TE Bvwg Beschluss 2020/8/6 I413 2231173-1

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2231173-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Martin DIMAI, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 01.04.2020, Zl. 75959278300021, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2020 (eingelangt am selben Tag) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

2. Die belangte Behörde zog die Amtssachverständige Dr. XXXX dem Verfahren bei, welche in ihrem Gutachten vom 18.03.2020 zu einer Einschätzung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. gelangte.

3. Mit Bescheid vom 01.04.2020, OB: 75959278300021, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 06.03.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

5. Mit Schriftsatz vom 22.05.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 26.05.2020 reichte die belangte Behörde noch einen Befund des Univ-Doz Dr Klaus GALIANO nach.

7. Mit Schreiben vom 28.05.2020 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Amtssachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens.

8. Am 08.06.2020 (Datum des Einlangens) erstattete die Amtssachverständige ihr Gutachten vom 04.06.2020.

9. Mit Schreiben vom 08.06.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

10. Am 25.06.2020 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde vom 13.05.2020 vorbehaltlos zurückgenommen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der In Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2020, dass er seine Beschwerde vom 13.05.2020 zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Der in Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde vom 13.05.2020 sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.06.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte in seinem Schreiben vom 25.06.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2231173.1.01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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