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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1995, Zl. 115.802/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reiste der Aktenlage nach am 7. Mai 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Mai 1992 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1993 rechtskräftig abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 1993 zugestellt. Der am 21. Juli 1993 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß vom 23. Juli 1993, Zl. AW 93/01/0429-2, antragsgemäß die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz zuerkannt. Dieser Beschluß wurde den damaligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 10. August 1993 zugestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0337, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar war, daß die Beweiswürdigung der Asylbehörde unschlüssig gewesen wäre. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 3. Oktober 1994 zugestellt.
Mit seinem mit 5. September 1994 datierten und am 9. September 1994 bei der Behörde eingelangten Antrag, hatte der Beschwerdeführer zuvor den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ab und stützte ihre Entscheidung auf § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) sowie auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich bis zum 4. Juli 1994 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich auf Grund eines Asylverfahrens besessen. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die im § 1 Abs. 3 genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon auf Grund dieser "eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu kategorisieren" und es seien die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Demgemäß sei der Antrag sowohl formell als auch materiell zu prüfen gewesen. In formeller Hinsicht gelte für die Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung im Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier keiner anwendbar. Neben diesem beachtlichen Formfehler sei auch die zeitliche Divergenz zwischen dem Ablauf des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers aus dem Asylverfahren und seinem Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Antragstellung nach seinen eigenen Angaben mehrere Monate illegal in Österreich aufgehalten. Durch diesen monatelangen illegalen Aufenthalt sei im vorliegenden Fall nach der ständigen Rechtsprechung ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, welcher durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung finde, gegeben. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung (Erlassung) des angefochtenen Bescheides (10. August 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die am 27. Juni 1995 ausgegebene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:
"§ 1.
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
1.
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
...
6.
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 2.
...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und
...
§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
§ 3 Z. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lauteten:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
2.
Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren,
3.
Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten ..."
Im vorliegenden Beschwerdefall erweist sich jedenfalls die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 2 AufG aus nachstehenden Gründen als gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten zu haben. Das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es handle sich bei seinem nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht um einen Erst-, sondern in analoger Anwendung des § 13 AufG um einen Verlängerungsantrag. Eine Inlandsantragstellung sei daher zulässig gewesen.
Unstrittig ist, daß dem Beschwerdeführer zunächst auf Grund seines fristgerecht gestellten Asylantrages nach seiner Einreise im Jahre 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 zukam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 am 1. Juni 1992 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit konnte dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukommen. Diese endete mit der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides am 24. Juni 1993. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof kam dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 10. August 1993 (Datum der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) bis zum 3. Oktober 1994 (Datum der Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses) wiederum eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu.
Schon weil § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 auf die in § 1 Abs. 3 und 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Im Beschwerdefall kommt die Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (am 1. Juli 1993) nicht rechtmäßig war. Dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Zustellung nach Ausweis des diesbezüglichen hg. Beschwerdeaktes am 10. August 1993) kam keine rückwirkende Kraft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1995, Zl. 95/18/0803). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Der Antrag des Beschwerdeführers hätte somit vom Ausland aus gestellt werden müssen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Antragstellung im Inland sei ihm auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1995
(Zl. 71.370/96/III/11/95) eröffnet, ist ihm zu entgegnen, daß dieser nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlaß den Verwaltungsgerichtshof nicht bindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 3, erster Satzteil, etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 3 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fällt daher nicht unter den Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne des § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Mai 1996).
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen im Inland gestellt hat, ist die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG, den Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen, nicht erfüllt. Sein Antrag war daher abzuweisen.
Im Hinblick auf die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. dreijähriger Aufenthalt im Inland und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf Grund einer befristeten Arbeitserlaubnis) ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:
Der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat in § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich bewußt dafür entschieden, Inlandsantragstellungen nur im Falle des Verlustes des Asyls zu gestatten. Eine weitere Bedachtnahme durch den Rechtsanwender kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Determinierung des Rechtes auf Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes von Asyl bestehen aus folgenden Gründen nicht: Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) abzuleitende Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, einen abgewiesenen Asylwerber in Ansehung seiner privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des - allenfalls - durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Ein dem Beschwerdefall, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, zugrunde lag, vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Beschwerdeausführungen zum Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190744.X00Im RIS seit
02.05.2001