Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W170 2180459-3/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.02.2019, Zl. 1097354707-180804015 EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Rechtsanschauung des VwGH RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2180459.3.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020