Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
ASVG §311Spruch
W217 2232068-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 02.03.2020, Zl. XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 20.05.2020, Zl. XXXX , und Stellung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 02.03.2020 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 18.11.2019 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, eingelangter Eingabe beantragte Herr Mag. Dr. XXXX (kurz „Beschwerdeführer“) die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen seiner seit 01.08.2007 von der PVA-Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten ASVG-Pension und der Höhe seines Ruhebezuges, den er seit 01.08.2007 erhalten hätte.
Begründend brachte er vor, zwischen dem 30.12.1963 und dem 31.03.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden zu sein. Mit Ablauf des 31.03.1988 sei er aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und hätte mehrere Erwerbstätigkeiten als Professor an mehreren Universitäten ausgeübt. Er beziehe seit dem 01.08.2007 eine Alterspension von der PVA-Pensionsversicherungsanstalt, welche ihm aufgrund seiner Nachversicherung auf Antrag ausbezahlt werde. Jedoch bestünde aufgrund des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2016, C-187/15, die Verpflichtung, den vollen Ruhebezug zum 01.08.2007 zur Auszahlung zu bringen, den der Beschwerdeführer als Beamter erworben hätte, dies unter Anrechnung der ASVG-Pension.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.03.2020, Zl. XXXX , gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BPAÜG iVm § 2 Abs. 2 BPA-Gesetz und gemäß § 2 Abs. 5 und 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26.01.1989 an die Finanzlandesdirektion für XXXX sei der Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG eingelangt und seien dafür Zeiten im entsprechenden Ausmaß als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zur Anrechnung vorgemerkt worden. Aufgrund dieser Versicherungszeiten beziehe der Beschwerdeführer von der PVA seit dem 01.08.2007 eine Alterspension von zuletzt € 774,79 monatlich. Da der Beschwerdeführer mit 31.03.1988 aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienst ausgetreten sei, bestehe seitens der BVAEB, Pensionsservice, keinerlei Zuständigkeit. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die im Erkenntnis des EuGH C-187/15 zu beurteilende deutsche Rechtslage mit der österreichischen Rechtslage nicht vergleichbar sei, da durch das gesetzlich vorgesehene Überweisungsverfahren aus Anlass der Aufnahme bzw. hier Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein geschlossenes System vorliege, in dem keine Anwartschaft verloren ginge.
3. Mit Schreiben vom 27.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, ohne jedoch Beschwerdegründe anzuführen, vielmehr führte er aus, die Gründe für die Beschwerde nachzureichen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer das Ruhen des Verfahrens, da er den gegenständlichen Antrag bei einer anderen Stelle eingebracht habe und das Verfahren bis zu deren Entscheidung ruhen solle.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Antrag auf Ruhen des Verfahrens zurück. Die Behörde verwies auf die Judikatur des VwGH, wonach dann, wenn eine Partei den Mangel eines schriftlichen Anbringens erkennbar bewusst herbeigeführt habe, um dadurch im Wege eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen, für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG kein Raum sei. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft ausgestaltete Anbringen sei sofort zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde den Mangel der fehlenden Beschwerdegründe bewusst herbeigeführt, indem er explizit auf eine spätere Nachreichung der Beschwerdegründe hingewiesen habe, weshalb die Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen sei.
5. Mit Schreiben vom 08.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, ihm sei aufgrund der Corona-Krise der Zugang zu deutschen und österreichischen Rechtserkenntnisquellen und dadurch die Begründung der Beschwerde verwehrt gewesen. Es sei nicht sein Wille gewesen, die Beschwerde nicht zu begründen. Die Corona-Krise mit ihren für den Beschwerdeführer persönlichen Konsequenzen, wie das Verbot die Wohnung zu verlassen, habe ihn daran gehindert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien etwa gleich alt und beide durch schwere einschlägige Vorerkrankungen Risikopatienten. In der Sache verwies der Beschwerdeführer erneut auf das Urteil des EuGH vom 13.07.2016 (C-187/15) und auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
6. Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2020 ein.
7. Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 legte die belangte Behörde ein Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 13.07.2020 vor, womit der Antrag des Beschwerdeführers an das Finanzamt XXXX auf Auszahlung des Differenzbetrages auf den seit 01.08.2007 zustehenden Ruhebezug gemäß § 6 AVG an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, zuständigkeitshalber übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist mit 31.03.1988 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten.
Der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 1 ASVG wurde von der letzten Aktivdienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für XXXX , veranlasst und langte bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein. Dafür wurden Zeiten im entsprechenden Ausmaß als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zur Anrechnung vorgemerkt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2007 eine Alterspension von der PVA – Pensionsversicherungsanstalt von zuletzt € 774,79.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26.01.1989 an die Finanzlandesdirektion für XXXX lautet:
„ (…)
Betr. Mag. XXXX , geb. XXXX
Laut do. Anzeige vom 14.6.1988 ist Obgenannte(r) mit 31.3.1988 aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden.
Auf Grund des eingelangten Überweisungsbetrages von S 367.209,63
zuzüglich Aufwertungsfaktor S ……….
zusammen S 367.209,63
werden die nachstehend angeführten Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne des Bundesgesetzes vom 9.9.1955, BGBl Nr. 189 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der Pensionsversicherung der Angestellten zur Anrechnung vorgemerkt.
vom bis Anzahl der Beitragsmonate
12. 1963 - 7. 1972 104
2. 1973 – 4. 1978 63
6. 1978 – 2. 1981 33
3. 1985 - 4. 1985 2
7. 1985 – 3. 1986 9
(…)“
Dass der Beschwerdeführer mit 31.03.1988 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten ist, wird darüber hinaus auch von ihm selbst vorgebracht.
3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Verhältnis Beschwerdevorentscheidung – Ausgangsbescheid:
Zur Frage, welche Entscheidung der belangten Behörde vorliegend der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg. 19271 A, hinzuweisen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrags auseinandergesetzt.
Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang das Folgende hervorzuheben: Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (siehe dazu etwa VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).
Mit der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde sohin der angefochtene ursprüngliche Bescheid nicht behoben. Die Beschwerdevorentscheidung trat in diesem Fall auch nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids.
Es unterliegt somit der Erstbescheid der Beurteilung des erkennenden Gerichtes.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl Nr. 51/1991, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Die Behörde hat nach § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl Nr. 51/1991, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 1 Abs. 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl I Nr. 89/2006 lautet:
„(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere
1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,
2. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,
3. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß § 107 PG 1965 und
4. als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001,
5. nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die nach Z 2 genannten Personen,
6. als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,
zu vollziehen.“
§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, idF BGBl I Nr. 89/2006, lautete:
„(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt.“
3.2. Zur Entscheidung in der Sache:
Nach § 1 Abs. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz iVm § 2 Abs. 2 BPA-Gesetz ist die BVAEB, Pensionsservice, insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten - dies können Beamte des Aktivstandes oder des Ruhestandes sein (VwSlg 14355A/1995) -, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Pensionsrechtliche Angelegenheiten von Personen, die nicht Bundesbeamte sind, fallen somit nicht in den übertragenen Wirkungsbereich und somit auch nicht in die Zuständigkeit der BVAEB, Pensionsservice.
Die behördliche Zuständigkeit des Pensionsservices setzt daher erst ein, wenn sich ein Beamter „in Pension befindet", d.h. nach Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung oder wenn ein Beamter im Aktivstand stirbt.
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist er mit Ablauf des 31. März 1988 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten. Damit ist er gemäß der Systematik des komplementären Begriffspaares gemäß BDG 1979 weder als „Beamter des Dienststandes" noch als „Beamter des Ruhestandes" zu bezeichnen.
Da der Beschwerdeführer mit 31. März 1988 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten ist, besteht seitens der BVAEB, Pensionsservice, keinerlei Zuständigkeit.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. Die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes tritt an die Stelle der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung.
3.3. Abschließend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Selbst der Beamte des Aktivstandes erwirbt nie bereits einen durchsetzbaren Anspruch auf Ruhestandsversorgung, sondern das Pensionsgesetz definiert lediglich die Anwartschaft. Der Anspruch auf Ruhegenuss entsteht erst bei Wechsel in den Ruhestand bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. §§ 2 und 3 PG 1965).
§ 311 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idF BGBl. Nr. 189/1955 lautete:
„2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis
Überweisungsbeträge
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß § 100 Abs. 1 Z 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.“
Im gegenständlichen Fall wurde auch gemäß § 311 Abs. 1 ASVG der Überweisungsbetrag von der letzten Aktivdienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für XXXX , veranlasst, dieser langte bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein und wurden dafür Zeiten im entsprechenden Ausmaß als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zur Anrechnung vorgemerkt. Aufgrund dieser Versicherungszeiten bezieht der Beschwerdeführer von der PVA Pensionsversicherungsanstalt seit dem 1. August 2007 eine Alterspension von zuletzt € 774,79 monatlich.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Austritt Beamter Differenzbetrag Ruhegenuss UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2232068.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020