TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W151 2224746-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

ASVG §223
ASVG §245
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W151 2224746-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Niederösterreich vom 09.09.2019, Zl: XXXX wegen Zuständigkeit der PVA zur Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.

2. Mit dem bekämpften Bescheid der PVA vom 09.09.2019 stellte diese fest, dass keine Leistungszuständigkeit der PVA vorliege. Im Hinblick auf das Überwiegen der GSVG-Monate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag sei der Beschwerdeführer der Pensionsversicherung nach dem GSVG leistungszugehörig und ergebe sich daraus eine Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Gemäß § 361 Abs. 4 ASVG sei der Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgetreten worden.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beginnend mit 1994 Angestellter der Bildungsdirektion für Tirol gewesen sei, danach karenziert worden und ab 01.09.2018 wieder für die Bildungsdirektion Tirol tätig gewesen sei. Zwischen der Karenzierung und dem 01.09.2019 seien diverse geringfügige Beschäftigungen und Zeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG gelegen. Er gehe davon aus, dass aufgrund der bloßen Karenzierung seines Dienstverhältnisses zur Bildungsdirektion Tirol und der geringfügigen Beschäftigungen ein durchgehendes Versicherungsverhältnis nach dem ASVG vorliege und demnach die PVA zuständig sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer Stellungnahme der belangten Behörde am 24.10.2019 vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 16.06.2020 gab das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer das vorläufige Ermittlungsergebnisses bekannt, wonach ausweislich der Aktenlage der dem BF mitübermittelte Versicherungsverlauf vom 17.10.2019 ein Überwiegen der GSVG-Versicherungsmonate ergibt und die Beschwerde aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses abzuweisen wäre.

6. Der Beschwerdeführer brachte hierzu eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, aus dem verdichteten Versicherungsverlauf würden sich zumindest 83 Versicherungsmonate ergeben. Zudem sei die Zeit der Karenzierung in der Berechnung des Überwiegens nicht berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Am 08.08.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Der Stichtag für die Prüfung der Leistungszuständigkeit ist der 01.09.2019.

Der Beschwerdeführer weist in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2019) insgesamt 80 ASVG-Versicherungsmonate sowie 97 GSVG-Versicherungsmonate auf.

Es liegt ein Überwiegen der GSVG-Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vor.

Es liegt eine Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vor. Die PVA ging zurecht von ihrer Unzuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die der Feststellung der Leistungszuständigkeit zugrunde gelegte Anzahl an Versicherungsmonaten nach dem ASVG bzw. dem GVSG basiert auf den im Akt aufliegenden Auszug der in der Versichertendatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten vom 17.10.2019, der dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der angeführten Versicherungsdaten in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

3.2. Maßgebliche Normen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 101/2000:

„§ 223.

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:      

1.       bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.       bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a)       im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)

3.       bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(Anm.: Z 4 aufgehoben)

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“

„§ 245.

(1) Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) nur Versicherungsmonate eines Zweiges der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte diesem Zweige leistungszugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, dem Zweige leistungszugehörig, in dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt.“

[…]“

3.3. Fallbezogen folgt daraus:

Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach §245 ASVG leistungszugehörig ist.

Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte gemäß § 245 Abs 3 ASVG dem Zweig leistungszugehörig, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt.

Gemäß dem im Akt aufliegenden verbindlichen Versicherungsverlauf vom 17.10.2019 ergibt sich, bezogen auf den von der PVA richtig im bekämpften Bescheid festgelegten Stichtag (01.09.2019), dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung von Deckungszeiten iSd § 251 a Abs. 4 lit b ASVG – in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2019) insgesamt 80 ASVG-Versicherungsmonate sowie 97 GSVG-Versicherungsmonate aufweist. Damit liegt ein Überwiegen der GSVG-Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vor und ist der Beschwerdeführer folglich der Pensionsversicherung nach dem GSVG leistungszugehörig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag aufgrund der bloßen Karenzierung seines Dienstverhältnisses zur Bildungsdirektion Tirol und auch aufgrund diverser geringfügiger Beschäftigungen als Angestellter durchgehend ein Versicherungsverhältnis nach ASVG vorliegen und insofern ASVG-Versicherungsmonate überwiegen würde, findet im vorliegenden Versicherungsverlauf keine Deckung.

Festzuhalten ist zudem, dass selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.06.2020 vorgebracht – von 83 ASVG-Versicherungsmonaten auszugehen wäre, nach wie die Versicherungsmonate nach GSVG (selbst nach einer nicht vorgebrachten Reduzierung der GSVG-Versicherungsmonate um 3 Monate auf 94) überwiegen würden.

Im Ergebnis ergibt sich gemäß § 245 Abs 3 ASVG die Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Die PVA ging somit zurecht von ihrer Unzuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung aus.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, insbesondere auch, da das vorläufige Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör übermittelt wurde und in der darauf replizierten Stellungnahme keine Sachverhalte hervorkamen, da nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen wären. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Stichtag Versicherungszeiten Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2224746.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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