TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 I413 2228828-1

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2228828-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 18.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2019, OB: XXXX , erkannte die belangte Behörde wie folgt:
"1. Sie sind vom 01.07.2006 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.

2. Sie sind vom 01.01.2016 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig wie folgt:

Beitragspflicht
vom bis

Monatliche Beitragsgrundlage
in EUR

Monatsbeitrag
in EUR

01.01.2016 – 31.12.2016
Krankenversicherung
Pensionsversicherung


767,151)
415,721)


58,69
70,67

01.01.2017 – 31.12.2017
Krankenversicherung
Pensionsversicherung


785,561)
425,701)


60,10
72,37

01.01.2018 – 31.12.2018
Krankenversicherung
Pensionsversicherung


808,341)
438,051)


61,84
74,47

01.01.2019 – 31.12.2019
Krankenversicherung
Pensionsversicherung


824,511)
446,811)


63,08
75,96

1) Mindestbeitragsgrundlage"

2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.12.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.01.2020 (eingelangt am 15.01.2020).

3. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Berufungsvorentscheidung, auf die sich seine Beschwerde bezieht, binnen 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Mit Eingabe vom 02.03.2020 legte der Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz im Auftrag des Beschwerdeführers den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2006, EW-AZ XXXX des Finanzamts Kitzbühel Lienz vom 12.04.2006 sowie die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Kitzbühel Lienz vom 18.01.2007, EW-AZ XXXX , vor.

6. Am 29.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes EZ XXXX , KG XXXX Oberassling mit dem Hofnamen Zainer. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet diesen Betrieb im Nebenerwerb. Im Haupterwerb übte er die Tätigkeit eines Tischlers aus und ist zwischenzeitig im Haupterwerb seit 2017 pensioniert. Dieser land(forst)wirtschaftliche Betrieb wird vom Finanzamt Kitzbühel Lienz unter der Einheitswertaktenzahl XXXX bewertet.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Kitzbühel Lienz vom 23.03.2001 wurde der Wertfortschreibungsbescheid vom 04.01.2001 zum 01.01.1997 abgeändert und für die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 3,8133 ha ein Hektarsatz von ATS 2.501,00 (EUR 181,75) und für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 5,9238 ha ein Hektarsatz von ATS 1.245,00 (EUR 90,48) festgestellt. Insgesamt wurde der Einheitswert bei einer ausgewiesenen Gesamtfläche von 9,7371 ha mit ATS 16.913,00 (EUR 1.229,12), gerundet ATS 16.000,00 (EUR 1.162,77) berechnet.

Am 03.10.2005 erwarb der Beschwerdeführer im Rahmen einer Flurbereinigung insgesamt 2,3973 ha Wald vom Landeskulturfonds (2,5719 ha) und von XXXX (0,1862 ha) und meldete der belangten Behörde diese Vergrößerung der Fläche am 20.05.2006. Ferner erwarb er von der Agrargemeinschaft XXXX eine Fläche im Ausmaß von 0,0115 ha. Von der Fläche seines eigenen Betriebes gab der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 0,4559 ha ab.

Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12.04.2006 zum 01.01.2006 wurde bei einer ausgewiesenen Gesamtfläche von 12.1344 ha ein Einheitswert von insgesamt EUR 1.530,72 (gerundet EUR 1.500) festsetzt. Dabei wurde den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 3,9158 ha ein Hektarsatz von EUR 179,91 und dem forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 8,2186 ha ein Hektarsatz von EUR 100,53 zugrunde gelegt.

Ab 01.11.2005 wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Einheitswertbescheides vom 12.04.2006 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern einbezogen, da der Einheitswert des Betriebes durch den Zukauf von 2,3973 ha die Pflichtversicherungsgrenze von EUR 1.500,00 erreichte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.01.2007 hob das Finanzamt Kitzbühel Lienz den Feststellungsbescheid zum 01.01.2006 vom 12.04.20006 ersatzlos auf, mit der Begründung, dass laut Auskunft der Landesfortbehörde der Schutzwaldanteil bei 3,6499 ha liege, allerdings es sich dabei um schlechten Schutzwald handle. Bei den restlichen 4,5687 ha Wirtschaftswald werde 1,00 ha auf Grund des natürlichen Aufwuchses und der starken Rotfäule des Bestandes mit 50 %-iger Kürzung als KC bewertet. Da auf Grund der Neuberechnung die Wertfortschreibungsgrenzen zum 01.01.2006 nicht erreicht worden seien, sei der Bescheid vom 12.04.2006 aufzuheben gewesen.

In weiterer Folge schied die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 07.02.2007 rückwirkend ab 01.07.2006 wieder aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus.

Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 25.05.2016 zum 01.01.2014 wurde für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 11,7205 ha und ein Einheitswert von insgesamt EUR 1.987,03 (gerundet EUR 1.900,00) festgestellt. Dabei wurde den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 3,18 ha ein Hektarsatz von EUR 211,20 und den forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 8,5405 ha ein Hektarsatz von EUR 108,04 zugrunde gelegt. Weiters ist ein Zuschlag für öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG in der Höhe von EUR 392,66 enthalten. Dieser Einheitswertbescheid ist sozialversicherungsrechtlich seit 01.04.2018 wirksam.

Im Zuge der Einarbeitung des Hauptfeststellungsbescheides vom 25.05.2016 durch die belangte Behörde für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung bemerkte diese, dass der Zukauf von 2,3973 ha Wald vom 03.10.2005 seit 01.07.2006 sozialversicherungsrechtlich nicht mehr berücksichtigt worden war und bezog zur Berechnung des anteilsmäßigen Ertragswertes dieser Flächen im Zeitraum 01.11.2005 bis 31.03.2018 folgende Hektarsätze mit ein: 
- Für die Fläche des Betriebes den für den Betrieb mit Wertfortschreibung zum 01.01.1997 (mit Berufungsvorentscheidung vom 23.03.2001 abgeänderten Bescheid), EWAZ: XXXX , festgestellten Hektarsatz für forstwirtschaftliche Flächen in der Höhe von EUR 90,48; sodass sich für die abgegebene Fläche im Ausmaß von 0,4559 ha errechnet sich ein anteiliger Ertragswert von EUR 41,28 (0,4559 ha x EUR 90,48);         
- für die von der Agrargemeinschaft XXXX zugekauften Flächen, für welche kein bescheidmäßig festgestellter Hektarsatz vorliegt, der für den Eigenbetrieb des Beschwerdeführers festgestellte Hektarsatz für forstwirtschaftliche Flächen in Höhe von EUR 90,48, sodass sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 0,0115 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 1,02 (0,0115 ha x EUR 90,48) errechnet;         
- für die von XXXX zugekaufte Fläche den laut Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.1997 vom 09.01.2001 zum Zeitpunkt des Zukaufes in Geltung stehenden Hektarsatz in der Höhe von EUR 115,48, sodass sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 0,1862 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 21,51 (0,1862 ha x 115,48) errechnet;
- für die vom Landeskulturfonds für Tirol zugekaufte Fläche der zum Zeitpunkt des Zukaufes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen laut der Wert- und Zuerechnungsfortschreibung zum 01.01.2001 vom 26.02.2001 in Geltung stehende Hektarsatz in der Höhe von EUR 126,38, sodass sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 2,5719 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 325,07 (2,5719 ha x EUR 126,38) errechnet.

Im Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.03.2018 beträgt der Einheitswert sämtlicher Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 12,0508 ha (gerundet) EUR 1.500,00.

Der Einheitswert sämtlicher Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers beträgt ab dem 01.04.2018 EUR 1.900,00.

Am 30.04.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Zeiträume Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016, Jänner 2017 bis Dezember 2017, Jänner 2018 bis Dezember 2018 sowie Jänner 2019 bis laufend auf Basis der jeweils ermittelten Mindestbeitragsgrundlage monatliche Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum land-/forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Einheitswertbescheiden bzw Berufungsvorentscheidungen des zuständigen Finanzamtes ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden und von Beschwerdeführer vorgelegten Bescheiden bzw Berufungsvorentscheidungen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb durch Flächenzukäufe von insgesamt 2,3973 ha vergrößert und von der Fläche seines eigenen Betriebes eine Fläche im Ausmaß von 0,4559 ha abgegeben hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Akt einliegenden Flächenvergrößerungsmeldung und ist nicht weiter strittig. Ab 01.11.2005 wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Einheitswertbescheides vom 12.04.2006 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern einbezogen, da der Einheitswert des Betriebes durch den Zukauf von 2,3973 ha die Pflichtversicherungsgrenze von EUR 1.500,00 erreichte.

Die Feststellungen zur Aufhebung des Feststellungsbescheides des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12.04.2006 ergeben sich zweifelsfrei aus der Berufungsvorentscheidung vom 18.01.2007.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge von der belangten Behörde rückwirkend ab 01.07.2006 wieder aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgeschieden wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

Die Feststellungen zum Einheitswert für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers betreffend das Ausmaß von 11,7205 ha ergeben sich zweifelsfrei aus dem Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 25.05.2016 zum 01.01.2014.

Die Feststellungen zu den herangezogenen Hektarsätzen und ihrer Berechnung durch die belangte Behörde beruhen auf folgenden Grundlagen: 
- Für die abgegebene Fläche des Betriebes des Beschwerdeführers im Ausmaß von 0,4559 ha wurde auf Grundlage des mit Wertfortschreibung zum 01.01.1997 nach Berufungsvorentscheidung vom 23.03.2001, EWAZ: XXXX , festgestellten Hektarsatzes für forstwirtschaftliche Flächen in der Höhe von EUR 90,48 ein anteiliger Ertragswert von EUR 41,28 errechnet (0,4559 ha x EUR 90,48 = EUR 41,28);         
- für die von der Agrargemeinschaft XXXX zugekauften Flächen besteht bescheidmäßig festgestellter Hektarsatz. Die Bewertung der EZ XXXX , KG Oberassling, die im Eigentum der Agrargemeinschaft XXXX steht, wurde vom Finanzamt Kitzbühel Lienz, EWAZ XXXX bewertet und gemäß § 20 Abs 5 BSVG der für den Eigenbetrieb des Beschwerdeführers festgestellte Hektarsatz für forstwirtschaftliche Flächen in Höhe von EUR 90,48 herangezogen. Damit errechnet sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 0,0115 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 1,02 (0,0115 ha x EUR 90,48 = EUR 1,02);         
- für die von XXXX zugekaufte Fläche wurde die in dessen Eigentum stehende EZ XXXX , KG XXXX , vom Finanzamt Kitzbühel Lienz zu EWAZ: XXXX bewertet und stand laut Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.1997 vom 09.01.2001 zum Zeitpunkt des Zukaufes Hektarsatz in der Höhe von EUR 115,48 in Geltung. Damit errechnet sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 0,1862 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 21,51 (0,1862 ha x 115,48 = EUR 21,51) errechnet;         
- für die vom Landeskulturfonds für Tirol zugekaufte Fläche aus der in dessen Eigentum stehenden EZ XXXX , KG XXXX , welche das Finanzamt Kitzbühel Lienz mit Einheitswertbescheid EWAZ 80 004-1-0426/3 bewertet wurde, steht laut der Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2001 vom 26.02.2001 ein Hektarsatz in der Höhe von EUR 126,38 in Geltung. Damit errechnet sich für die zugekaufte Fläche im Ausmaß von 2,5719 ha ein anteilsmäßiger Ertragswert von EUR 325,07 (2,5719 ha x EUR 126,38 = EUR 325,04) errechnet.

Dass im Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.03.2018 der Einheitswert sämtlicher Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 12,0508 ha (gerundet) EUR 1.500,00 beträgt, ergibt sich aus dem Stand laut Wertfortschreibung zum 01.01.1997 (idF der Abänderung vom 23.03.2001) vom 9,7371 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.229,12 abzüglich der iRd Flurbereinigung abgegebenen Fläche vom 0,4559 ha mit einem Einheitswert von EUR 41,28 zuzüglich des Zukaufes von der Agrargemeinschaft XXXX von 0,0115 ha mit einem Einheitswert von EUR 1,02, zuzüglich des Zukaufes von XXXX von 0,1862 ha mit einem Einheitswert von EUR 21,51 zuzüglich des Zukaufes vom Tiroler Landeskulturfonds von 2,5719 ha mit einem Einheitswert von EUR 325,07 eine Gesamtfläche von 12,0508 ha mit einem Einheitswert von 1,535,44, gerundet EUR 1.500,00.

Die Feststellung zum Einheitswert sämtlicher Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers ab dem 01.04.2018 mit (gerundet) EUR 1.900,00 ergibt sich aus dem Hauptfeststellungsbescheid vom 25.05.2016 zum 01.01.2014.

Die Feststellung zur Vorschreibung monatlicher Beiträge im Zeitraum Jänner 2016 bis laufend ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vorschreibung vom 30.04.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl Nr 559/1978 idF BGBl I Nr 73/2020, sind nach diesem Bundesgesetz ua Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287 führen.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 1 Abs 2 BSVG jedoch für die in Abs 1 Z 1 leg cit genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs 3, 3a und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden.

Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 (§ 23 Abs 1 Z 1 BSVG) oder bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs 4 leg cit ermittelte Beitragsgrundlage (§ 23 Abs 1 Z 2 BSVG). Der Versicherungswert ist gemäß § 23 Abs 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt bei Einheitswerten bis zu 5.000 € 13,34110.

Gemäß § 23 Abs 3 lit f BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs 2 bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, unter Berücksichtigung des § 23c BSVG ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw verminderter Einheitswert zugrunde zu legen. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, sofern ein solcher Bescheid für den Betrieb des Voreigentümer der zugekauften Flächen besteht (VwSlg 15.882 A/2002; vgl VwGH 13.04.1999, 97/08/0031 wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs 3 BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). In diesem Sinne stellt ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar (VwSlg 15.882 A/2002).

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer unstrittig auf eigene Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Strittig ist, ob er die Einheitswertgrenze von € 1.500,00 des § 23 Abs 2 BSVG überschreitet und damit in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG fällt.

Der Beschwerdeführer erwirkte mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 18.01.2007 die ersatzlose Behebung des die Flächenvergrößerung des Betriebes des Beschwerdeführers bewirkenden Wertfortschreibungsbescheides des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12.04.2006 zum 01.01.2006, womit bei einer Gesamtfläche vom 12,1344 ha ein Einheitswert von gerundet EUR 1.500,00 festgestellt wurde. Mit dieser Behebung wurde zwar die Feststellung des (Gesamt-)Einheitswerts nach der Flächenarrondierung und –vergrößerung des Betriebes des Beschwerdeführers beseitigt, nicht aber die Bestimmungen des § 23 Abs 3 lit f BSVG. Die zugekauften Flächen sind daher im Sinne dieser Bestimmung und der oben zitierten Rechtsprechung entsprechend den Einheitswertbescheiden bezüglich der Flächen der Voreigentümer anteilig – entsprechend dem flächenmäßigen Erwerb – heranzuziehen und zwar ohne auf allenfalls wertmindernde Umstände einzugehen, da diese Einheitswertbescheide bindend sind und eine Neubewertung durch die belangte Behörde unzulässig wäre (VwSlg 15.882 A/2002). Analog ist vorzugehen, soweit es die Bewertung der (verhältnismäßig kleinen) Fläche vom bestehenden Betrieb des Beschwerdeführers betrifft. Hier ist von dem seine Flächen betreffenden zum damaligen Zeitpunkt gültigen Einheitswertbescheid aus dem Jahr 1997 in der Änderung durch die Berufungsvorentscheidung vom 23.03.2001 auszugehen und der anteilige ermittelte Wert vom Gesamtwert abzuziehen, während die ermittelten anteiligen Einheitswerte der zugekauften Flächen dem verbleibenden Einheitswert des bestehenden Betriebes des Beschwerdeführers zuzuschlagen sind. Hierdurch ergibt sich ein Gesamtausmaß des Betriebes des Beschwerdeführers von 12,0508 ha und ein (Gesamt-)Einheitswert von (gerundet) € 1.500,00, sodass der Beschwerdeführer ungeachtet des behobenen Wertfortschreibungsbescheides des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12.04.2006 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum 01.11.2004 bis 31.03.2018 fällt.

Aufgrund des Hauptfeststellungsbescheides vom 25.04.2016 zum 01.01.2014 beträgt der Einheitswert € 1.900,00 im Zeitraum vom 01.04.2018 bis laufend, sodass der Beschwerdeführer auch weiterhin – seit 01.04.2018 bis laufend gemäß § 2 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG fällt.

Dass der Beschwerdeführer als Nebenerwerbslandwirt auch anderweitig sozialversichert ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Befugnis der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG verjährt nicht, da nur das Recht der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit an verjähren (§ 39 Abs 1 BSVG).

Gemäß § 33 Abs 1 BSVG sind Beiträge vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Monats fällig, der dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt. Im vorliegenden Fall schrieb die belangte Behörde die Beiträge am 30.04.2019 vor, sodass die dreijährige Verjährungsfrist bis 30.04.2016 zurückgeht. Frühere Beiträge sind somit verjährt, wobei zu beachten ist, dass das erste Quartal 2016 mit Ablauf des 30.04.2016 fällig wurde, sodass die Beiträge beginnend mit 01.01.2016 – wie im Bescheid zutreffend vorgeschrieben – nicht verjährt sind und dem Beschwerdeführer vorzuschreiben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von Bedeutung wurde nicht aufgeworfen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Versicherungsgrenze Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228828.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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