Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
L529 2227987-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Zeno Agreiter, RA in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch kurz als „BF“ bezeichnet), Staatsangehöriger der Republik Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich mit 01.07.2013 lt. ZMR Auszug erstmals im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz an. Seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
Am 05.07.2013 wurde dem BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , unter der Zahl XXXX , ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde dem BF zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bis zum 05.07.2021 verlängert.
I.2. Der BF wurde am 19.07.2017 vom Landesgericht XXXX , unter der Zl. XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83(1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 23.09.2019, Zl XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf 5 Jahre erhöht. Der BF verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der JA XXXX .
I.3. Aufgrund der beiden oa. Verurteilungen wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der BF dazu am 25.11.2019 von der RD XXXX , in der JA XXXX , niederschriftlich einvernommen.
I.4. Mit Bescheid vom 20.12.2019 erließ die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 4 FPG, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
I.5. Dagegen wurde fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
I.6. Die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte langten am 27.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien bzw. am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Frau des BF, Frau XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsbürgerin, und seine drei Kinder ( XXXX , XXXX und XXXX ) in Österreich leben würden und der BF bis zu seiner Festnahme im März 2019 gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt habe. Der BF verfüge über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich. Folglich sei im Falle einer Abschiebung in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. Ferner würde es beim Strafvollzug in türkischen Gefängnissen zu Menschenrechtsverletzungen kommen, weshalb auch eine Gefährdung der Verletzung der durch Art. 2 und 3. EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten sei.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2227987.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020