TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 G305 2220716-8

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G305 2220716-8/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS in dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, zu Zl. XXXX von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)       

Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung (nach Algerien) verhängt.

Am 27.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Aktenvorlage zur Schubhaftprüfung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: so oder kurz: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt des Jahres 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle (sohin illegal) ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bereits am XXXX wurde er zu einer bedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe gem. §§ 127, 130 Abs. 1 iVm. § 15 StGB verurteilt.

1.3. Am XXXX wurde er neuerlich rechtskräftig zu einer teilbedingen zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 127, 130 Abs. 1 iVm. § 15 StGB verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

1.4. Am XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.10.2017 wurde der Antrag des BF vom 21.11.2016 sowohl hinsichtlich seines Begehrens auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Mit demselben Bescheid erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung wider den BF, stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren erlassen werde.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2018, GZ: I419 2174425-1/5E, wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 31.01.2018 in Rechtskraft.

1.7. Nachdem der BF aus der verbüßten Strafhaft entlassen wurde, wurde über ihn mangels Unterkunft im Bundesgebiet die Schubhaft zum Zweck der Sicherstellung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat verhängt.

1.8. In dem von der belangten Behörde geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge: HRZ-Verfahren oder kurz: HRZ) identifizierte die algerische Botschaft den BF als Staatsangehörigen von Algerien und merkte an, dass im Herkunftsstaat noch ergänzende Ermittlungen notwendig seien. Die belangte Behörde urgierte wiederholt, zuletzt am 11.06.2019, am 21.06.2019, am 24.06.2019, am 22.07.2019, am 26.08.2019, am 04.09.2019, am 10.09.2019, am 30.09.2019, am 01.10.2019, am 09.10.2019 und am 11.10.2019. Am 02.10.2019 übermittelte die belangte Behörde der Botschaft von Algerien erneut einen HRZ-Antrag, mit welchem dieser auch ein aktuell angefertigtes Fingerabdruckblatt des BF übermittelt wurde. Eine Reaktion der Botschaft von Algerien steht noch aus. Auf die Dringlichkeit der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde im Kontakt mit der Botschaft von Algerien stets hingewiesen. Erschwert wird der Kontakt mit der Botschaft von Algerien zudem noch durch den Umstand, dass dorthin keine permanente Internetverbindung besteht, weshalb sämtliche Noten über den Diplomatenkurier übermittelt werden müssen, womit eine zeitliche Verzögerung in der Erlangung eines HRZ zwangsläufig verbunden ist. Eine am 12.11.2019 erfolge telefonische Urgenz der belangten Behörde blieb bislang ohne Ergebnis.

1.9. Am 28.06.2019 erfolgte eine erste Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Schubhaftüberprüfung. In dem im Anschluss an die am 05.07.2019 geführte Schubhaftüberprüfungsverhandlung stellte das Bundesverwaltungsgericht zu GZ: G307 2220716-1/4Z fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.10. Am 23.07.2019 erfolgte die zweite Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht; auch in diesem Fall sprach das Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2220716-2/6E aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.11. Am 25.07.2019 erging ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX (Kriminalreferat), demzufolge der BF im Stande der Schubhaft die Straftatbestände „Sachbeschädigung“ und „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ gesetzt hätte und dass sein Verhalten eine Anwendung von Zwangsmitteln durch Exekutivorgane erforderlich gemacht hätte.

1.12. Am 12.08.2019 erfolgte die dritte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die am 14.08.2019 stattgehabte mündliche Verhandlung zu GZ: G302 2220716-3/5Z das Erkenntnis, demzufolge zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

1.13. Am 30.08.2019 erfolgte die vierte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Auch in diesem Fall wurde im Anschluss an die am 09.09.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung zu GZ: G 303 2220716-4/8Z das Erkenntnis verkündet. Auch in diesem Fall lautete das Erkenntnis im Kern, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei

1.14. Am 26.09.2019 erfolgte die fünfte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die am 01.10.2019 stattgehabte mündliche Verhandlung zu GZ: G303 2220716-5/6Z das Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

1.15. Am 02.10.2019 brachte die belangte Behörde den Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 7 FPG nachweislich zur Kenntnis.

1.16. Am 18.10.2019 erfolgte die sechste Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die am 24.10.2019 stattgehabte mündliche Verhandlung zu GZ: G303 2220716-6/4Z das Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

1.17. Am 12.11.2019 veranlasste das BFA eine weitere Urgenz bei der Botschaft von Algerien, dies sowohl telefonisch als auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durch ein Organ der belangten Behörde.

1.18. Am 12.11.2019 erfolgte die siebte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die am 15.11.2019 stattgehabte mündliche Verhandlung zu GZ: G303 2220716-7/4Z das Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

1.19. Am XXXX.12.2019 wurde der BF aus er Schubhaft entlassen und auf Grund des Urteils des Landesgerichtes XXXX zu GZ XXXX in Strafhaft genommen.

1.20. Nach erfolgter Verbüßung der Strafhaft verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX, erneut die Schubhaft über den BF, dies zum Zwecke der Abschiebung seiner Person in den Herkunftsstaat Algerien.

1.21. Der BF hat es bis dato unterlassen, sich selbst um ein Dokument für seine Rückreise nach Algerien zu bemühen und ist das BFA weiterhin auf ein von der Botschaft von Algerien auszustellendes HRZ angewiesen.

1.22. Der BF ist gesund, ist jedoch seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis dato nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

1.23. Er verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. eine Unterkunft.

1.24. Zudem verfügt er im Bundesgebiet weder über ein Familien- noch über ein relevantes Privatleben, noch sonst über gesellschaftliche, berufliche noch sonstige Bindungen.

1.25. Derzeit wird er im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten und befindet sich seit dem XXXX.03.2020 in Schubhaft.

1.26. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung einschließlich eines zehnjährigen Einreiseverbots, wobei die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des BFA vom XXXX.10.2017 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 30.01.2018, GZ: I419 2174425-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF kein Rechtsmittel, weshalb dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

1.27. Der BF besitzt kein Barvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Er hat keinerlei Einkünfte.

1.28. Die Erlangung eines für die Abschiebung des BF nach Algerien notwendigen HRZ ist durch die zwischenzeitig erfolgte Identifizierung durch Interpol-Algier sehr wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Aufgriff des BF, dessen Staatsangehörigkeit, zu den Barmitteln des BF und deren Höhe, seinem Reiseweg, den geführten fremdenrechtlichen Verfahren, deren Ausgang, seiner Festnahme durch die Polizei und den fehlenden Bindungen zum Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) und dem Inhalt der Aktenvorlage. Weder im Beschwerdeverfahren über die Schubhaft noch in den stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hat der BF Argumente ins Treffen geführt, die eine Bindung zu Österreich nahelegen würde. Aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR, der beim BF seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet lediglich Haupt- und Nebenwohnsitze in Haftanstalten, Polizeianhaltezentren und dem Anhaltezentrum Vordernberg ausweist, ergibt sich die Konstatierung, dass er im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt.

Der die Person des BF betreffende Sozialversicherungsdatenauszug weist keine Beschäftigung aus.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF leiten sich einerseits aus dem im Vorlagebericht des BFA enthaltenen Angaben, andererseits aus den zur Vorlage gebrachten Strafurteilen, den BF betreffend, ab.

Die Einleitung des HRZ-Verfahrens, dessen Betreibung wie die Urgenz sind aus der Aktenvorlage vom 27.07.2020 ersichtlich und mit dem Inhalt des den BF betreffenden ZFR-Auszuges in Einklang zu bringen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(…)

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(…)

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(…)“

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit der Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX.03.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Der BF verfügt über kein Reisedokument. An seiner algerischen Staatsbürgerschaft bestehen keine Zweifel, sodass auch dahingehend mit keinem Hindernis zu rechnen ist.

Gegen den BF wurde am XXXX.10.2017 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind in Rechtskraft erwachsen und somit rechtlich wie faktisch durchsetzbar.

Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte, er ferner bis dato keiner Beschäftigung nachging und auch über kein Barvermögen verfügt, mangelt es in seinem Fall an der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes sowie der Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich; seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nützte er lediglich dazu, sich durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten Einkünfte zu verschaffen. Darüber hinaus hat er mit seinem Verhalten im AHZ XXXX gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist bei ihm zudem zu befürchten, dass er sich durch ein Absetzen ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entziehen wird.

In Anbetracht dessen geht von ihm jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde, nämlich gegenständlich die Botschaft von Algerien, ist im Laufen und sehr wahrscheinlich.

Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).

Das Verfahren hinsichtlich einer HRZ-Ausstellung für den BF wird seitens des BFA effizient und nachhaltig geführt. Es haben sich keine Umstände ergeben, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, somit ist die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor gegeben.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die in § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, zumal anlassbezogen zu berücksichtigen ist, dass sich der BF erst seit dem XXXX.03.2020 in Schubhaft befindet.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Schubhaft ist trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs und der Aussetzung von Einzelrückführungen derzeit noch verhältnismäßig.

Der erkennende Richter geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auch erfolgen könnte.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2220716.8.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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