TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 G312 2226373-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

ASVG §360b
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G312 2226373-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch
Mag. Michael HIRM in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet Folge gegeben und der Bescheid vom 12.09.2019 behoben. Die belangte Behörde hat eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszulage zu treffen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX wies die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 360b ASVG iVM §68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass mit rechtskräftigen Bescheid vom XXXX bereits über einen solchen Antrag des BF entschieden worden sei und sich seitdem keine Änderungen in der Sach- oder Rechtslage ergeben hätten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 24.10.2019 datierte und am 28.10.2019 eingelangte Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aus dem vom BF im ausgefüllten Formblattes vom 12.09.2019 durchgeführten Angaben sehr wohl Änderungen seit dem letzten Bescheid hervorgehen, damit ebenso Änderungen gegenüber dem vor dem BVwG abgeschlossenen Verfahren G305 2006131-2/3Z eingetreten seien.

3. Mit 09.12.2019 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und den Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger und verfügt über Wohnsitzmeldungen in Österreich vom 20.09.1995 bis 07.08.2001, vom 09.05.2003 bis 15.07.2003 sowie seit 30.04.2012 an der Adresse XXXX. Laut eigenen Angaben ist der BF 2004 nach Österreich gezogen und begründet seit 2006 in Österreich seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX.

1.2. Der BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Er hat sich nicht entsprechend des § 53 NAG zum länger als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich angemeldet. Er wurde mit Ladung vom XXXX aufgefordert, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung einzubringen, dem ist er nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom XXXX wurde ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung beabsichtigt ist. Nachdem der BF auch darauf nicht reagiert hat, wurde er mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

1.2. Der BF befindet sich seit XXXX in Rente (deutscher Träger), davor war der BF selbständig und führte ein Bauunternehmen in der BRD. Nach der Stilllegung des Betriebes übte er in Deutschland ein Dienstverhältnis als Bauleiter eines Immobilienunternehmens aus, bevor er 2011 pensioniert wurde. In Deutschland wurde dem BF eine Rente in der Höhe von monatlich Euro XXXX (Stand 2019) zuerkannt. Im Verfahren G305 2006131-2/3Z gab der BF weiters an, dass er nebenbei einem befreundeten Bauunternehmer behilflich sei und für diesen in der BRD arbeite.

1.3. Der BF beantragte erstmalig am XXXX in Österreich die Zuerkennung der Ausgleichszulage. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX abgelehnt und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.1. Am XXXX beantragte der BF neuerlich die Gewährung der Ausgleichszulage. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag abgelehnt, die dagegen eingebrachte Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Klagenfurt wurde mit Urteil vom XXXX, XXXX abgewiesen

1.3.2. Der BF beantragte am XXXX drittmalig die Gewährung einer Ausgleichszulage zu seinem Pensionsanspruch.

In dem von ihm ausgefüllten bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen „Ausgleichszulage“, datiert mit 26.07.2017, gab der BF unter anderem an, dass er über Rentenansprüche gegen den ausländischen Versicherungsträger „Deutsche Rentenversicherung“ verfüge. Alle anderen Fragen (auch die Frage nach „sonstigen Einkünften“ wie Kapitalerträge, Sparbuchzinsen) wurden mit nein beantwortet bzw. ganze Seiten durchgestrichen.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausgleichszulage ab und begründete dies vor allem damit, dass der BF kein Recht auf Daueraufenthalt im Inland habe und gegen ihn zwischenzeitlich ein Ausweisungsbescheid (rechtskräftig seit 26.03.2015) ergangen sei.

1.3.3. Am XXXX beantragte der BF neuerlich die Gewährung einer Ausgleichszulage zu seinem Pensionsanspruch. Dieser Antrag wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3.4. Der BF beantragte am XXXX letztmalig die Gewährung einer Ausgleichszulage zu seinem Pensionsanspruch.

In dem von ihm am 09.09.2019 ausgefüllten und am 11.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen „Ausgleichszulage“ gab der BF unter anderem an, geschieden zu sein, mit seiner Ex-Gattin nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben; Rentenansprüche gegen den ausländischen Versicherungsträger „Deutsche Rentenversicherung“ idH von Euro XXXX zu haben; weder über Einkünfte aus selbständiger noch unselbständiger Erwerbstätigkeit noch aus land-(forst)wirtschaflicher Eigentums- oder Besitzverhätnissen zu verfügen; jedoch Kapitalerträge in Form von Sparbuchzinsen in der Höhe von Euro XXXX pro Monat zu haben. Alle anderen Fragen wurden mit nein beantwortet bzw. ganze Seiten (Frage nach unterhaltspflichtigen Kindern) durchgestrichen.

Als Beilagen legte der BF Grundbuchauszug, Meldebestätigung, Schreiben Rentenversicherung, Sparbuch in Kopie sowie Sparbucheinlagennachweis bei.

Aus der Kopie über die Sparbuchenlage (Sparbuch lautend auf den BF) ist ein Guthaben von Euro XXXX (Einzahlung 09.04.2018) bei der XXXX ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie den Akten zum Verfahren G305 2006131-2/3Z und dem Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2019.

Mit EMail vom 29.01.2020 wurde die Anfrage des BVwG an die Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Aufenthaltsstatus dahingehend beantwortet, dass der BF mit Ladung vom 18.03.2013 aufgefordert worden sei, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung einzubringen. Dies sei bis heute nicht erfolgt. Er hat eine solche Ausstellung nie beantragt und seinen Aufenthalt nie bei der Behörde angezeigt.

Gleichzeitig wurde eine Kopie des Bescheides des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX übermittelt, mit dem der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wurde. Auch diese Entscheidung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag vom XXXX des BF auf Ausgleichszulage zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Begründet hat die belangte Behörde dies vor allem damit, dass über den Anspruch auf Ausgleichszulage bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden sei und seit dieser Entscheidung sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten.

Der BF hingegen moniert, dass sehr wohl eine Änderung in der Sachlage eingetreten sei, da er mittlerweile auf das, von ihm bereits im Jahr 2018 eröffnete Konto mit Einlagenstand Euro XXXX bei der XXXX hingewiesen habe, demnach unterscheide sich das verfahrensgegenständliche Antragsformular jedenfalls von jenem vom 12.07.2018.

3.1.2. Der Bescheid vom XXXX, mit dem über den Antrag der BF vom XXXX auf Gewährung einer Ausgleichszulage abgesprochen wurde, ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde begründete ihre damalige Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die bloße Unionsbürgerfreizügigkeit keinen Rechtsanspruch auf eine soziale Gleichstellung vor dem Recht auf Daueraufenthalt im Inland einräume, der zwischenzeitlich mit dem Ausweisungsbescheid des BFA verneint worden sei.

3.1.3. Die neuerliche Beantragung des BF vom XXXX wurde wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom XXXX der belangten Behörde zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG G305 2006131-2/3Z vom 03.06.2019 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162).

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zum einen voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen muss, dh wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage - geltend gemacht haben.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 21.2.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279).

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen in der Rechtslage, auf welche die belangte Behörde den Bescheid stützte, keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.6.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage kann insofern nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen maßgebenden Rechtsvorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.2.2006, 2006/17/0015). Eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unveränderten Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dabei nicht bedeutsam (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289).

Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH vom 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; vom 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317 und vom 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

3.1.3. Der BF bringt vor, dass er mit dem neuen Antrag vom XXXX auch seine Spareinlagen in der Höhe von Euro XXXX bei der XXXX angegeben habe, damit sehr wohl eine geänderte Sachlage vorliege. Bei der Beantragung aus dem Jahr 2017 habe er auf den Bestand eines Sparkontos im Antragsformular nicht hingewiesen, vor allem, da die Einzahlung erst im April 2018 erfolgte.

Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht. Auch wenn im 2018 geführten Verfahren das Sparguthaben thematisiert wurde, begründet die belangte Behörde verfahrensgegenständlich ihre Zurückweisung mit der Sach- und Rechtslage zum Bescheid aus dem Jahr 2017. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über kein Sparguthaben in der Höhe € XXXX, und wurde vom BF auch nichts diesbezüglich im Fragebogen nicht angeführt.

Somit trat eine Änderung im Sachverhalt ein, wodurch die belangte Behörde verpflichtet ist, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

Wie bereits der BF darauf hinweist, gleichen sich die Antworten in den Antragsformularen vom 07.09.2017 und vom 12.09.2019 nicht, da im zuletzt übermittelten Formular erstmalig auf ein Sparguthaben durch Hinweis auf den Zinsertrag verwiesen wird, sodass hier im verfahrensgegenständlichen Bescheid die belangte Behörde zu Unrecht von der Identität der entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Ausgleichszulage Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2226373.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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