIS seit
02.05.2001