TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 L516 1421813-3

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 1421813-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zahl 810730200/151748987, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.11.2015 – nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 gemäß § 55 AsylG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2014, L512 1421813-1/21E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (AS 149 des Verfahrensaktes zum Asylantrag). Mit nachfolgendem Bescheid des BFA vom 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (AS 225ff des Verfahrensaktes zum Asylantrag). Die Beschwerdeführer gegen jene Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2014, L512 1421813-2/8E, als unbegründet abgewiesen (AS 293ff des Verfahrensaktes zum Asylantrag).

Am 11.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG – Aufenthaltsberechtigung plus (AS 81).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen und es wurde ihm zur Vorlage seines Reisepasses, einer schriftlichen Begründung seines Antrages insbesondere hinsichtlich eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit Abschluss des Asylverfahrens sowie einer Deutschprüfungsbestätigung eine Frist von drei Wochen eingeräumt (AS 77ff).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA Teilnahmebestätigungen hinsichtlich der Teilnahme an Deutschkursen, zwei Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über die Erbringung von ehrenamtlicher Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie eine Kopie eines Mietvertrages in Vorlage.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab (AS 95ff).

Der Beschwerdeführer hat gegen den am 09.06.2016 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 21.06.2016 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

Mit Eingabe vom 18.07.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben einer Waldorfschule, wo der Beschwerdeführer zwei Nachmittage pro Woche Handwerkertätigkeiten verrichtete (OZ 2).

Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Heimreisezertifikat der Pakistanischen Botschaft in Österreich mit der Information über die Ausreise des Beschwerdeführers am 08.03.2017 (OZ 4).

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014, L512 1421813-1/21E, rechtskräftig mit Zustellung am 06.06.2014, abgewiesen wurde. Nach gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochener Zurückverweisung der Zulässigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung an das BFA, erkannte schließlich das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Entscheidung vom 24.09.2014, L512 1421813-2/8E, rechtskräftig mit Zustellung am 29.09.2014, dass die Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers rechtskonform sei. Am 11.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus.

1.3. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nahm der Beschwerdeführer an zwei Deutschkursen teil, eine Deutschprüfung legte der Beschwerdeführer nicht ab. Er leistete zumindest 113 Stunden an ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Team Österreich Tafel, absolvierte einen 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs und verrichtete Handwerkertätigkeiten für eine Waldorfschule an zwei Nachmittagen pro Woche. Er wurde in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig und verblieb strafrechtlich unbescholten. Trotz der Vorlage zweier Unterstützungsschreiben von Privatpersonen verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigenden engen sozialen Bindungen zu oder in Österreich. Während seines Aufenthaltes in Österreich bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Heimreisezertifikat der Pakistanischen Botschaft in Österreich mit der Information über die Ausreise des Beschwerdeführers am 08.03.2017 (OZ 4). Der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb seines durch das inzwischen beendete Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte durch Vorlage seines von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten Heimreisezertifikats (OZ 4) abschließend festgestellt werden.

2.2. Die festgestellten Zeiträume der Ein- bzw Ausreise des Beschwerdeführers in bzw aus Österreich beruhen auf seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 16.07.2011, der Information des BFA vom 03.04.2017 (OZ 4) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Die im Instanzenzug rechtskräftig gewordene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung beruhen auf den oben (Punkt II.1.2.) angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG enthält der gegenständliche Verwaltungsverfahrensakt (AS 81ff).

2.3. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch entsprechende Bestätigungen (AS 47, 66) belegt, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hätte, hat er nicht behauptet und wurde auch kein diesbezügliches Dokument in Vorlage gebracht. Die festgestellte ehrenamtliche Tätigkeit und das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses wurden durch Bestätigungen des Roten Kreuzes bescheinigt (AS 65, 131), das Verrichten von Handwerkertätigkeiten für eine Waldorfschule durch eine vorgelegte Bestätigung dieser Schule (OZ 2). Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer, trotz der Vorlage zweier Unterstützungsschreiben, über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigenden engen sozialen Bindungen zu oder in Österreich verfügt, wurde festgestellt, da solch enge Bindungen dem Verwaltungsverfahrensakt nicht zu entnehmen waren. So hat der Beschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.04.2014 dargetan, keine österreichischen Freunde zu haben, seine pakistanischen Mitbewohner seien seine Freunde und dass er bisher keine besonderen integrationsverfestigenden Maßnahmen getroffen habe (S 9f des Verhandlungsprotokolls). Die dem Beschwerdeführer vom BFA im Rahmen der Einvernahme am 11.11.2015 eingeräumte Gelegenheit, eine schriftliche Begründung seines Antrages einzubringen, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, weshalb der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren enge Bindungen zu oder in Österreich behauptete. Der festgestellte Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde durch den Beschwerdeführer beruht auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlage

3.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

3.3. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 MRK geboten ist bzw ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

3.4. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.5. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sprechen seine Teilnahme an Deutschkursen, seine Leistung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Team Österreich Tafel, das Absolvieren eines 16stündigen Erste-Hilfe-Kurses, die Verrichtung von Handwerkertätigkeiten für eine Waldorfschuhe und seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer hielt sich von Juli 2011 bis März 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Für seinen Unterhalt kam der Beschwerdeführer jedoch in dieser Zeit nicht selbst auf, er bezog Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht bzw war sein Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten am 29.09.2014 bis zu seiner Ausreise im März 2017 nicht mehr rechtmäßig; seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts verfügte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.6. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer verbrachte etwa fünfeinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.

3.7. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den privaten Interessen des Beschwerdeführers kein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher das Nichterteilen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK im angefochtenen Bescheid als rechtskonform und war daher zu bestätigen.

Zu B)

Revision

3.8. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Grundversorgung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.1421813.3.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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