TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/8 96/19/1649

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Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1996, Zl. 110.203/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte durch einen Vertreter am 23. September 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als seinen derzeitigen Wohnsitz gab er eine Adresse im Inland an.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Oktober 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Antrag sei nicht durch den Antragsteller persönlich, sondern durch einen Bekannten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingereicht worden. Damit sei das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, er lebe als politischer Flüchtling bereits seit dem Jahre 1991 in Österreich. Es sei ihm unmöglich, in die Türkei zurückzukehren, weil er diesfalls mit dem Tode bedroht wäre. Aus diesem Grund könne er Österreich nicht verlassen, um vom Ausland aus einen Bewilligungsantrag zu stellen. Im Falle einer Antragstellung in Preßburg wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise nach Österreich nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise vom Ausland aus gestellt. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung durch einen Vertreter habe sich der Beschwerdeführer nämlich im Inland aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei zwar im österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Dieser Umstand stehe der auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten abweislichen Entscheidung jedoch nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (19. April 1996) war für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit desselben die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgebend.

§ 6 Abs. 2 AufG lautet:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist."

§ 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung des angefochtenen Bescheides, er habe sich im Zeitpunkt der durch einen Vertreter erfolgten Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht mit einem konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringen entgegen. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0785). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895). Die Voraussetzungen des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 für eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland erfüllt der Beschwerdeführer trotz seiner Integration am Arbeitsmarkt nicht, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hatte.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei zur Antragstellung im Inland berechtigt, weil sein Asylantrag abgewiesen worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG eine Ausnahmeregelung nur für den Fall des Verlustes des Asyls, nicht aber für den Fall der Abweisung eines Asylantrages, bzw. des Verlustes des vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz 1991 vorsieht.

Wenn der Beschwerdeführer ohne konkrete sachverhaltsbezogene Gegenbehauptungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig rügt, ist ihm zu entgegnen, daß die entscheidungswesentliche Annahme, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung und auch danach im Bundesgebiet aufgehalten, aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (vgl. die Antragsangaben und das Berufungsvorbringen) abgeleitet werden konnte. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, zeigt er schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er es unterläßt, anzugeben, was er bei Vermeidung des von ihm behaupteten Verfahrensfehlers durch die belangte Behörde vorgebracht hätte. Auch die Behauptung der Aktenwidrigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt darzutun, in welchem Punkt und aus welchen Gründen der im angefochtenen Bescheid angenommene Sachverhalt aktenwidrig sein sollte.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191649.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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