Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
ASVG §410Spruch
L511 2149157-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch FERNER HORNUNG & PARTNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.11.2016 , GZ XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, der XXXX [im Folgenden auch: A GmbH], wurde ab März 2016 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2011 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt (Prüfungsauftrag 09.03.2016).
1.2. In der Folge stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] mit Versicherungspflichtbescheid [VSPFL65/16] vom 02.11.2016, Zahl: XXXX , fest, dass XXXX [HD] aufgrund der im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 sowie XXXX [LA] aufgrund der im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2013 aufgrund der für die A GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen seien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von HD und LA für die beschwerdeführende A GmbH ausgeführten Tätigkeiten seien persönlich ausgeübt worden, es habe keine Vertretung stattgefunden, die Tätigkeiten seien nach Stunden abgerechnet worden und es habe kein Unternehmerrisiko für LA und HD vorgelegen.
1.3. Mit weiterem Versicherungspflichtbescheid [VSPFL05/17] (hg. GZ L511 2149156) vom 16.01.2017, Zahl: XXXX , stellte die SGKK fest, dass XXXX aufgrund der im Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 aufgrund der für die A GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie im Bescheid vom 02.11.2016, Zahl: XXXX
1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., XXXX , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt 1. die A GmbH als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG die mit Beitragsabrechnung vom 17.08.2016 nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 74.180,55 an die SGKK zu entrichten. Mit Spruchpunkt 2. wurde die A GmbH verpflichtet Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG iHv EUR 22.946,74 zu entrichten.
1.5. Mit Schreiben vom 01.12.2016 erhob die A GmbH fristgerecht gegen den Versicherungspflichtbescheid VSPFL65/16 und Beitragsnachverrechnungsbescheid Beschwerde [Bsw], mit Schreiben vom 07.02.2017 gegen den Versicherungspflichtbescheid VSPFL05/17.
2. Die GKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.03.2017 die Beschwerden samt nichtdurchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (teilweise in elektronischer Form) vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes 2149157-1 [OZ] 1 bis OZ 3).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheiden, Zahlen XXXX und XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung von HD und LA in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.03.2011 bis 30.11.2013.
1.2. Das BVwG hat mit Entscheidung vom 15.09.2020, GZ L511 2149152-1/14 und 2149156-1/8, der Beschwerde gegen die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheide, Zahlen XXXX und XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass HD aufgrund der im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2012 und LA aufgrund der im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2013 für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2149152-1 und L511 2149156-1 verwiesen.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die Verfahrensakten L511 2149152-1 und L511 2149156-1
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
4.1.2. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.2. Zur Behebung des Bescheides
4.2.1. Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheide vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: XXXX und vom 17.01.2017, Zahl: XXXX , stattgegeben hat, und eine Versicherungspflicht von HD und LA verneint hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).
4.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2149152-1 und L511 2149156-1 verwiesen.
4.2.3. Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Versicherungspflicht eine Vorfrage zur Beitragsnachzahlung darstellt VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung ersatzlose Behebung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2149157.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020