TE Bvwg Beschluss 2020/8/17 W167 2219515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

AuslBG §4
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W167 2219515-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache betreffend den Antrag der XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX beschlossen:

A)

I. Der XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 165,90 (inklusive USt) auferlegt.

II. Die XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 165,90 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

1. Die Antragstellerin beantragte die Beschäftigungsbewilligung.

2. Für die mündliche Verhandlung wurde die im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscherin (über Antrag des beantragten Ausländers) bestellt, deren Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.

3. Die Gebührennote wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin (antragsgemäß) mit EUR 165,90 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß der Dolmetscherin an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.

Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen nichtamtlicher Übersetzer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2219515.1.01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten