TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 W178 2218479-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

ASVG §16
ASVG §76
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W178 2218479-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Vorsitzende und Frau Maga Christa Marischka als fachkundige Laienrichterin und Herrn Dr. Wolfgang Pettighofer als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (früher Wiener Gebietskrankenkasse) vom 29.03.2019, Zl. VA-VR XXXX /19-Mag.Kl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass

für das Kalenderjahr 2018 in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG eine monatliche Beitragsgrundlage von € 773,4 festzustellen und damit ein Betrag von monatlich € 58,39 zu entrichten ist,

für das Kalenderjahr 2019 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 789,- festzustellen und damit ein monatlicher Betrag von € 59,57 zu entrichten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) stellte mit 14.12.2017 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und brachte zur Begründung vor, dass ihn sein Vater freiwillig, ohne Rechtsanspruch, unterstütze. Aus seiner Sicht sollte der monatliche Beitrag € 58,39 betragen.

2. Mit Bescheid vom 29.03.2019 hat die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr ÖGK, entschieden, dass die monatliche Beitragsgrundlage für 2018 € 1.386,30, für 2019 € 1.414,13 und demnach der monatliche Beitrag 2018 € 104,67 und für 2019 € 106,77 beträgt. Zur Begründung wird angeführt, dass aufgrund des Vorbringens des Bf für ihn § 4 Abs 2 Z 4 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung zur Anwendung komme, wonach die Beitragsgrundlage von Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten, nicht niedriger sein darf als 25% des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 1 Z 1 ASVG.

3. Dagegen hat Herr Mag. XXXX Beschwerde eingebracht und dazu ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Zusammengefasst bringt er unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH 96/08/0214, 2004/08/0028 und 2009/08/0128 vor, dass er gegen seinen Vater keinen Unterhaltsanspruch habe und daher die herangezogene Richtlinienbestimmung nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Herabsetzung seines Beitrages zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf die gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe.

Er gab an, dass sich das AMS seit 2008 weigere, ihn zu betreuen und ihm daher auch der Zugang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung versperrt sei.

Er hat im Rechtsmittel nicht angegeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Er hat einen Antrag auf Senatsentscheidung eingebracht.

Der Bf hat auf die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 geantwortet, dass er auf Grund der Risken, die durch die Corona-Pandemie gegeben sind und die sowohl ihn als auch seinen Vater betreffen, um Vertagung ersucht.

4. Das Gericht hat in der Folge die Ermittlungen in schriftlicher Form eingeleitet. Der Bf wurde seitens des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt tatsächlich bestreitet.

5. Er hat dazu mit Schreiben 01.07.2020 ausführlich Stellung genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für den Beschwerdeführer, geboren am XXXX besteht jedenfalls seit 2005 (Unterbrechung vom 9.6.2008 bis 18.7.2008) bis laufend eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG.

Er hat das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien am 14.12.2006 abgeschlossen. Nach dem Versicherungsdatenauszug war er in den Jahren 2018 und 2019 weder Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung noch der Mindestsicherung.

Er hat im streitgegenständlichen Zeitraum (Jahre 2018 und 2019) weder Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit noch aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

Er bewohnt ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern, auf Basis eines Prekariums. Als Gegenleistung erwarten seine Eltern die Mithilfe bei Haushaltstätigkeiten. Seine Verpflegung bekommt er von seinen Eltern im Umfang des Notwendigen. Seine Ausgaben für Mobilität und Kommunikation sowie Krankenversicherung werden ebenso auf Basis des Notwendigen von seinen Eltern bestritten. Sonstige Aufwendungen wie jene der sogenannten sozialen Teilhabe oder Freizeitgestaltung werden in einzelnen Fällen von seinem Vater getragen. Der Beschwerdeführer gilt als selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 231 ABGB.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Angaben des Bf zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sind konsistent, widersprechen sich im gesamten Verfahren nicht und sind mit den objektiven Daten (Versicherungsdatenauszug, Melderegisterauskunft) kompatibel. Die Angaben sind sehr detailreich. Das Gericht hält die Angaben für glaubhaft und legt sie der Sachverhaltsfeststellung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Höhe des monatlichen Beitrages zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung strittig. Es ist zu prüfen, ob eine Herabsetzungsmöglichkeit des allgemeinen Beitrages gegeben ist.

3.1 Rechtliche Grundlagen:

3.1.1 Gemäß § 76 Abs 1 ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag

1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 125 €

2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 17,44 € (Anm. 2); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.

3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2a und 2b angehören, auf 22,14 € (Anm. 2); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;

An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

3.1.2 § 76 Abs Abs. 2 ASVG:

Für Selbstversicherte außerhalt der Personengruppe des § 16 Abs 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs 3

a) auf Antrag der/des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage.

Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden.
……

(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

3.1.3 Gemäß § 31 Abs 2 Z. 3 iVm Abs 5 ASVG in der in den Jahren 2018 und 2019 geltenden Fassung oblag dem (damaligen) Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger, konkret nach Z. 9 des Abs 5 leg.cit.die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;

3.1.4 Entsprechend dieser Regelung wurden die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010 in der Fassung der unten angeführten Änderung mit 01.01.2013, erlassen:

Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 31 Abs. 8 ASVG:

Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010

 

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.

(2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden:
1.         für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung);
2.         für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten;
3.         für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten.

Antrag

§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).

(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.

(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wie weit dem Antrag stattzugeben ist.

Wirtschaftliche Verhältnisse

§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers sind
-         ihr/sein Einkommen nach Abs. 2 und
-         Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5

zu berücksichtigen.

(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
1.         Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2.         Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3.         Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4.         sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.

(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.

(4) Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegattinnen/Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen/Partnern bzw. ehemaligen eingetragenen Partnerinnen/Partnern sind nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und 5 ASVG zu berücksichtigen.

(5) Für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ehegattinnen/Ehegatten sowie geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen/Partnern sowie ehemaligen eingetragenen Partnerinnen/Partnern ist, wenn das Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen wurde und wenn beide Ehegattinnen/Ehegatten sowie geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner sowie ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner Einkünfte beziehen, das eigene Einkommen der/des Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gesetzlich zustehenden Anspruchs auf Unterhalt heranzuziehen. Bezieht die/der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte, ist der gesetzlich zustehende Anspruch auf Unterhalt maßgeblich.

Beitragsgrundlage

§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Verbindung mit § 27a Abs. 1 GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG ergibt:
1.         Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2.         selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3.         selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4.         freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.

(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.

(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.

(5) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).

Übergangsbestimmung

§ 5. Eine bereits vorgenommene Herabsetzung der Beitragsgrundlage bleibt bis zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft, es sei denn, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers geändert haben.

Verbindlichkeit und Wirksamkeitsbeginn

§ 6. Die Richtlinien sind für die
-         Gebietskrankenkassen,
-         Betriebskrankenkassen,
-         Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

verbindlich.

Inkrafttreten

§ 7. Die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

*

Die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010 wurde von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 13. April 2010 beschlossen.

 

Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:

Reischl

Probst

___________________________________

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3.1.5 Änderung der Richtlinien durch folgenden Verlautbarung:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 31 Abs. 8 ASVG:

1. Änderung der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010

 

Die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at Nr. 55/2010 am 7. Mai 2010, werden wie folgt geändert:

 

1.Im § 4 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Absätze 2 bis 3 ersetzt und lauten:

„(2) Für folgende Personen darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG:
1.         Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2.         selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3.         selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4.         freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind;
5.         selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen;
6.         Selbstversicherte, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner.

(3) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

„Inkrafttreten der 1. Änderung

§ 8. Die 1. Änderung der Richtlinien tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

3.1.5

§ 50 ASVG:

(1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

Nach der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der Fassung der BGBl. II Nr. 237/2018 und BGBl. II Nr. 314/2019 betrug der Wert pro Monat 196,20 Euro

In diesen Werten sind enthalten: Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, das Mittagessen mit drei Zehntel, die Jause mit einem Zehntel, das Abendessen mit zwei Zehntel.

3.2. Im konkreten Fall:

Bei Prüfung der oben zitieren Richtlinie (RBGKV) ergibt sich, dass der konkrete Fall des Bf, d.h. der einer Person, die weder Erwerbseinkommen noch eine Transferleistung bezieht und selbsterhaltungsfähig ist, also keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung hat, dort nicht geregelt ist.

Es sind daher auf der Basis der Gesetzesbestimmung des § 76 Abs zweiter Halbsatz ASVG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beurteilen und zu prüfen, ob es gerechtfertigt erscheint, dass der Bf die Beiträge zur Selbstversicherung von einer niedrigeren als der in Abs 1 Z 1 ASVG genannten Beitragsgrundlage zahlt.

Angesichts des Gesamteindrucks der im Akt befindlichen Dokumente und aus dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auf Basis des absolut Notwendigen bestreitet und kein in den Richtlinien zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage angeführtes Einkommen bezieht. Allerdings wird ihm von seinen Eltern Unterkunft und Verpflegung gewährt, wenn auch ohne Rechtsanspruch. Das ist vergleichbar mit dem Wert der vollen freien Station nach dem Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht.

Damit erscheint es gerechtfertigt, dass der im ASVG unter Verweis auf die entsprechende Verordnung der Finanz festgelegte Wert der vollen freien Station als Basis für die Beurteilung der Herabsetzungsmöglichkeit genommen wird. Es ist noch zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer auch kleine Beträge für die Kommunikation, Mobilität, Sozialversicherung und soziale Teilhabe gewährt werden, diese sind jedoch in einer Höhe, die immer noch eine Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage rechtfertigen. Es war daher nicht notwendig, diese Zuwendungen, einschließlich des vom Beschwerdeführer konsumierten Essens, wertmäßig festzustellen.

Zusammengefasst ist einzuschätzen, dass der Beschwerdeführer von so geringen Zuwendungen lebt, dass die Herabsetzung auf die Mindestbeitragsgrundlage zu verfügen ist.

Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass die Höhe der verfügbaren Mittel des Bf weit unter dem als Mindesteinkommen angesehenen Ausgleichszulagenrichtsatz (mindestens € 909,42 für 2018 bzw. € 933,06 für 2019) liegt, sodass der Mindestbeitrag jedenfalls gerechtfertigt erscheint.

Zum sonstigen Beschwerdevorbringen:

Die Richtlinie, auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde und des Gerichts stützt, (RBGKV) ist im RIS, vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Sonstige/Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung abrufbar.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass auf ihn die Regelung des § 4 Abs 2 Z. 6 der Richtlinie nicht anwendbar ist, weil er als selbsterhaltungsfähige Person keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat. Es wird diesbezüglich auf die vom Bf angeführte Judikatur des VwGH, Zl. 2009/08/0128/ verwiesen.

5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt durch ein schriftliches Ermittlungsverfahren geklärt werden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Herabsetzung Krankenversicherung Selbsterhaltungsfähigkeit Selbstversicherung wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2218479.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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