TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 W156 2235118-1

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

B-KUVG §24b Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2235118-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der bvaeb vom 23.06.2020, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.04.2004 bis 31.12.2015, zu Recht:

A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr Ing. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte einlangend am 27.12.2019 bei der bvaeb (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für das Kalenderjahr 2019 und „frühere Jahre“.

Nachdem ihm die belangte Behörde die Beiträge für 2016 bis 2018 rückerstattet hatte, erging seitens des Beschwerdeführers eine Anfrage, wann die restlichen Jahre abgerechnet werden.

Die belangte Behörde erläuterte im folgenden Schriftverkehr, dass die Rückerstattung für die Jahre vor 2016 wegen verspäteter Antragstellung nicht möglich sei und ab dem Beitragsjahr 2019 die Erstattung von Amts wegen erfolge. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin die Ausstellung eines Bescheides.

2. Mit Bescheid vom 23.06.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.04.2004 bis 31.12.2015 abgewiesen werde.

Begründet wurde die Abweisung mit den Bestimmungen des § 24b Abs 3 B-KUVG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung. Der erste Antrag auf Erstattung der KV-Beiträge sei nachweislich erst im Dezember 2019 bei der BVA eingelangt, weshalb nur die KV-Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erstattet werden konnten.

3. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde ein. Gemäß einer Information des regionalen Gemeindeverbandes müsste die Beitragserstattung in der Kranken- und Pensionsversicherung beantragt werden. Ein Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gelte auch als Antrag auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Anträge auf Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge hätte er jährlich beantragt und diese Beiträge auch rückerstattet bekommen.

4. Mit Schreiben vom 11.09.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.

Der Antrag auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge sei erstmals am 23.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. Die vom Beschwerdeführer bei der PVA eingebrachten Anträge auf Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge beruhen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 1982 Dienstnehmer einer Gemeinde (und damit in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert) und zugleich seit 2004 auch Bürgermeister (und als solcher nach dem B-KUVG der Krankenversicherungspflicht unterliegend).

Der Beschwerdeführer stellte jährlich einen Antrag bei der PVA auf Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen.

Die Pensionsversicherungsbeiträge wurde ihm jährlich rückerstattet.

Mit Schreiben vom 23.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2019 und frühere Jahre.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem Beschwerdevorbringen sowie durch die im Verfahren vor dem BVwG eingelangten Stellungnahme.

Unbestritten sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gemeindebediensteter und zugleich als Bürgermeister.

Ebenso ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer jährlich bei der PVA einen Antrag auf Rückerstattung von Pensionsversicherungsanträgen stellte und diesen Anträgen Folge gegeben wurde. Es sind im Beschwerdeakt Kopien von E-Mails an die PVA vorhanden, mit welchen der Beschwerdeführer formlos um Rückerstattung „der Erstattungsbeträge“ ersuchte.

Im Akt befindet sich eine Kopie des Antragsformulars auf Erstattung von Beiträgen an die (damalige) BVA, in dem der Beschwerdeführer eine Erstattung für die Kalenderjahre 2019 und früher beantragt.

Dieser Antrag, der mit 23.12.2019 datiert ist, langte bei der damaligen BVA per Mail am 27.12.2019 ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A.) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Materiellrechtliche Grundlagen

§ 24b B-KUVG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung)

(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

§ 70 ASVG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung)

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

1.       bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

2.       bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

(2) Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

(…..)

3.2.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Ungeachtet anderslautender Informationen (zB Infoportal eines Gemeindeverbandes) oder abweichender Interpretationen durch den Beschwerdeführer ist fallbezogen festzustellen, dass im § 24b Abs 3 B-KUVG ausdrücklich festgehalten ist, dass ein Antrag auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr bvaeb) einzubringen ist.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist daher der auf § 70 ASVG basierende Antrag auf Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen bei der PVA nicht zugleich als Antrag auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen zu sehen.

§ 24 Abs 3 leg. cit. regelt weiter, dass Beiträge bei Antragstellung nur bis zum Ablauf des drittfolgenden Kalenderjahres rückwirkend erstattet werden können.

Die belangte Behörde hat aufgrund des am 27.12.2019 eingelangten Antrags zu Recht die Beiträge für 2016, 2017 und 2018 rückerstattet. Für 2019 erfolgte die Erstattung von Amts wegen. Einer weiter rückwirkenden Erstattung steht die verspätete Einbringung des Antrages im Sinne der zitierten Bestimmung entgegen.

Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem konnte die Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage gestützt werden.

Im Übrigen trifft § § 24b Abs 3 B-KUVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Antragstellung Krankenversicherung Rückerstattung verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2235118.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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