TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/29 W198 2202694-1

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

ASVG §73a
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W198 2202694-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang KUNERT, gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse, vom 17.05.2018, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, mit der Maßgabe, dass der Spruch auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 17.05.2018, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Pensionsbezieher nach dem ASVG verpflichtet sei, von seiner für Jänner 2017 bis Dezember 2017 gewährten schweizerischen Altersrente von monatlich € 25,08 samt schweizerischer Zusatzrente (für die Ehegattin) von monatlich € 7,43 und von der französischen Altersrente von monatlich € 16,58 einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von insgesamt monatlich € 2,51 zu entrichten. Die vorstehend angeführten Krankenversicherungsbeiträge seien daher von der PVA zu Recht von der inländischen Pension einbehalten worden.

Begründend wurde hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Umrechnungskurses auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, verwiesen und wurde ausgeführt, dass aufgrund der regelmäßig zum Jahresersten stattfindenden Anpassungen der Pension gemäß § 108h ASVG der Umrechnungskurs des vorangegangenen 1. Dezember allein relevant sei. In weiterer Folge wurde die Berechnung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages für die ausländischen Renten dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.06.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im nationalen Recht in Österreich allfällige Veränderungen der Höhe der ausländischen Rente zu berücksichtigen seien. Diese Veränderungen können naturgemäß auch im Umrechnungskurs begründet liegen. Würde der Pensionsversicherungsträger bei Neuermittlung der Beiträge vom Umrechnungskurs ausgehen, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, würde dies den Sinn und Zweck des § 73a Abs. 2 ASVG untergraben, da dadurch keinerlei tatsächliche Ermittlung von Veränderungen mehr stattfinden würde. Im Einklang mit § 73a Abs. 2 ASVG sei daher der Ermittlung der Beitragshöhe zwingend der tagesaktuelle Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Neuermittlung zugrunde zu legen. Die Umrechnung ausländischer Renten habe zum Tageskurs zu erfolgen. Im angefochtenen Bescheid errechne die belangte Behörde einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von € 2,51. Dabei werde der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,1% für die beiden Altersrenten und die schweizerische Zusatzrente zunächst gesondert berechnet und kaufmännisch gerundet. Werde der Krankenversicherungsbeitrag von der Summe aller ausländischen Rentenleistungen ermittelt und erst hiernach die kaufmännische Rundung durchgeführt, ergebe sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von € 2,50, somit also ein monatlicher Differenzbetrag von € 0,01 allein aufgrund der Wahl der Berechnungsmethode. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Beiträge von jeder einzelnen ausländischen Rente gesondert zu berechnen, dabei eine kaufmännische Rundung vorzunehmen und diese Einzelbeträge zu einem Gesamtbetrag zu summieren, bestehe nicht. Es handle sich vielmehr um eine willkürliche Berechnung zum Nachteil des Versicherten.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.10.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner bis Dezember 2017) eine Alterspension gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in Höhe von ca. € 2.000,00. Zusätzlich bezog er eine Firmenpension in Höhe von ca. € 2.000,00.

Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 eine ausländische Rente aus Frankreich im Ausmaß von monatlich € 16,58 sowie eine Rente aus der Schweiz samt Zusatzrente für seine Ehegattin von monatlich € 32,51 (€ 25,08 + € 7,43).

Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt von seinen ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 %, somit ein Betrag von monatlich € 2,51, einbehalten und diese Beträge von der Alterspension des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 mit einer im Wesentlichen identen Beschwerde (den identen Sachverhalt betreffend) an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat. Im damaligen Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis vom 07.04.2015 ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wendet sich seither jährlich an die ÖGK mit einem im Wesentlichen identen Vorbringen. Er erhebt stets Einwände gegen den angewendeten Umrechnungskurs für die ausländische Alters- bzw. Zusatzrente.

Mit Bescheid der ÖGK vom 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, von seiner für Jänner 2016 bis Dezember 2016 gewährten ausländischen Rente in Höhe von insgesamt monatlich € 48,66 einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von monatlich € 2,48 zu entrichten. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 24.01.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 13.03.2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.01.2017 wurde mit Bescheid der ÖGK vom 25.04.2017 rechtskräftig abgewiesen. Der Bescheid der ÖGK vom 24.01.2017 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Bereits mit Bescheid der ÖGK vom 30.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung des von ihm zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages in Bezug auf seine ausländischen Renten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht und wurde diesem Rechtsmittel mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.10.2013 stattgegeben. Im diesem Bescheid vom 22.10.2013 ist auf Seite 3 wörtlich ausgeführt: „Wenn gleich aufgrund der rechtlichen Bindungswirkung an die bereits dargelegte Rechtsansicht bei der Grundsatzfrage bezüglich des „fiktiven Betrages“ im ordentlichen Rechtsweg mit keiner abweichenden Entscheidung zu rechnen ist und der Einspruch so betrachtet in den Grenzbereich zur Willkür einzuordnen ist, ist nicht auszuschließen, dass die noch ausstehende Vorschreibung des Krankenversicherungsbeitrages für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 aus anderem Grund unrichtig bzw. unschlüssig sein könnte.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug der ASVG-Pension, zum Bezug der Firmenpension sowie seiner beiden ausländischen Renten, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (unstrittig).

Die Höhe der ausländischen Renten des Beschwerdeführers im Jahr 2017 wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt.

Es ist unstrittig, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, rechtskräftig ist.

Die Bescheide der ÖGK vom 30.07.2013, 24.01.2017, 13.03.2017 und 25.04.2017 und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.10.2013 liegen im Akt ein. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Bescheide in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht zum Verwaltungsgerichtshof gegangen sei, weil ihm damals sogar zu wenig Krankenversicherungsbeitrag abgezogen worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2016/11/0065.

Im gegenständlichen Fall liegt entschiedene Sache vor, zumal sich der Beschwerdeführer jährlich mit einem im Wesentlichen identen Vorbringen an die ÖGK wendet. Er erhebt stets Einwände gegen den angewendeten Umrechnungskurs für die ausländische Alters- bzw. Zusatzrente.

Verwiesen wird auf die rechtlichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, im welchem eine im Wesentlichen idente Beschwerde des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum anzuwendenden Umrechnungskurs ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass der verwendete Umrechnungskurs zu Recht herangezogen wurde.

Am –auch schon zum 07.04.2015 vorliegenden - entscheidungswesentlichen Sachverhalt hat sich zwischenzeitig nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat auch im Jahr 2017 eine österreichische Pension nach ASVG, gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 lit a ASVG, bezogen. Zusätzlich hat er auch im Jahr 2017 eine schweizerische Rente für sich und seine Ehegattin (Zusatzrente) sowie französische Rente bezogen. Dass sich an der Sachlage etwas geändert hätte, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch außer Streit gestellt.

Hinsichtlich der Rechtslage betreffend den anzuwendenden Umrechnungskurs ist ebenfalls keine Änderung eingetreten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, eine Novellierung des § 73a ASVG gegeben habe, ist zu bemerken, dass diese Novellierung (Änderung) hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens keine Auswirkung hat, somit keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Dies wird wie folgt begründet:

Mit BGBl. I Nr. 118/2015, kundgemacht am 14.08.2015, wurde der § 73a Abs. 1 erster Satz ASVG lediglich dahingehend geändert, dass der Ausdruck „und 1a“ entfällt.

Der Grund für diese Änderung war, dass mit BGBl. I Nr. 118/2015 auch der § 73 ASVG geändert wurde. Der § 73 ASVG vor dieser Novellierung (davor geltende Fassung) enthielt folgenden Abs. 1a:

„(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.“

Mit genanntem BGBl. I Nr. 118/2015 wurde dieser Abs. 1a aus § 73 ASVG gestrichen, weshalb auch der § 73a Abs. 1 erster Satz ASVG, der noch einen Verweis auf § 73 Abs. 1a enthielt, entsprechend zu ändern (anzupassen) war, indem der Ausdruck „und 1a“ zu entfallen hatte.

Mit BGBl. I Nr. 118/2015 wurde § 73 ASVG –zusätzlich -wie folgt geändert:

Die davor geltende Fassung des § 73 ASVG lautete:

„§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1.       bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5%,

2.       bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 BKUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.“

Die mit BGBl. I Nr. 118/2015 geänderte Fassung des § 73 ASVG lautet (Anmerkung: diese Fassung wurde gegenständlich richtigerweise von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angewendet, weil seither § 73 ASVG unverändert blieb):

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1.       bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,

2.       bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 BKUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 73a ASVG wurde mit BGBl. I Nr. 162/2015, kundgemacht am 28.12.2015, wie folgt geändert:

Die Version des § 73a ASVG vor dieser Novellierung (davor geltende Fassung) lautete: „Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausbezahlt wird.“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für BGBl. I Nr. 162/2015 geht hervor, dass der Grund für die genannte Novellierung ua. war, dass individuelle Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers (etwa quartalsweise oder halbjährlich Auszahlungen) bei der Vorschreibung des Krankenversicherungsbeitrages unberücksichtigt bleiben sollen.

Dem geltenden § 73a ASVG wurde aus diesem Grund mit BGBl. I Nr. 162/2015 folgender Satz angefügt: „Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er die Ursache für diese Novellierung war, weil ihn der Schweizer Versicherungsträger gebeten hat, dass er aus verfahrensökonomischen Gründen seine Rente nur einmal im Jahr im Nachhinein überweisen möchte, er dem zugestimmt hat, der Pensionsversicherungsträger aber ihm die Beiträge, die von ihm berechnet worden sind, monatlich im Vorhinein abgezogen hat, belegt das genau den Grund für die genannte Novellierung: Derartige individuelle Vereinbarungen sollen bei der Vorschreibung des Krankenversicherungsbeitrages unberücksichtigt bleiben.

Diese beiden Novellierungen haben – was anhand des soeben dargelegten (siehe insbesondere unterstrichene Textpassagen) eindeutig hervorleuchtet - für den gegenständlichen Fall keine Änderung der Rechtslage ergeben, weil durch diese Novellierungen – wie bereits ausgeführt - an der Rechtslage betreffend den anzuwendenden Umrechnungskurs keine Änderung erfolgt ist.

Festzuhalten ist daher, dass es dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf „Novellierungen des § 73a ASVG“ nicht gelungen ist, eine maßgebliche Änderung der Rechtslage darzulegen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen sind, haben sich durch diese Novellen nicht so geändert, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra, 2018/10/0061, mwN).

In der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.05.2018 wendete sich der Beschwerdeführer erneut im Wesentlichen gegen den Umrechnungskurs. Grundsätzliche Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer Krankenversicherungsbeiträge für seine ausländischen Renten zahlen müsse, wurden erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, allerdings blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig unsubstanziiert. Hinsichtlich dieser grundsätzlichen Bedenken ist zudem auf das Prinzip der Mehrfachversicherung (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173) bzw. das im Bereich der Sozialversicherung bestehende Versicherungsprinzip (vgl. VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0039) zu verweisen. Gegen diese Prinzipien bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Identität der Sache Krankenversicherung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtslage Rente res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2202694.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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