TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 G306 2224510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G306 2224510-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.09.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.

2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 16.09.2019, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3., am XXXX.2019 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

4. Mit per E-Mail am 14.10.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Bescheides im Umfang der Spruchpunkte IV. und V. und die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung der Befristung desselben beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.10.2019 bei diesem ein.

5. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G314 2224510-1/2E, vom 22.10.2019, wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

6. Mit per Telefax am 24.10.2019 beim BVwG eingebrachtem Schreiben nahm der BF unter Vorlage diverser Unterlagen eine Beschwerdeergänzung durch seine RV vor.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18.12.2019 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung G314 abgenommen und der Gerichtsabteilung G306 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik BuH. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.

Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, hat die höchstzulässige visumbefreite Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum überschritten und hielt sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Der BF war zu 1/3. an der am XXXX.2017 gegründeten Firma XXXX, mit Sitz in XXXX Wien, beteiligt und einer von drei Geschäftsführern dieser Firma. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, wurde der Konkurs über die besage Firma eröffnet und wurde diese im Zuge der Konkurseröffnung aufgelöst.

Zudem ist der BF Eigentümer der am XXXX.2019 gegründeten Firma. XXXX mit Sitz in XXXX Wien.

Es konnten nicht festgestellt werden, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt hat und/oder sich hinsichtlich der gültigen Aufenthaltsbestimmungen informiert hat.

Der BF verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und hält sich der überwiegende Teil seiner Familie in BuH auf. Eine Schwester lebt in Serbien und ein Bruder in Italien, welcher den BF regelmäßig in BuH besucht.

Der BF ist im Besitz von ca. EUR 210,- an Barmittel und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF darüber hinaus über Geldmittel und/oder legale Einkünfte verfügt.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und wurde am XXXX.2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides.

Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G314 2224510-1/2E, vom 22.10.2019, wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet stützt sich auf die vom BF unbekämpft gebliebene, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützende, Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem thematisierte der BF seinen Aufenthaltsstatus in der gegenständlichen Beschwerde nicht und trat er den diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen der belangten Behörde nicht entgegen.

Die Abschiebung des BF am XXXX.2019 ergibt sich aus einem Bericht der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX , GZ.: XXXX, vom XXXX.2019 (siehe AS 183) und beruht die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters belegt ferner den Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Niederlassungsbewilligung des BF.

Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes V. beruht auf dem oben zitierten Beschluss des BVwG.

Die Firmenbeteiligung an der XXXX und die Geschäftsführereigenschaft bei derselben sowie das Firmeneigentum an der Fa. XXXX , samt der Gründungszeitpunkte der besagten Firmen, beruhen auf den Angaben des BF welche durch Firmenbuchabfragen bestätigt werden konnten. Ebenfalls einer aktuellen Firmenbuchabfrage kann die Konkurseröffnung über und Auflösung der XXXX entnommen werden.

Die Nichtfeststellbarkeit einer Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich beruht auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, welchem eine entsprechende Antragstellung des BF nicht entnommen werden kann.

Auf den konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde stützt sich die Feststellung hinsichtlich der unterlassenen Einholung von Informationen in Bezug auf die gültigen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich. So gab der BF an, nicht über die gültigen Aufenthaltsbestimmungen informiert gewesen und von seiner Firma diesbezüglich auch nicht informiert worden zu sein. Dass der BF sich hinsichtlich der geltenden Bestimmungen von sich aus informiert hätte, wurde zudem nicht vorgebracht.

Ferner lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerde (arg: „Gegen diesen Bescheid erhebt der BF im Umfang der Spruchpunkte IV. und V. BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht …“) entnehmen, dass gegenständlich nur die Spruchpunkte IV. und V. des im Spruch genannten Bescheides angefochten wurden.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur gegenständlichen Rechtssache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) wonach Fremde von sich aus den Besitz hinreichender unterhaltssichernder Vermögenwerte vorzubringen und zu belegen haben, kann eingedenk zielgerichteter Fragestellung seitens der belangten Behörde an den BF bei dessen niederschriftliche Einvernahme, in Ermangelung der Vorlage entsprechender Nachweise seitens des BF kein Verfahrensmangel festgestellt werden.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, über Einkommen aufgrund seiner Firmenbeteiligung- und seines Firmeneigentums sowie seiner Gesellschaftertätigkeit verfüge, ist zu entgegnen, dass der BF bis dato keinerlei Nachweise über die besagten Einkünfte und deren Höhe in Vorlage gebracht hat. Auch wurden seitens des BF keine Belege über erwirtschaftete Umsätze der besagten Firmen erbracht. Ferner gestand der BF vor der belangten Behörde ein, bloß über EUR 210,-, nicht jedoch über weiteres Vermögen zu verfügen, was wiederum Zahlungen aufgrund unternehmerischer Tätigkeiten nicht erkennen lässt. Daran vermag auch die Vorlage von Darlehensverträgen nichts zu ändern. So kann diesen nur entnommen werden, dass dem BF seitens der Firma XXXX wiederholt Darlehen in jeweiliger Höhe von EUR 5.000,- gewährt wurden welche innerhalb weniger Monate zu begleichen und durch Verpfändung von Ansprüchen auf Ausschüttung gesichert seien. Weder lässt sich den besagten Verträgen entnehmen, wie hoch die Ausschüttungen sind noch ob der BF die besagten Darlehen getilgt hat bzw. wofür die besagten Geldmittel verwendet wurden oder wie viel Geldmittel dem BF nach erfolgter Tilgung zur Sicherung seines Unterhaltes zur Verfügung standen. Letztlich wurde laut vorliegender Verträge dem BF zuletzt am XXXX2019 ein Darlehen von EUR 5.000,- zur Verfügung gestellt, und gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2019, sohin nur zwei Monate später an, nur über EUR 210,- zu verfügen, sonst kein Vermögen zu besitzen und keine Möglichkeit zu haben, legal an Geld zu kommen. Die besagten Darlehen oder Ausschüttungen aufgrund seiner Firmenbeteiligung thematisierte der BF mit keinem Wort. Vielmehr sprach der BF bloß davon, ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.600,-, als Geschäftsführer zu erhalten und brachte die Existenz eines Firmenkontos vor. Belege dafür blieb der BF jedoch bis dato schuldig. In der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF vor, Zugang zum Firmenkonto zu haben. Dem erkennenden Gericht erschließt sich, abgesehen davon, dass der BF keine entsprechenden Beweise vorgelegt hat, nicht, inwiefern der Zugang zu einem Firmenkonto als Nachweis hinreichender Unterhaltsmittel gelten könnte, zumal nicht angenommen werden, kann, dass Gelder einer juristischen Person (GmbH) der Unterhaltssicherung des BF dienen.

Letzten Endes wurde über die Firma XXXX am XXXX.2020 Konkurs angemeldet und diese im Zuge dessen aufgelöst, sodass der BF aus dieser jedenfalls keine Einkünfte mehr lukrieren kann.

Die Angaben des BF sind im Ergebnis nicht geeignet Aufschluss über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und genügen sohin nicht als – geforderter – Nachweis über den Besitz von konkret bezifferbaren finanziellen Mitteln.

Im Ergebnis gelang es dem BF somit nicht, den Feststellungen der belangten Behörde entgegenzutreten oder einen neuen bisher unberücksichtigt gebliebenen relevanten Sachverhalt darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkt IV. und V. des im Spruch genannten Bescheides der belangten Behörde und erfolgter Abweisung der Beschwerde im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes V. war gegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von BuH sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3.1. Staatsangehörige der Republik BuH, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.3.2. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und hat die höchstzulässige visumbefreite Aufenthaltsdauer überschritten und hat zudem – wie noch näher ausgeführt wird – den Besitz hinreichender Geldmittel nicht nachzuweisen vermocht, weshalb sich der BF – wie von der belangten Behörde entschieden und vom BF nicht beanstandet wurde – unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

3.1.4. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.4.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF erweise sich als mittelos und habe sich nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich bemüht und bestünde zudem die Gefahr, dass der BF der Schwarzarbeit in Österreich nachgehen könnte. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren.

In der Beschwerde bestreitet der BF, dass sein Unterhalt nicht gesichert gewesen sei und verweist dabei er auf Einkommen aus unternehmerischen bzw. selbstständigen Tätigkeiten. Ferner erweise sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes mangels vorliegender maßgeblicher Gefährdung öffentlicher Interessen als nicht zulässig, jedenfalls jedoch als in der ausgesprochenen Befristung als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

3.1.4.2. Gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

Gemäß § 2 Abs. 2 AusBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)       in einem Arbeitsverhältnis,

b)       in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)       in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)       nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)       überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

1.       ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

2.       ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.

3.1.4.3. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Der BF vermochte den Besitz von hinreichenden Mitteln nicht nachzuweisen, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG dem Grunde nach erfüllt ist.

Darüber hinaus hat es der BF zudem unterlassen sich über die gültigen Bestimmungen hinsichtlich einer Aufenthaltsnahme in Österreich hinreichend zu informieren. Insofern der BF dazu vor der belangten Behörde vorbrachte, von seiner Firma hinsichtlich der gültigen Aufenthaltsbestimmungen nicht informiert worden zu sein, gelingt es dem BF nicht sein Verhalten zu rechtfertigen. Vielmehr ist der BF zu 1/3 (= 33,33%) an der Firma DSJ Bau GmbH beteiligt und als Geschäftsführer derselben tätig. Ein Abwälzen seiner Verantwortung hinsichtlich des Einholens entsprechender Informationen auf die besagte Firma zielt daher zu kurz. Dem BF muss bewusst gewesen sein, dass er eine nachhaltige unternehmerische bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich keinesfalls ohne uneingeschränkt zulässige Aufenthaltsnahme in Österreich bewerkstelligen hätte können.

So hat der BF – vom AuslBG an sich nicht mitumfasste – unternehmerische bzw. selbstständige Erwerbstätigkeiten in Österreich aufgenommen ohne Bemühungen angestrengt zu haben, die dafür notwendigen Aufenthalte in Österreich zu legalisieren. Der BF unterlies es letztlich zudem sich hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen zu informieren und verblieb entgegen dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Dem BF sind sohin mehrere Fehlverhalten und Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282 (zur von Mittellosigkeit eines Fremden ausgehende Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen); VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)]

Ferner lässt der BF Reue und Einsicht insofern vermissen, als er sich weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde geständig zeigte, und auch kein zukünftiges Wohlverhalten in Aussicht stellte.

Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche unrechtmäßige Aufenthaltsnahme oder – vor dem Hintergrund nicht nachgewiesener Geldmittel/Einkommen – gar eine Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet durch den BF nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlichen Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in BuH, wo der Großteil seiner Kern-Familie aufhältig ist und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Letztlich hat der BF die Möglichkeit seine familiären Bezugspunkte in Italien auch weiterhin durch Urlaubsfahrten seitens des Bruders des BF nach BuH zu pflegen. Letztlich hat der BF die Möglichkeit seine Beziehung zu seinem Bruder in Italien vor Ort zu pflegen durch sein Verhalten wissentlich auf Spiel gesetzt, womit der besagte Bezugspunkt eine Relativierung hinzunehmen hat.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

3.1.4.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens aus und erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 2 Jahren würde sich jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig erweisen, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.


3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2224510.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten