TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/16 LVwG-M-21/001-2020

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Amtshandeln der Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, C und B, vom 14.03.2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden in Abwesenheit des ordnungsgemäß fristgerecht geladenen Beschwerdeführers gemäß § 28 VwGVG idgF entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:

1.   Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A wird keine Folge gegeben und diese als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

Das am 14.03.2020 durchgeführte Amtshandeln der Polizeibeamtinnen C und B im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des A war somit hinsichtlich sämtlicher Abläufe, Aufforderungen, Belehrungen und Hinweise

r e c h t s k o n f o r m

keineswegs unangemessen, rechtswidrig, überschießend oder unangemessen.

2.   Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei des Verfahrens hat der obsiegenden Partei, der der Amtshandlung zuzurechnenden Bezirkshauptmannschaft Mödling, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung

nach Ziffer 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Ziffer 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat mit Beschwerde vom 06.07.2020 gegen das Amtshandeln zweier namentlich genannter Polizeibeamter im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom 14.03.2020 eine vermeinte Maßnahmenbeschwerde eingebracht, wo er sich inhaltlich über die aus seiner subjektiven Sicht so gewertete skandalöse Amtshandlung der beiden Polizeibeamtinnen beschwert, vorgebracht wurde, dass er – rechtswidrig, ohne Mitteilung der Freiwilligkeit – zu einem zweiten Harntest aufgefordert worden sei, keinerlei Hinweis auf die Freiwilligkeit seitens der beiden Organe erfolgt wäre, die Aufforderung des Urinierens im Vorgarten eines Einfamilienhauses er unzumutbar finde, er von den Beamtinnen bloßgestellt und ungerecht behandelt worden sei, Stunden in der Kälte ausharren hätte müssen und durch das „energische Fehlverhalten der beiden Beamtinnen“ er sich von der Polizei „beschämt“ fühle.

In Hinblick auf dieses im Rahmen der vermeinten Maßnahmenbeschwerde getätigte Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezeichneten Polizeibeamtinnen und die Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, welche fristgerecht erstattet und die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdevorbringens bestritten wurde, seitens der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft Mödling – die Abweisung der Beschwerde gefordert und die Zuerkennung der in der Aufwandersatzverordnung vorgesehenen Kosten für den Fall des Obsiegens begehrt wurde.

Seitens des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde sohin aufgrund des gesamten Aktenvorbringens, Maßnahmenbeschwerde, Richtlinienbeschwerde, eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer trotz zeitgerechter, ordnungsgemäßer, Ladung nicht teilnahm, seiner Vertagungsbitte nicht gefolgt wurde und er auch nach erteilter Manuduktion sich bei dieser Verhandlung nicht vertreten ließ, Beweis aufgenommen wurde durch Wertung des gesamten Akteninhaltes, durch Würdigung sämtlicher Schriftstücke und insbesondere Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der unter Wahrheitspflicht stehenden, dem Diensteid unterliegenden, an der Amtshandlung unmittelbar beteiligten Zeugin B, sohin der folgende erhobene Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird und schlussendlich spruchgemäß zu entscheiden war:

I.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 06.07.2020:

Grundsätzlich sind Maßnahmenbeschwerden nach § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen.

Maßgeblich für den Fristenlauf ist ausschließlich das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt.

Auch wenn die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns unerheblich ist (vgl. VwGH 21.02.1985, 81/16/0155 u.a.), ist gegenständlich im Zweifel die vom 06.07.2020 datierende Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht zu sehen, weil das Gericht – unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes davon auszugehen hat, dass A anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Mödling erstmals vom 02.06.2020 Kenntnis von der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt erlangte, dies resultierend aus Punkt 2 gegenständlicher Tatbeschreibung, die sich auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO stützt, der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen zur anberaumten Verhandlung seiner Mitwirkungspflicht dahingehend nicht nachkam und dem Gericht sohin auch im Rahmen der Amtswegigkeit Grenzen zu setzen sind, daher – basierend auf dem Akteninhalt – der Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis über die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die behördliche Verfolgungshandlung im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.06.2020 liegt, auch unter Bedachtnahme auf die erhobene Richtlinienbeschwerde.

II.

Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Am Samstag, den 14.03.2020, verrichteten die Polizeibeamtinnen C und B als Streife „***“ Dienst.

Im Zuge einer nächtlichen Bestreifung stellten die beiden Polizeibeamtinnen im Rahmen der unmittelbaren Nachfahrt fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer A eine Übertretung nach der Bestimmung des § 38/5 StVO – Überfahren von Rotlicht ohne Behinderung – als Lenker eines PKW setzte.

Daraufhin nahmen die Polizeibeamtinnen die Nachfahrt auf, gaben für den Lenker deutlich erkennbare Folgesignale und folgte A den Anweisungen der Beamten durch Nachfolgen, fand die darauffolgende Amtshandlung räumlich nächst der Autobahnabfahrt im Ortsgebiet *** statt.

Die vorerst durchgeführte Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zeigte keine besonderen Auffälligkeiten in der Person des Fahrzeuglenkers, auch ein routinemäßig durchgeführter Alkovortest ergab keinerlei Hinweise auf alkoholbedingte Beeinträchtigung.

Im Zuge der weiteren Amtshandlung unterzog die besonders geschulte Beamtin C den Lenker einer Kontrolle hinsichtlich allfälliger Suchtgiftbeeinträchtigung, dies wegen der von beiden Beamten festgestellten auffälligen eindeutigen Symptome, durch Ausleuchten der Augen des Fahrzeuglenkers mittels Stablampe.

Daraufhin – wegen der festgestellten Symptome – hat C den Lenker A belehrt, dass aufgrund dieser erhobenen Verdachtsmomente er freiwillig vor Ort einschlägige Tests absolvieren könne, genauso er auf den Umstand hingewiesen wurde, dass er freiwillig einen Urintest – entweder an Ort und Stelle oder in den Räumlichkeiten der Dienststelle der Polizeiinspektion *** – durchführen könne.

Der Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ erfolgte mehrmals durch die Beamtin C und wurde dies zweifelsfrei von der die Amtshandlung unmittelbar verfolgenden B wahrgenommen.

Im Zuge der dezidierten Befragung hinsichtlich eines allfälligen Konsums von Suchtgift gab A gegenüber den Polizeibeamten an, dass er nicht wisse, wann er das letzte Mal Cannabis geraucht hätte, hat er nie behauptet, niemals Cannabis konsumiert zu haben.

Mit der eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Urinabgabe konfrontiert, gab der Lenker A – die Amtshandlung fand in einer durchaus korrekten Art und Weise statt, wurde sie von sämtlichen daran beteiligten Personen im korrekten Umgangston abgehandelt – an, dass er diesen Test freiwillig gleich an Ort und Stelle absolvieren wolle.

Im Zuge des Hinweises der Einräumung dieser Möglichkeit der freiwilligen Ablegung eines Urintests wurde A auch belehrt, dass die nicht freiwillige Ablegung eines Urintests keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen mit sich bringen würde, in diesem Fall der Verweigerung die Vorführung zum Amtsarzt zu erfolgen habe.

A wählte selbst den Ort der Urinabgabe, befand er sich während der Vornahme in einer Hauseinfahrt, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich zu einem räumlich nahen situierten Gebüsch zu begeben, um die Urinprobe zu liefern, war der Ort der Urinabgabe für die Beamtinnen aus der Entfernung nur insoweit einsichtig, dass sie die schemenhafte Gestalt des Lenkers wahrnehmen konnten, die Entfernung 10 bis 15 m vom Aufenthaltsort der Beamten in der Nähe ihres Streifenwagens bis zu dem urinierenden Lenker A betrug, eine diskrete Entfernung durch die Beamtinnen eingehalten wurde.

Die Urinabgabe in ihren Einzelheiten wurde durch die Polizeibeamtinnen nicht unmittelbar beobachtet, dies aufgrund der eingehaltenen räumlichen Diskretzone.

Nach der erfolgten Urinabgabe, Überreichung des mit Urin gefüllten Bechers an die Polizeibeamtinnen, ergab der Streifentest ein positives Ergebnis auf THC.

Dieses Ergebnis wurde dem Lenker A unmittelbar mitgeteilt, erfolgte auch eine Erläuterung hinsichtlich der Auswertung des Testergebnisses durch C.

A ist vor Ort nicht zu einem zweiten Urintest aufgefordert worden.

Der Lenker A wurde – nachdem sein Kraftfahrzeug an Ort und Stelle ordnungsgemäß abgesperrt und gesichert wurde – von den Polizeibeamtinnen auf die Polizeiinspektion *** zur Fortsetzung der weiteren Amtshandlung verbracht, die bisherigen Wahrnehmungen und Befunde dokumentiert, und die Verfügbarkeit eines zur Untersuchung berechtigten Arztes abgeklärt, schlussendlich im Hinblick auf die in CORONA-Zeiten erhöhte Belastung der Amts- und Polizeiärzte mit A gemeinsam seitens der amtshandelnden Polizeibeamten das Landesklinikum *** aufgesucht.

Bevor der Lenker A in das Landesklinikum *** verbracht wurde, fand an Ort und Stelle der Polizeiinspektion *** nach mehrmaligem Hinweis der Freiwilligkeit die Durchführung eines Speicheltests durch die dazu befugte und bevollmächtigte C statt, welcher Test gleichfalls ein positives Ergebnis auf THC ergab.

Nach Zurkenntnisbringung dieses Ergebnisses, ausführlicher und vollständiger Belehrung des Lenkers durch die Polizeibeamtinnen hinsichtlich des weiteren Prozedere und des Umstandes, dass es ausschließlich einem Amtsarzt obliege, die Fahrtauglichkeit aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift zu beurteilen, stimmte A einer klinischen Untersuchung zu, welche im Landesklinikum *** durch die diensthabende Ärztin erfolgte, welche schlussendlich aus ärztlicher Sicht die Fahruntauglichkeit dieses Lenker diagnostizierte.

Auch nach Zurkenntnisbringung der medizinisch festgestellten Fahruntauglichkeit blieb der nunmehrige Beschwerdeführer gelassen, nahm diese Mitteilung emotionslos und situationsangepasst zur Kenntnis, und ersuchte er die Beamtinnen, nachdem er Telefonate mit Freunden geführt hatte, dass er von Letztgenannten abgeholt würde, im Bereich einer namentlich genannten Tankstelle in ***, nahe situiert der ***, abgesetzt zu werden. Diesem Ersuchen folgten die Beamtinnen und entließen am gewünschten Ort A.

Während der gesamten Dauer der Amtshandlung war der Beamtshandelte mit Sicherheit diskretions-dispositionsfähig, örtlich und zeitlich orientiert, befleißigte er sich auch eines durchaus korrekten Umgangstons in sachlicher Atmosphäre.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch das im Rahmen der Unmittelbarkeit durchgeführte Beweisverfahren, durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher darin enthaltener, unbedenklicher, der Richtigkeit nach auch nicht bestrittener Urkunden und Schriftstücke, insbesondere stützen sich die verfahrensrelevanten, als erwiesen anzusehenden Sachverhaltselemente auf die unter Wahrheitspflicht stehenden, dem Diensteid unterliegenden, sachlichen, emotionslosen Angaben der besonders geschulten, berufserfahrenen und ortskundigen Zeugin, der Polizeibeamtin B, welche auch allein in Hinblick auf ihre Persönlichkeit auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sie nicht formelhaft oder emotional ihre Aussage tätigte, und diese auch für das ortskundige Gericht ein in sich logisch, zusammenhängendes Ganzes ergibt, allein auch in Hinblick auf die Örtlichkeiten der Amtshandlung im Gesamten. Die Aussage der Zeugin B war widerspruchsfrei, logisch, schlüssig, zusammenhängend und – inhaltlich gesehen – in völliger Übereinstimmung mit der schriftlichen Stellungnahme der Polizeibeamtin C.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich fest, dass die persönlich einvernommene Zeugin B mit Sicherheit nicht das Bild bot, sich nur auf die Angaben ihrer Kollegin zu stützen, sondern vermittelte sie den äußerst glaubwürdigen Eindruck, sich bei Schilderung des Ablaufes der Amtshandlung ausschließlich auf ihre eigenen Wahrnehmungen und Erinnerungen zu stützen.

Somit gab es keinen Grund für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin B und somit an der Richtigkeit ihrer Angaben auch nur die geringsten Zweifel zu hegen, konnte daher – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von allfällig weiteren, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, da sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte.

III.

Aus rechtlicher Hinsicht ist somit vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A kein Erfolg beschieden.

Gegenständliche, seitens des Beschwerdeführers der Rechtmäßigkeit nach in Zweifel gezogene Aufforderungen, Hinweise und faktische Amtshandlungen der beiden spruchgenannten Polizeibeamtinnen im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung vom 14.03.2020 sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und als solche einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Aus den konkreten erhobenen Umständen gegenständlichen Sachverhalts, nach Überprüfung und sorgfältiger Wertung, insbesondere des Begriffes der „Freiwilligkeit“, ergibt sich, dass es sich wohl gegenständlich dem Wortlaut nach um keine Befehle der Polizeibeamtinnen gehandelt hat, aber aufgrund der Intention des einschreitenden Sicherheitsorganes und der Wirkung beim Rechtsadressaten diese Befehlsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG subjektiv darstellten und somit gegenständliches Vorbringen einer inhaltlichen materiell-rechtlichen Wertung zugängig macht.

In Zusammenschau des erhobenen, als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes, haben die amtshandelnden Beamtinnen keinerlei Akte gesetzt, die eine Rechtsverletzung durch behördliches Handeln darstellen, weder Akte gesetzt, die einer erniedrigenden Behandlung zu unterstellen sind, noch Erniedrigungen durch unangemessene Formen des Umgangs mit dem Beamtshandelten begangen, weder rechtswidrig, überschießend oder unangemessen gehandelt, keinesfalls auch unvollständige oder unrichtige Rechtsbelehrungen gegeben.

Es war sohin vorliegender Maßnahmenbeschwerde, die sich offenbar auch auf die als solche titulierte Richtlinienverordnung stützt, nicht zu folgen und gegenständliches Vorbringen als unbegründet und unberechtigt abzuweisen.

IV.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

         

V.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4

B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Lenker- und Fahrzeugkontrolle;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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