TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W178 2234948-1

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W178 2234948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.08.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.08.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG der XXXX , BKNR XXXX (im Folgenden: W GmbH) verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- zu entrichten.

Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 28.06.2020 sei festgestellt worden, dass die Anmeldung des Dienstnehmers XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Herr H.) nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei, sodass die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 ASVG nicht erfüllt worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,- zusammen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er als Bevollmächtigter gemäß § 23 Abs. 3 ASVG nur verpflichtet sei An- und Abmeldungen zu erstatten, wenn der Dienstgeber ihm die Daten des Dienstnehmers bekanntgebe. Wenn er keine Anweisung durch den Dienstgeber erhalte, könne er keine Meldung vornehmen und der Dienstgeber müsse selbst die Konsequenzen dafür tragen, dass er Schwarzarbeit zulasse. Er bekomme als Bilanzbuchhalter nur eine Vollmacht für das WEBEKU-Portal. Wenn ein Dienstgeber die Meldeaufgaben delegiere, bleibe er nach wie vor dem Sozialversicherungsträger selbst voll verantwortlich.

3. Die ÖGK richtete daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer und ersuchte insbesondere um Bekanntgabe, ob er die Herabsetzung oder die gänzliche Stornierung des Beitragszuschlages begehre.

4. Mit Schreiben vom 17.08.2020 wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe und erklärte, dass er die gänzliche Stornierung des Beitragszuschlages begehre.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020 wies die ÖGK die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass Herr H. im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 28.06.2020 im Restaurantbetrieb der W GmbH beim Schneiden von Obst und Gemüse arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Er sei seit 18.05.2020 täglich von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr für die W GmbH tätig gewesen und habe eine Entlohnung erhalten. Bis dato sei keine Meldung zur Sozialversicherung ersichtlich. Mit einer Vollmacht vom 01.08.2019 habe die W GmbH den Beschwerdeführer zur Vertretung in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der ÖGK bevollmächtigt und unter Berufung auf § 35 Abs. 3 ASVG bekanntgegeben, dass sie die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 ASVG zukommenden Pflichten auf den Beschwerdeführer übertragen habe. Diese Vollmacht sei bis dato aufrecht. Rechtlich führte die ÖGK aus, dass Herr H. zur W GmbH in einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG stehe, das somit der Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG unterliege. Da die W GmbH ihre Verpflichtung zur fristgerechten Meldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG an den Beschwerdeführer übertragen habe, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, Herrn H. vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages zudem weder auf das Verschulden des Meldepflichtigen noch auf den Grund für den Meldeverstoß ankomme, sei dieser dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben worden. Es handle sich zwar um den ersten Meldeverstoß, eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz sei jedoch nicht erfolgt, da keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden. Es sei nämlich bis dato keine Meldung des Herrn H. durch den Beschwerdeführer erfolgt.

6. In seinem Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer abermals seine Beschwerdegründe. Zudem ersuchte er um Herabsetzung des Beitragszuschlages auf EUR 300,- bzw. um eine gänzliche Stornierung des Beitragszuschlages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt eine Steuerberatungskanzlei.

Die W GmbH bevollmächtigte den Beschwerdeführer sie ab 01.08.2019 in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) zu vertreten, diesbezügliche Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen, sowie Schriftstücke zu empfangen. Weiters gab sie in dieser Vollmacht bekannt, dass sie gemäß § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf den Beschwerdeführer übertragen habe. Diese Vollmacht ist von der W GmbH und dem Beschwerdeführer unterzeichnet und bis dato aufrecht.

Die W GmbH ist im Geschäftszweig Gastgewerbe tätig. Herr H. wurde am 28.06.2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei im Restaurantbetrieb der W GmbH arbeitend betreten. Er war für die W GmbH bereits seit 18.05.2020 als Dienstnehmer tätig. Bis dato erfolgte keine Anmeldung des Herrn H. zur Sozialversicherung.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere steht unstrittig fest, dass zwischen Herrn H. und der W GmbH ein Dienstverhältnis vorlag und die W GmbH die Erfüllung ihrer Meldepflichten auf den Beschwerdeführer übertragen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

3.2.1. Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes des Beschwerdeführers

Bereits aus dem Wortlaut der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach trotz einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG weiterhin den Dienstgeber die Meldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1 ASVG trifft, nicht gefolgt werden kann.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber nämlich die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht wird sogar ausdrücklich auf § 35 Abs. 3 ASVG und die Meldepflichten der §§ 33 und 34 ASVG Bezug genommen, sodass der Parteienwille zur Übertragung dieser Meldepflichten auf den Beschwerdeführer zweifelsfrei feststeht. Zudem wurde die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers auch gegenüber der ÖGK bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer war daher zur Meldung des Herrn H. zur Sozialversicherung verpflichtet.

Dass einer nach § 35 Abs. 3 ASVG bevollmächtigen Person auch Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 ASVG, der auf die in § 111 Abs. 1 ASVG angeführten Personen verweist. Darin sind nämlich auch die nach § 35 Abs. 3 ASVG bevollmächtigten Person angeführt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine Anmeldung des Herrn H. vornehmen hätte können, da ihm die W GmbH keine diesbezügliche Anweisung gegeben habe bzw. ihm die Beschäftigung des Dienstnehmers nicht bekanntgegeben habe, ist dem zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076).

Es ist jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er überhaupt ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte.

Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung des Herrn H. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl er gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und er auch nicht darlegen konnte, dass er wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.

3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“ gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN).

Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um eine erstmalige verspätete Anmeldung, da der Dienstnehmer jedoch bis dato noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0008), sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Frage kommt. Auch liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 zweiter Satz vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2234948.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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