Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtsbehelf gegen die Säumnis des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG. […] Die Erschöpfung des Devolutionszugs ist Voraussetzung für die Anrufung des VwG mittels Säumnisbeschwerde; eine Säumnisbeschwerde kann somit erst dann erhoben werden, wenn die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Devolutionsantrags entscheidet (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 914; Leeb in Hengstschläger-Leeb, AVG2, Rz 3 zu § 8 VwGVG, rdb.at; VwGH Ra 2017/11/0279).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.445.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020