Entscheidungsdatum
07.12.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.05.2020, Zahlen ***, *** und ***, betreffend der Nichtstattgebung einer Ratenzahlung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.05.2020, Zahlen ***, *** und ***, wird ausgeführt wie folgt:
„Ihrem zuvor (unter Überschrift „Bescheid“) beschriebenen Ansuchen um Ratenzahlung wird unter Bedachtnahme auf § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. BGBl. Nr. 57/2018
nicht stattgegeben“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Herrn RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.05.2020 zu den Geschäftszahlen ***, *** und *** binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:
Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten:
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ich rechtzeitig, weil der bekämpfte Bescheid am 18.05.2020 dem Beschwerdeführervertreter zugestellt wurde und die Beschwerde sohin innerhalb der gesetzlich normierten Rechtsmittelfrist von 4 Wochen erhoben wird.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Gewährung von Ratenzahlungen verletzt.
Geltend gemacht werden die Gründe der Rechtswidrigkeit und des mangelhaften Verfahrens.
2. Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.05.2018 zu ***, mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.01.2018 zu *** sowie mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2017 zu *** wurden übern den Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretung des AuslBG und des ASVG Geldstrafen in Höhe von € 4.360,--, weiteren € 4.360,-- und € 4.000,-- rechtskräftig verhängt.
Mit schriftlichen Antrag vom 05.02.2020 ersuchte er um Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von € 1.000,-- pro Monat.
Diesem Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid nicht stattgegeben.
3. Ausführung der Beschwerde:
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weitere offene Verwaltungsstrafverfahren, nämlich zu den Strafbescheiden vom 07.03.2018 zu ***, vom 18.12.2018 zu ***, vom 15.02.2018 zu ***, vom 16.02.2018 zu *** und vom 25.08.2017 zu *** bereits bezahlt hat.
Wie in seinem Antrag ausgeführt, ist er (durch Unterstützung von dritter Seite) in der Lage, die gegenständlichen monatlichen Raten von € 1.000,-- zu bezahlen; aus den bereits bezahlten Verwaltungsstrafen zu obangeführten Geschäftszahlen („Gewerbestrafen“) erhellt, dass ihm eine diesbezügliche Unterstützung dritter Seite nicht nur zugesichert wurde, sondern er diese auch tatsächlich erfährt.
Entgegen der Beurteilung der Erstbehörde ist er sohin (durch Unterstützung von dritter Seite) in der Lage, die begehrten monatlichen Raten fristgerecht zu bezahlen.
Dem gegenständlichen Antrag wär sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben gewesen, wobei ohnedies seitens der Behörde Terminverlust vereinbart worden wäre, womit im Falle der Nichteinhaltung der gegenständlichen Ratenzahlungsvereinbarung sofort der restlich noch offene Betrag unter einem fällig geworden wäre.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass über seinen Eventualantrag auf Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht abgesprochen wurde und wird dieses Unterlassen ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt.
Es wird sohin
beantragt,
1. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in weiterer Folge
2. in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 1.000,-- für die noch offenen Verwaltungsstrafen gewährt wird.
in eventu:
3. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Wie im bekämpften Bescheid ausgeführt hat die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung und wird diese aus prozessualer Vorsicht hiemit nochmals ausdrücklich beantragt.
Z, am 26.05.2020 AA“
II. Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer wurden drei Straferkenntnisse, *** (Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), *** (Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und *** (Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) erlassen. Diese Straferkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft. Nach erfolglos gebliebenen Mahnungen und mangels Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Mahnungen, ergingen zu den gegenständlichen drei Verwaltungsstrafverfahren ein Vollstreckungsauftrag an das städtische Einziehungsamt. Nach den Berichten des Einziehungsamtes war die Uneinbringlichkeit der ausstehenden Beträge gegeben, zumal keine pfändbaren Gegenstände nachweisbar sind und die Gehalts- und Fahrnispfändung negativ verlief. Weiters hat der Beschwerdeführer die Ratenvereinbarung nicht eingehalten.
Es wurde sodann durch den städtischen Erhebungsdienst der Stadt Z versucht, ein Vermögensverzeichnis des Beschwerdeführers persönlich ausfüllen zu lassen. Der Erhebungsdienst konnte bei mehreren Versuchen den Beschwerdeführer an unterschiedlichen Tagen nie an der Meldeadresse antreffen.
In weiterer Folge erging sodann am 10.12.2019 eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an den Beschwerdeführer und mangels Befolgung dieses Aufforderungsschreibens eine Vorführung zum Strafantritt.
Mit Schreiben der LPD Tirol vom 06.02.2020 wurde ein Rechtshilfeersuchen rückübermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis 01.03.2020 haftunfähig sei.
Am 05.02.2020 langte bei der Verwaltungsbehörde folgendes Ratenzahlungsgesuch ein:
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache wird mitgeteilt, dass der Antragsteller mit 30.01.2020 die offenen Verwaltungsstrafen zu den Strafbescheide vom 07.03.2018 GZ ***, vom 18.12.2018 GZ ***, vom 15.02.2018 GZ ***, vom 16.02.2018 GZ *** und vom 25.08.2017 Z *** bezahlt hat.
Hinsichtlich der restlich noch offenen Verwaltungsstrafen (Strafbescheid vom 10.11.2017 GZ *** in Höhe von € 4.000,--, Strafbescheid vom 06.06.2018 GZ *** in Höhe von € 4.360,-- und Strafbescheid vom 29.01.2018 GZ *** in Höhe von €4.360,--) beantragt der Antragsteller die Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlichen € 1.000,--, beginnend mit März 2020, und führt dazu aus wie folgt:
Dem Antragsteller würde nunmehr von dritter Seite monatliche Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit selbiger die ob angeführten beantragten Raten bezahlen kann.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass er und seine Gattin ein gemeinsames Kind im Alter von 5 Jahren haben und seine Ehegattin im Lokal Adresse 2, **** Z, ein Gastlokal betreiben, welches täglich von 08:00 bis 22:00 Uhr geöffnet ist.
Neben einer geringfügig Beschäftigten und einer Arbeitskraft, welche für 20 Stunden die Woche im gegenständlichen Lokal tätig ist, ist der Antragsteller für 5 Tage die Woche im Gesamtausmaß von 40 Stunden pro Woche zzgl. Überstunden bei seiner Ehegattin angestellt.
Der Antragsteller leidet zwar derzeit selbst unter einer Verletzung und ist nicht arbeitsfähig, seine Ehegattin ist aber nach seiner diesbezüglichen Genesung dringend auf seine Mithilfe im gegenständlichen Unternehmen angewiesen. Darüber hinaus ist sie jedoch während seiner Arbeitsunfähigkeit dringend auf seine Mithilfe bei der Kindererziehung bzw.-beaufsichtigung angewiesen.
Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen wird sohin nochmals obiger Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung unter gleichzeitiger Aussetzung des Strafvollzuges beantragt.
Antrag,
anstelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe dem Antragsteller die Möglichkeit zu gewähren, gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Der Antragsteller ist hiezu ausdrücklich bereit.
Z, 05.02.2020 AA“
Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Behörde zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 09.03.2020 übermittelte der Rechtsvertreter das Vermögensverzeichnis, welches mangelhaft ausgefüllt war, weshalb mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2020 dem Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde.
Dagegen wurde nunmehr die gegenständliche Beschwerde erhoben.
Festgehalten wird, dass aus den drei Verwaltungsakten ein aufwändiger Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer samt erstellter Aktenvermerke hervorgeht und immer wieder versucht wurde, dem Beschwerdeführer etwas zuzustellen, oder ihn bei seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihm zum Beispiel das Vermögensverzeichnis auszuhändigen.
Der Beschwerdeführer verdient monatlich netto Euro 1.450,00, ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat ein Geschäftslokal im Alleineigentum. An Rückzahlung für den Kauf eines Geschäftslokales muss der Beschwerdeführer ca Euro 400.000,00 zurückzahlen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Strafverfahren ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung der Strafen ergeben sich ebenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Antragsstellung auf Ratenzahlung in den gegenständlichen drei Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, sowie auch die Vorlage des Vermögensverzeichnisses am 09.03.2020.
IV. Rechtslage und Erwägungen:
§ 54b Abs 1 VStG besagt, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen sind. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist, oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 54b Abs 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Gemäß § 54b Abs 3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zugemutet werden kann, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen, darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Dem Beschwerdeführer ist nach § 54b Abs 3 VStG ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen. Besteht jedoch die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, so ist es nicht rechtswidrig dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben. Da die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG voraussetzt, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist und der Bestrafte zahlungsfähig ist. Sind jedoch die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 leg cit kein Raum.
Den Beschwerdeführer trifft hier eine besondere Mitwirkungspflicht und hat er im Verfahren substantiiert darzutun, wie die finanzielle Lage ist, welche finanziellen Schwierigkeiten bestehen und mitzuteilen, ob diese nur vorübergehen sind oder nicht und weiters darzulegen, dass er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach dem Aufschub zu entrichten. Dazu hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen gehabt, wobei die bis dato nicht hinreichend bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, nicht ausreichen. Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde zurecht davon ausgegangen, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, da die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers keine positive Prognose zulassen.
Gegenständlich wurde vom städtischen Einziehungsamt festgestellt, dass mit Grund anzunehmen ist, dass die gegenständlichen Strafen uneinbringlich sind. Schon aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe antreten, welche aber aufgrund der Haftunfähigkeit unterbrochen worden ist.
Gegenständlich gab der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Ratenzahlung bekannt, dass ihm von dritter Seite nunmehr geholfen werden würde und ein monatlicher Teilbetrag in der Höhe von Euro 1.000,00 erlegt wird. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ließ sich nicht entnehmen, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. So gab dieser lediglich an, für eine Mietwohnung Euro 680,00, sowie Unterhalt für zwei sorgepflichtige Kinder in der Höhe von Euro 550,00 bezahlen zu müssen. Weiters gab er an, dass er über eine Eigentumswohnung verfügt, wobei keinerlei Angaben zur Höhe des Jahresbetrages gemacht wurden. Zum Punkt 2. „Unternehmen“ gab er an, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu beziehen, wobei diese Angaben wiederum durchgestrichen wurden. Es wurden keine Angaben zu Bargeld, Einlagebücher, Sparkasse- oder Bankkonto gemacht. Bei sonstigen Vermögensgegenständen wurde lediglich Pacht in Höhe von Euro 1.000,00 und unter Schulden-Darlehen bei der Raiffeisenbank Tirol mit einer monatlichen Rückzahlung von Euro 2.500,00 angegeben. Zum Einkommen wurden vom Beschwerdeführer im Vermögensverzeichnis keine Angaben gemacht, obwohl im Ratenzahlungsgesuch vom 05.02.2020 ausgeführt wurde, dass der Antragsteller für fünf Tage in der Woche im Gesamtausmaß von 40 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden bei seiner Ehegattin im Lokal Adresse 2, **** Z, tätig sei.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, dass er monatlich netto Euro 1.450,00 an Einkommen bezieht, sorgepflichtig für zwei Kinder ist und Schulden aus dem Lokalkauf in der Höhe von derzeit ca Euro 400.000,00 hat.
Insgesamt stellt dieses Vorbringen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine substantiierten Behauptungen dar, welche die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden.
Eine positive Prognose dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafen überhaupt zahlen kann, ist aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er finanzielle Hilfe bei der Rückzahlung der Strafen erhalten wird, ist auszuführen, dass die Bereitschaft einer anderen Person nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun. Die Einbringlichkeit muss beim Beschwerdeführer gegeben sein. Darüber hinaus wird festgehalten, dass seit 04.03.2020 kein einziger Teilbetrag mehr vom Beschwerdeführer an die Behörde überwiesen worden ist. Insgesamt, zu den drei gegenständlichen Verwaltungsstrafakten, ist nunmehr noch eine Gesamsumme in der Höhe von Euro 10.271,70 aushaftend. Zur Zl *** wurden vom Beschwerdeführer 39 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Diese verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe wurde bereits von der Verwaltungsbehörde in Abzug gebracht.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass die verhängten Geldstrafen einbringlich wären. Vielmehr ist es so, dass keine zuverlässige und positive Prognose dahingehend möglich ist, dass der Beschwerdeführer derartige Zahlungen überhaupt leisten wird können. Insgesamt weist somit nichts auf die Einbringlichkeit der Geldstrafen hin und war dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben und von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen auszugehen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Ratenzahlungsgesuch nicht stattgegeben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.28.1131.4Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020