TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 G303 2218571-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G303 2218571-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.02.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), idgF, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 08.11.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung ihres Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel, eine Kopie des Parkausweises sowie eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts (M.A.)“, angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 30.11.2018, wurden nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 29.11.2018, zusammengefasst folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

?        Chronisches Wirbelsäulensyndrom

?        Hüftgelenksabnützung links und Hüft-TEP rechts (07/2017)

?        Kniegelenksabnützung links

?        Beginnende Fingerpolyarthrosen

?        Arterielle Hypertonie

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich in Folge der Hüft-TEP-Implantation rechts die Mobilität deutlich gebessert habe. Die BF sei ohne Hilfsmittel problemlos mobilisiert und gebe an, dass sie eine Gehstrecke von 400-500 m zurücklegen könne. Krücken oder einen Gehstock würde sie nicht mehr benötigen. Aus orthopädischer Sicht sei der BF eine kurze und ausreichende Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel somit zumutbar. Auch das selbständige Ein- und Aussteigen könne wieder mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wieder zumutbar sei. Es wurde auch das Bestehen einer schweren Erkrankung des Immunsystems verneint.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde der BF zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

3.1. Mit Schreiben vom 17.12.2018 nahm die BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte dazu aus, dass es sich bei der im Gutachten angegebenen Wegstrecke von 400 – 500 Metern um die Einschätzung des Sachverständigen handle, da die BF auf die Frage wie weit sie gehen könne keine dezidierten Angaben habe machen können. Die BF müsse an einem „guten Tag“, an welchem die Schmerzen in der linken Hüfte und im linken Knie erträglich seien, bei nicht einmal 300 Metern eine längere Pause einlegen, da die Schmerzen zu stark werden würden. An „schlechten Tagen“ sei es der BF kaum möglich die wenigen Stufen ihres Vorhauses zu überwinden.

Die Angabe, dass die BF ihre Krücken nicht verwende, sei zwar richtig, jedoch liege es an der Tatsache, dass sie einmal mit den Krücken gestürzt sei und seitdem Angst habe, diese zu verwenden. Sowohl die Schmerzen in der linken Hüfte und im linken Kniegelenk (letztere eine Spätfolge der 2010 erlittenen Patellafraktur) als auch die Angst wieder zu stürzen und sich zusätzliche Schäden zuzuziehen, würden es der BF unmöglich machen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die BF legte als medizinisches Beweismittel einen MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 19.11.2018 vor.

4. Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Sachverständigen um medizinische Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen der BF.

4.1. In dem aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 04.02.2019, wurde ausgeführt, dass keine neuen Befunde seitens der BF vorgelegt worden seien; es sei lediglich das bereits bekannte MRT des linken Kniegelenks (11/2018) neuerlich übermittelt worden. Die BF sei im Rahmen der Untersuchung im November ohne Hilfsmittel problemlos mobilisiert gewesen und habe angegeben, dass sie eine Gehstrecke von 400 – 500 m zurücklegen könne. Nunmehr sei die Gehstrecke laut Einwendungen der BF doch eher bei 300 m anzusiedeln. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich keine Änderung und der BF sei eine kurze und ausreichende Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Auch das selbständige Ein- und Aussteigen könne mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unverändert zumutbar sei.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.02.2019 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 07.03.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass der Zustand ihrer beiden Hüftgelenke und des linken Kniegelenks es ihr unmöglich mache, auch kleinste Wegstrecken ohne erhebliche Schmerzen zurückzulegen bzw. müsse sie auch auf kürzester Distanz beim Gehen mehrere Pausen einlegen. Die BF brachte als medizinische Beweismittel einen Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.02.2019 in Vorlage.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. In der am 02.04.2019 erstatteten schriftlichen Stellungnahme führte der Sachverständige (nochmals) entscheidungsmaßgeblich aus, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes von Dr. XXXX aus fachärztlicher Sicht die schrittweise Reduktion der Gehstrecke nicht nachvollziehbar sei, da sich seit November keine Befunderweiterung ergeben habe, die eine Änderung des Ergebnisses der Untersuchung vom November 2018 bedingen würde. Der BF sei eine kurze Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Auch das selbständige Ein- und Aussteigen könne mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unverändert zumutbar sei.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 30.11.2018 sowie vom 04.02.2019 und der medizinischen Stellungnahme vom 02.04.2019. Die Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zitiert.

9. Mit Schreiben vom 15.04.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wiederholt die BF ihr Beschwerdevorbringen, wonach der Zustand ihrer beiden Hüftgelenke und des linken Kniegelenks es ihr unmöglich machen würden auch kleinste Wegstrecken ohne erhebliche Schmerzen zurückzulegen bzw. müsse sie auch auf kürzester Distanz beim Gehen mehrere Pausen einlegen. Des Weiteren ersuche die BF um Verlängerung der „Einspruchsfrist“, da die BF weitere Untersuchungen plane.

10. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.05.2019 vorgelegt.

10.1. Die belangte Behörde übermittelte dem erkennenden Gericht folgende seitens der BF nachgereichte medizinische Befunde: einen Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.04.2019 und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 13.06.2019.

11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

11.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX vom 15.04.2020 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:

?        Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule mit Fehlhaltung ohne neuromotorischen Ausfallserscheinungen (Lähmungen)

?        Degenerative Erkrankung beider Hüftgelenke, wobei das rechte Hüftgelenk, endoprothetisch saniert wurde, mit Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung beidseits

?        Degenerative Erkrankung beider Kniegelenke bei stattgehabter Operation eines Kniescheibenbruches im Bereich des linken Kniegelenkes mit Bewegungs- und Belastungsminderung

?        Beginnende Fingergelenksarthrosen ohne Hantierungsfunktionsminderung

?        Bluthochdruck kompensiert

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass aufgrund der Untersuchung die angegebenen und befundlich beschriebenen Abnützungen im Bereich der Hüft- als auch Kniegelenke als auch der Wirbelsäule objektivierbar seien. Die subjektiv angegebenen Schmerzen seien zu würdigen, es müsse jedoch festgehalten werden, dass als Bedarfsmedikation eine Schmerzmedikation der WHO Stufe I als Therapie angegeben werde. Fremde Hilfe- oder Hilfsmittel seien nicht angegeben und auch nicht während der Begutachtung verwendet worden. Eine relevante Wegstrecke sei unter entsprechender Schmerzmedikation und eventuell einem Hilfsmittel vertretbar, ebenso das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel.

Bei der BF würden keine direkten, erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder schwere, anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen. Es würde keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit bestehen.

12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.04.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.

12.1. Im Zuge des Parteiengehörs erstattete die BF mit Schreiben vom 06.05.2020 eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass ihr schon geringste Wegstrecken – darunter sei auch die Strecke zum nächsten erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel zu verstehen – so große Beschwerden bereiten würden, dass sich die BF gezwungen sehe, das Auto zu benützen. Auch ein Parkplatz in einer Entfernung von ca. 150 m von ihrem Wohnhaus stelle für die BF ein Problem dar, womit die BF in einer Wohngegend mit blauer Zone und hohem Pkw-Aufkommen sehr häufig konfrontiert sei. Des Weiteren sei ihr Verzicht auf permanente Einnahme von Schmerzmitteln lediglich der latenten Angst geschuldet, ihre Gesundheit damit dauerhaft zu schädigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.

Die BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen:

?        Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule mit Fehlhaltung ohne neuromotorischen Ausfallserscheinungen (Lähmungen)

?        Degenerative Erkrankung beider Hüftgelenke, wobei das rechte Hüftgelenk, endoprothetisch saniert wurde, mit beidseitiger Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung

?        Degenerative Erkrankung beider Kniegelenke bei stattgehabter Operation eines Kniescheibenbruches im Bereich des linken Kniegelenkes mit Bewegungs- und Belastungsminderung

?        Beginnende Fingergelenksarthrosen ohne Hantierungsfunktionsminderung

?        Bluthochdruck kompensiert

Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF stehen die orthopädischen Gesundheitsschädigungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke als auch der Wirbelsäule.

Bei der BF treten aufgrund ihrer orthopädischen Leiden Schmerzen auf. Die Schmerztherapie erfolgt bei Bedarf und die diesbezügliche Medikation (Parkemed) ist unter der Stufe 1 nach WHO (unterste Stufe) einzuordnen.

Die BF verwendet beim Gehen keine Gehbehelfe und ist nicht auf fremde Hilfe angewiesen.

Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), allenfalls unter entsprechender Schmerzmedikation und Verwendung eines Gehbehelfes, selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Bei der BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von MR Dr. Athanasius PUSKURIS vom 15.04.2020 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.

Gutachterlich konnte daraus zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, vorliegen.

Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, ergibt sich daraus, dass aus dem Sachverständigengutachten von MR Dr. Athanasius PUSKURIS eindeutig zu entnehmen ist, dass der BF eine kurze Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels zum Beispiel eines Gehbehelfes und unter entsprechender Schmerzmedikation bei Bedarf, zumutbar ist. Damit wurde die gutachterliche Feststellung von Dr. Stefan Herbert MAIER in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen möglich ist.

Dass die BF aufgrund ihrer orthopädischen Gesundheitsschädigungen an Schmerzen leidet, konnte anhand ihres glaubhaften Vorbringens festgestellt werden. Die festgestellte Schmerzmedikation bei Bedarf ergibt sich aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer medizinischen Begutachtung.

Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie aufgrund des Zustandes ihrer Hüftgelenke und des linken Kniegelenks kleinste Wegstrecken ohne erhebliche Schmerzen nicht zurücklegen könne, kann aus medizinischer Sicht nicht objektiviert werden, da keine höhergradigen Einschränkungen des Bewegungsapparates bzw. der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen und lediglich eine Schmerztherapie der Stufe 1 nach den WHO-Kriterien und somit der untersten Ebene durchgeführt wird. Zudem erfolgt die Schmerztherapie nur bei Bedarf.

Sowohl im Sachverständigengutachten von Dr. Stefan Herbert MAIER als auch im Sachverständigengutachten von MR Dr. PUSKURIS wurde festgehalten, dass die BF an keinen Funktionsbeeinträchtigungen leidet, welche das Überwinden von Niveauunterschieden, die beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen sowie den sicheren Transport darin nicht zulässt.

Auch insgesamt konnten seitens des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass ein sicherer Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. PUSKURIS wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

In der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme führte die BF wiederholt aus, dass ihr schon geringe Wegstrecken große Beschwerden verursachen würden und sie deshalb nicht permanent Schmerzmittel verwenden würde, um ihre Gesundheit nicht dauerhaft zu schädigen.

Aufgrund der umfassenden medizinischen Begutachtungen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren, welche unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Beweismittel erfolgten, ergibt sich jedoch keine höhergradige Gehbehinderung, welche ein Ausmaß erreicht, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Auch die auftretenden Schmerzen der BF und die damit einhergehende Erschwernis der Fortbewegung erreichen nicht die geforderte Schwere und Dauerhaftigkeit, damit eine dauerhafte und erhebliche Mobilitätseinschränkung festgestellt werden konnte, da – wie bereits ausgeführt wurde - keine dauerhafte Schmerztherapie durchgeführt wird und auch nicht entsprechend der vorgelegten medizinischen Beweismittel ärztlich verordnet wurde.

Das oben angeführte schlüssige Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, da auch von der BF keine dem Sachverständigengutachten widersprechende medizinischen Beweismittel im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller   Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Es konnten bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.

Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF, allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln bzw. Schmerzmitteln, selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauerhaft erschweren.

Die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, in den Behindertenpass liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Was schließlich den verfahrenseinleitenden Antrag der BF betrifft, ihren befristeten Parkausweis nach § 29b StVO zu verlängern, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag der BF auf Verlängerung ihres Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2218571.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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