TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 L501 2126574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L501 2126574-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse – ÖGK) vom 24.2.2016, GZ: 046-Mag.Kurz/WR 10/16, zur Beitragskontonummer XXXX , wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

I.1.    Ab 20.4.2015 fand im Betrieb der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP") im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) eine von der belangten Behörde durchgeführte Außenprüfung (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) mit einem Prüfzeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2014 statt.

Aufgrund festgestellter Melde- und Beitragsdifferenzen wurde der bP mit Beitragsabrechnung vom 14.5.2015 ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 15.548,02 samt Verzugszinsen vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 26.8.2015 beantragte die bP die Aufhebung der Prüfungsergebnisse der GPLA infolge Nichtigkeit, in eventu eine bescheidmäßige Ausfertigung.

I.2.    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2016 wurde ausgesprochen, dass die bP, nach außen vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn XXXX (in der Folge „C.P."), als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet wird, die mit Beitragsabrechnung vom 14.5.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.562,87 samt Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 2.354,43 zu entrichten. Die Beitragsabrechnung vom 14.5.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.

Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass die bP über die Durchführung einer GPLA in Kenntnis gesetzt worden sei, das Prüforgan diesbezüglich an Frau XXXX (im Folgenden „A.S.") als Bevollmächtigte der Firma und mit der Lohnverrechnung betraute Person verwiesen und die GPLA in der Folge an deren Wohnort durchgeführt worden sei. Nach näheren Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis von A.S. und Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen zwischen der bP und anderen Gesellschaften, wurde festgestellt, dass der Gesellschafter Herr XXXX (im Folgenden „F.B.“) Entscheidungsträger und „Chef" im Firmenkonstrukt sei. Der mit Schreiben vom 20.3.2015 bzw. 8.5.2015 an die bP zugestellte Prüfauftrag sei von A.S. unterzeichnet worden, diese sei über die im Rahmen der GPLA getroffenen Feststellungen informiert und mit ihr ein Termin für die Schlussbesprechung der GPLA vereinbart worden. Um Beiziehung einer zur Vertretung nach außen befugten Person sei ersucht worden, der in Kenntnis über den Schlussbesprechungstermin gewesene Geschäftsführer C.P. hätte den Termin wegen eines Auslandsaufenthaltes jedoch nicht wahrnehmen können. Ein Ersatztermin sei seitens der bP nicht angeregt worden. A.S. und F.B. hätten an der Schlussbesprechung teilgenommen und seien ihnen gegenüber die sich ergebenden Melde- bzw. Beitragsdifferenzen ausführlich dargelegt und von F.B. zur Kenntnis genommen worden.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Privatnutzung des firmeneigenen PKW nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei, im gesamten Zeitraum der GPLA dem Prüforgan keine Unterlagen (Fahrtenbuch o.Ä.) vorgelegt worden sei und die in Form von Kopien am 26.8.2015 bei der SGKK eingelangten Fahrtennachweise keine Angaben zum Beginn, zur Dauer, zum Ende und zum genauen Zweck der Fahrt enthielten. Die Fahrtenbücher würden überdies Differenzkilometer in beträchtlichem Ausmaß aufweisen; betrachte man beispielsweise die Fahrten zwischen "Salzburg (Lager)" und "S." würden Abweichungen von mehr als 1000 Kilometer pro Jahr vorliegen. Am 27.8.2015 seien inhaltsgleiche, tabellarisch dargestellte Aufzeichnungen eines elektronisch geführten Fahrtenbuches bei der SGKK eingelangt. Dem Ersuchen vom 6.10.2015 um Vorlage der Fahrtenbücher in Original sei die bP bis heute nicht nachgekommen. Für den Geschäftsführer und Dienstnehmer C.P. sei folglich für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2014 ein monatlicher Sachbezug in Höhe von EUR 495,00 (1,5% vom Anschaffungswert in Höhe von EUR 33.000,00) angesetzt und nachverrechnet worden. Der sich aus der Feststellung zum Sachbezug ergebende Nachverrechnungsbetrag belaufe sich auf gesamt EUR 10.662,48.

Im Zuge der GPLA seien zudem in den Jahren 2010 sowie 2012 Abgleichsdifferenzen festgestellt worden, welche gemäß Lohnkonto korrigiert worden seien. C.P. sei mit 1.6.2010 statt 1.7.2010 in die Pflichtversicherung einbezogen worden, weshalb eine Nachverrechnung der Beiträge evident sei. Als Beitragsgrundlage sei das Einkommen (Gehalt) gemäß Jahreslohnkonto 2010 in Höhe von EUR 2.173,70 herangezogen worden. Der Nachverrechnungsbetrag die Abgleichsdifferenzen betreffend belaufe sich auf gesamt EUR 900,39.

In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass der firmeneigene PKW gegenständlich auch für private Zwecke genutzt worden sei, werde durch die eklatanten Abweichungen der Aufzeichnungen sichtbar. Für die behauptete ausschließlich berufliche Nutzung des gegenständlichen PKW sei kein tauglicher Beweis im Rahmen einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Dienstgeberin erbracht worden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Prüforgan an die mit Lohnverrechnung betraute A.S. verwiesen worden sei. Es sei kein Grund vorgelegen, die firmeninterne Bevollmächtigung von A.S. bzw. F.B. als Teilnehmer an der Schlussbesprechung in Zweifel zu ziehen. Das bereits formell mangelhafte "Excel-Fahrtenbuch" als auch die Kopien der händischen Aufzeichnungen seien unvollständig, unschlüssig und daher untauglich, den Zweck, nämlich die Nachvollziehbarkeit und Kontrollmöglichkeit, dass die Fahrten tatsächlich im angegebenen Umfang durchgeführt wurden, zu erfüllen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit nicht vorlägen.

In ihrer mit Schreiben vom 20.3.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde wird der Bescheid aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung der involvierten Personen vollinhaltlich bestritten. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden Schreiben der bP an die belangte Behörde vom 12.5.2015, 10.6.2015, 20.7.2015, 25.8.2015 und 26.8.2015, E-Mails der SGKK an die bP vom 13.5.2015 und 31.8.2015, Schreiben der belangten Behörde an die bP vom 16.6.2015 und 29.7.2015, eine Sachverhaltsdarstellung der bP sowie ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21.7.2015. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Nichtigkeit der Behauptungen im angefochtenen Bescheid. Es sei niemals eine Nachfrage nach Fahrtenbüchern erfolgt, weil diese nachweislich sowohl der GKK als auch dem Finanzamt übergeben worden seien. Die abgabenrechtlichen Pflichten seien von der rechtmäßig bestellten Person zu erfüllen. Der gesetzliche Vertreter sei nicht in die Prüfung eingebunden und das Parteiengehör ausgeschlossen worden. Eine aktuelle Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. A.S. sei von niemandem ermächtigt worden, die Prüfung anzuerkennen. Auch von F.B. sei nie eine Vertretungsbefugnis behauptet worden. Das Finanzamt Salzburg-Land habe die Prüfungsergebnisse mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom 21.7.2015 aufgehoben.

I.3.    Am 23.5.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde der nunmehrige Geschäftsführer F.B. zur Sache einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Feststellungen

Die bP ist im Firmenbuch unter der FN XXXX mit der Rechtsform ‚GmbH‘ und dem Geschäftszweig ‚ XXXX ‘ eingetragen. Vertreten wurde die bP im Zeitraum 26.01.2010 – 04.03.2018 durch den damaligen Geschäftsführer (und Dienstnehmer nach ASVG) C.P., seit 05.03.2018 wird sie durch den nunmehrigen Geschäftsführer F.B. vertreten. Gesellschafter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die XXXX GmbH, deren Gesellschafterin die XXXX mit Sitz in XXXX war. Am 09.05.2019 langte im Firmenbuch der Antrag ein, die XXXX GmbH als Gesellschafterin der bP zu streichen und stattdessen XXXX einzutragen.

Ab 20.4.2015 fand im Betrieb der bP im Zuge einer GPLA eine von der SGKK durchgeführte Außenprüfung (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) mit einem Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 statt. Am 11.5.2015 wurde in Abwesenheit des Geschäftsführers (und Dienstnehmers) der bP, Herrn C.P., eine Schlussbesprechung durchgeführt. Der Schlussbesprechung beigezogen wurde Frau A.S., welche die Aufgaben der Personalverrechnung für die bP wahrnimmt. Ebenso wohnte Herr F.B., der keine organschaftliche Funktion in der bP innehatte, einem Teil der Schlussbesprechung bei. Am 12.5.2015 wurde dem Geschäftsführer der bP die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.5.2015 durch Frau A.S. übergeben. Aus dieser Niederschrift gehen einerseits die von der SGKK getroffenen Feststellungen zu den Abgleichsdifferenzen in den Jahren 2010 und 2012 sowie andererseits der mangels Vorlage eines Fahrtenbuches oder anderer Reisekostenaufzeichnungen vorgenommene Ansatz und die Nachverrechnung eines monatlichen Sachbezugswertes im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2014 für den Dienstnehmer C.P. in Höhe von EUR 495,00 hervor. Spätestens am 10.6.2015 wurde der bP auch die Beitragsabrechnung vom 14.5.2015 übermittelt. Der Geschäftsführer der bP war damit spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Prüfergebnisse der durchgeführten GPLA.

Herr C.P. war ab 1.7.2010 als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Seine Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer begann jedoch bereits mit 1.6.2010, ebenso wie die Beitragszahlung. Im Zuge der GPLA wurde C.P. folglich ab 1.6.2010 in die Pflichtversicherung einbezogen.

Der Nachverrechnungsbetrag die Abgleichsdifferenzen für 2010 und 2012 betreffend beläuft sich auf gesamt EUR 900,39.

Die bP erwarb im August bzw. September 2010 einen am 2.3.2009 erstzugelassenen Gebraucht-PKW zu einem Anschaffungspreis von EUR 33.000,00, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die bP zugelassen war (amtliches Kennzeichen XXXX ) und Herrn C.P. zur Verfügung stand. Ein seitens der bP ernst gemeintes, durch Kontrollmaßnahmen abgesichertes Verbot von Privatfahrten durch den Dienstnehmer C.P. lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Für die Benutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs für Privatfahrten durch Herrn C.P. wurde von der bP kein Sachbezug angesetzt.

Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden von der bP Kopien eines handschriftlichen Fahrtenbuches sowie Ausdrucke eines elektronisch in Tabellenform geführten Fahrtenbuches vorgelegt. Beide Aufzeichnungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich; die tabellarische Aufstellung weist darüber hinaus C.P. als Fahrer aus und enthält jeweils eine Spalte für "dienstlich" und "privat" gefahrene Kilometer, wobei Eintragungen nur in der Spalte "dienstlich" erfolgten. Angegeben wurden das Datum der Fahrt, der Fahrtgrund mit einem groben Schlagwort sowie teils einem nachgesetzten „etc.“ (zB „Lager", „Besicht.“ oder der Name einer Person und anschließend „etc.“), der Kilometerstand des PKW bei Abfahrt und Ankunft sowie die gefahrenen Kilometer.

In das Fahrtenbuch wurden nur Abfahrts- bzw. Ankunftsorte (z.B. „Salzburg", „Linz" oder etwa auch „Rom", „Antwerpen") eingetragen, nicht jedoch die genauen Adressen der Fahrziele bzw. bei mehreren Zielen im Ankunftsort nicht die Adressen sämtlicher Ziele. Dem Fahrtenbuch können auch nicht im mindesten die gewählten Fahrtrouten entnommen werden, auch nicht bei im Ausland gelegenen Fahrtzielen.

In vielen Fällen wurde nur die Hinfahrt dokumentiert, nicht jedoch die Rückfahrt zum Firmensitz, für welche dennoch Kilometer in das Fahrtenbuch eingetragen wurden. Teilweise fehlen Angaben zum Grund der eingetragenen Fahrt; Uhrzeiten bzw. die Reisedauer wurden gleichfalls nicht vermerkt.

II.2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere die Unterlagen der verfahrensgegenständlichen GPLA, die Fahrtenbücher (Kopien bzw. Ausdrucke) sowie den Schriftverkehr zwischen der bP und der belangten Behörde.

Unstrittig ist, dass Frau A.S. an der Schlussbesprechung am 11.5.2015 teilgenommen hat und einem Teil dieser Besprechung auch Herr F.B. beigewohnt hat. Dass F.B. weder organschaftliche Funktionen in der bP ausgeübt hat noch deren Gesellschafter war, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch vom 15.2.2016. Weiters wurde nicht bestritten, dass der bP – bzw. deren Geschäftsführer – die Prüfergebnisse der GPLA faktisch auch zur Kenntnis gelangt sind. So gibt der Geschäftsführer im Schreiben vom 12.5.2015 (Beilage 1 zur Beschwerde) selbst an, dass Frau A.S. ihm die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.5.2015 übergeben hat. Aus dem Schreiben vom 10.6.2015 (Beilage 3 zur Beschwerde) geht hervor, dass der bP die Beitragsabrechnung der GPLA übersandt worden ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die bP, vertreten durch ihren Geschäftsführer C.P., damit in Kenntnis aller für die nachfolgende Bescheiderlassung relevanten Prüfergebnisse. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Die für die Jahre 2010 und 2012 festgestellten Abgleichsdifferenzen gehen aus den im Akt erliegenden Aufstellungen über die Beitragsnachweisung hervor. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Einbeziehung von C.P. in die Pflichtversicherung und wurde auch in der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen zu den aufgrund der festgestellten Abgleichsdifferenzen nachverrechneten Beiträge erstattet.

Nicht gefolgt werden kann der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, es habe im Zusammenhang mit der Anschaffung des firmeneigenen Fahrzeugs ein durch die Stiftung in LIE ausgesprochenes, ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten gegeben. Dagegen spricht das Fehlen einer schriftlichen Anordnung, die Wortwahl des Vernommenen zu diesem Themenkomplex als auch insbesondere die fehlende effektive Kontrolle der Einhaltung des Verbots. So meinte Herr F.B. in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es ein Verbot gegeben habe: „Eigentlich schon, weil er sowieso ein Privatfahrzeug hatte“ und auf die Frage, durch welche Maßnahmen die Effektivität des Verbots gesichert worden sei: „Mir ist nicht bekannt, dass das Verbot jemals übertreten worden ist, weil wir im selben Büro und im selben Bürogebäude sitzen. Herr C.P. saß im Zimmer vor mir. Ich habe über seine Termine immer Bescheid gewusst.“ Und auf die Frage, wie die Einhaltung des Verbots kontrolliert worden sei „Auf Vertrauensbasis“. Ein ernst gemeintes und durch entsprechende Maßnahmen abgesichertes Verbot der privaten Nutzung des firmeneigenen Fahrzeugs ist aufgrund solcher Angaben weder plausibel noch nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Fahrtenbuch und den daraus ersichtlichen Eintragungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Kopien des händisch geführten bzw. den Ausdrucken aus dem elektronisch geführten Fahrtenbuch in Verbindung mit der Einvernahme von Herrn F.B.; die Mangelhaftigkeiten werden im Folgenden beispielshaft angeführt:

Der Fahrtgrund wurde nur mit einem groben Schlagwort sowie teils mit einem nachgesetzten „etc.“ angeführt; diese Handhabung wurde von Herrn F.B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt:

1.9.2010 Salzburg – Straßwalchen etc; 28.09.2010 S – Salzburg (Besicht.); 7.10.2011 S – München (Bespr.)

In den Fahrtenbüchern finden sich nur die jeweiligen Fahrtziele, die gewählte Route ist den Aufzeichnungen nicht zu entnehmen, sondern nur der große Ankunftsort, wie beispielsweise:

26.11.2010 S- Bozen 681 km; 23.06.2011 S- Antwerpen (Belgien), 945 km; 16.11.2012 S- Rom, Italien 988 km; 20.01.2011 S – Linz, 229 km; 09.01.2013 S – Salzburg –S 72 km; 08.06.2012 S-Memmingen (D) u.a. 401 km; diese Handhabung wurde von Herrn F.B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Differenzen zwischen den in den Fahrtenbüchern aufscheinenden km-Angaben und dem Routenplaner:

18.10.2010 S-Schladming 361 km, lt Routenplaner 244 km; 20.10.2010 S-Klagenfurt 571 km, lt. Routenplaner 503 km; 26.11.2010 S- Bozen 681 km, lt. Routenplaner 602 km; 7.12.2010 S - Seewalchen – S 43 km (hin und retour), lt. Routenplan beträgt die Hinfahrt aber bereits 67 km; 2.2.2011 S-Pforzheim BRD 898 km, lt. Routenplan 875 km; 23.06.2011 S - Antwerpen (Belgien), 945 km, lt. Routenplaner 909;

31.07.2014 S-Linz für zwei Kundenbesuche ( XXXX ) 297 km, aber am 3.10.2014 nach Linz für 3 Kundebesuche ( XXXX ) mit nur 273 km d.h. um 24 km weniger, obwohl um 1 Kundenbesuch mehr.

Für die Fahrten am 21.3.2011 und 22.3.2011 fehlen überhaupt Angaben zum Fahrtgrund.

Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse erscheint auch vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Aufzeichnungen eine ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW nicht plausibel, vielmehr verweist diese auf eine private Nutzung des PKW.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2. Zur Beitragsnachverrechnung:

II.3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Bemessungsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg. cit. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 50 Abs. 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 2001/416, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 2004/467, hat folgenden Wortlaut:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."

Durch BGBl. II Nr. 2014/29 wurden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28.2.2014 enden, in § 4 Abs. 1 der Verordnung der Betrag von 600 Euro durch den Betrag 720 Euro und in § 4 Abs. 2 der Betrag von 300 Euro durch den Betrag 360 Euro ersetzt.

II.3.2.2. Im Beschwerdefall ist nicht die Höhe des festgestellten Sachbezugswertes strittig, sondern vielmehr grundsätzlich der Ansatz eines Sachbezuges wegen privater Nutzung des firmeneigenen Fahrzeuges.

Wenn nun in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge von der „Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird, kann dies, soll die Verordnung in § 15 Abs. 2 EStG 1988 Deckung finden, nur so verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise – nützt (vgl. VwGH vom 07.08.2001, 97/14/0175). Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliegt, ist eine Tatfrage (vgl. VwGH vom 29.10.2003, 2000/13/0028).

Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist u.a. dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, Arbeitnehmern Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihnen jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist (vgl. VwGH vom 4. Juni 1985, 85/14/0016). Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliegt. Dies wieder ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 85/14/0016 zum Ausdruck gebracht, ein geeignetes Mittel hierfür könne darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert, eine Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung bestehe aber nicht (vgl. VwGH vom 15.11.1995, 92/13/0274).

Wie unter Punkt II.2. ausführlich dargelegt, wurde seitens der bP ein im Sinne der Judikatur ernst gemeintes, von Kontrollmaßnahmen flankiertes Verbot von Privatfahrten nicht ausgesprochen bzw. ist eine sonstige Kontrolle über die Kfz-Nutzung nicht ersichtlich. Laut Judikatur kann die Wirksamkeit eines Verbots der privaten Nutzung eines Dienstgeberfahrzeuges durch Führung eines Fahrtenbuches erfolgen, welches laufend kontrolliert wird. Abgesehen von der gegenständlich nicht erfolgten Überprüfung durch die GmbH, sind die vorgelegten Fahrtenbüchern aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit hierfür auch nicht geeignet.

Damit ein Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis ist, muss es übersichtlich, inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Der Reiseweg ist so detailliert zu beschreiben, dass die Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann (Patka, UFS aktuell 2007; siehe auch Doralt, EstG 9.Auflage, § 16 Tz 220 mwN).

Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (Renner, SWK 27/2008, S 728).

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (Renner, aaO, mwN).

Entgegen der Ansicht der bP werden die vorgelegten Unterlagen den Formalerfordernissen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gerecht. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, weichen die im Fahrtenbuch eingetragenen Distanzen teils gravierend von den Kilometerangaben diverser Routenplaner ab bzw. ändern sich die für bestimmte Reiseziele festgehaltenen Kilometerangaben im Laufe der Zeit. Die Fahrtenbücher lassen Angaben zur gewählten Fahrtroute selbst bei weit entfernt im Ausland liegenden Reiseziele vermissen, sodass die hierbei zurückgelegten Kilometer nur mehr ansatzweise einer Kontrolle zugänglich sind. Werden mehrere Kunden besucht, so findet sich des Öfteren nur ein „etc.“ bzw. werden die Adressen der Fahrtziele nur mit dem Zielort (Linz, Antwerpen, Salzburg, etc.) ohne nähere Konkretisierung angegeben. Überdies werden allgemein gehaltene, nicht nachprüfbare Angaben ohne weitere Konkretisierung gemacht, teilweise fehlt auch überhaupt der Grund der eingetragenen Fahrt. Das Fahrtenbuch ist aufgrund der unpräzisen und teils erheblich differierenden Eintragungen einer effektiven Überprüfung kaum zugänglich.

Gesamt gesehen, führt dies zur Mangelhaftigkeit des Fahrtenbuches und ist dessen Richtigkeit anzuzweifeln. Die von Herrn F.B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus dem Gedächtnis heraus getätigten teilweisen Erklärungen können eine Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches nicht bewirken. Eine Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß berufliche bzw. private Fahrten tatsächlich erfolgten, ist aufgrund der angeführten Mangelhaftigkeiten nicht möglich.

In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die vorliegenden Unterlagen vom Inhalt her (fehlende bzw. fehlerhafte Angaben) nicht ermöglichen, die jeweils beruflich zurückgelegten Fahrtstrecken nachzuvollziehen; auch eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Fahrten ist nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Abgesehen vom verfahrensgegenständlich fehlenden Verbot privater Fahrten, sind auch die Fahrtenbücher kein adäquates Mittel für eine effektive Kontrolle der Verbotseinhaltung.

Der Ansatz eines Sachbezugswertes für die private Nutzung des firmeneigenen PKW und die hierdurch bedingte Erhöhung der Beitragsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig.

II.3.2.3. Zu den festgestellten Abgleichsdifferenzen ist festzuhalten, dass die Einbeziehung des Dienstnehmers C.P. in die Pflichtversicherung ab 1.6.2010 sowie die Nachverrechnung der Abgleichsdifferenzen betreffend die Jahre 2010 und 2012 nicht in Beschwer gezogen wurden.

II.3.3. Zum Einwand der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

II.3.3.1. Die Beschwerde machte geltend, dass an der Schlussbesprechung kein befugter Vertreter der bP teilgenommen hätte. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seien deshalb mangels Gewährung von Parteiengehör nichtig.

Gemäß § 41a Abs. 4 ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 149 Abs. 1 ASVG ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Schlussbesprechung entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint.

Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung der abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs (vgl zB die Erk. des VwGH vom 2.6.2004, 2001/13/0229 und vom 11.5.2005, 2001/13/0039). Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (§ 150 BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1660, mit Hinweis u.a. auf das Erk. des VwGH vom 8.6.1971, 1924/70, ÖStZB 1972, 1); (vgl VwGH vom 23.11.2011, 2008/13/0105).

So führt das Unterlassen der Schlussbesprechung nicht zur Aufhebung des auf Grund der Betriebsprüfung ergehenden Bescheides, wenn dem Abgabepflichtigen auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers gegeben wurden (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 149, E1 mit Hinweis auf VwGH vom 8.6.1971, 1924/70).

Gegenständlich steht unstrittig fest, dass am 11.5.2015 in Abwesenheit des Geschäftsführers der bP eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Dieser Schlussbesprechung beigezogen wurde A.S., die mit der Personalverrechnung der bP betraut ist. Einem Teil der Schlussbesprechung wohnte auch F.B. bei. Dem Geschäftsführer der bP wurde am Tag nach der Schlussbesprechung die über dieselbe aufgenommene Niederschrift durch A.S. übergeben. Am 10.6.2015 wurde der bP die Beitragsabrechnung vom 14.5.2015 übermittelt. Der Geschäftsführer der bP war damit spätestens ab diesem Zeitpunkt – und damit lange vor Bescheiderlassung durch die belangte Behörde – in Kenntnis der Prüfergebnisse der GPLA. Der angefochtene Bescheid, der sich auf die Niederschrift der Schlussbesprechung und die Beitragsabrechnung als integrierte Bescheidbestandteile stützt, erging erst am 24.2.2016.

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der bP durch den Umstand, dass die Schlussbesprechung in Abwesenheit des Geschäftsführers – nämlich bloß unter Beiziehung der für die Personalverrechnung zuständigen Person – stattgefunden hat, die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme genommen wurde. Der Geschäftsführer der bP stützt sich in seiner umfangreichen mit der SGKK geführten Korrespondenz selbst auf den Umstand, dass ihm sowohl die Niederschrift der Schlussbesprechung als auch die Beitragsrechnung übermittelt worden seien, welche er mangels Wahrung des Parteiengehörs jedoch für nichtig bzw. gegenstandslos erachte. In weiterer Folge hat die bP auch Kopien bzw. Ausdrucke des Fahrtenbuches vorgelegt (bei der SGKK eingelangt am 11.9.2015), die eine wesentliche Grundlage für die im später erlassenen Bescheid getroffenen Feststellungen dargestellt haben. Der bP wurde damit ausreichend Möglichkeit gegeben, den Prüfungsergebnissen entgegenzutreten, welche sie auch wahrnahm. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde damit nicht aufgezeigt.

II.3.3.2. Davon abgesehen, haben im gegenständlichen Verfahren ohnedies die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung zu gelangen und kommt nach §46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel folglich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033 mwN). Es bestehen sohin keine Bedenken, die Ergebnisse der GPLA im Zusammenhalt mit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.

II.3.4. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde sei nur bereit gewesenen den von ihr gestellten Konkursantrag zurückzuziehen, wenn der noch nicht rechtskräftig festgestellte Nachverrechnungsbetrag von der bP unverzüglich an sie abgeführt wird, ist festzuhalten, dass dieser Vorgang nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstfahrzeug GPLA Kraftfahrzeug private Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2126574.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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