Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
BSVG §2Spruch
G308 2234625-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ulrich SUPPAN, Mag. Robert SUPPAN, Mag. Arthur BERGER in 9300 St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten, vom 06.07.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.07.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 01.06.2020 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als gemeinsamer Betriebsführer mit seinem Bruder einen näher festgestellten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt und am 02.05.2018 bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt habe. Zugleich mit diesem Antrag habe er schriftlich bekannt gegeben, dass er vorerst ohne Änderung bis zur Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit Betriebsführer bleibe und erst bei deren Vorliegen als solcher ausscheide. Im Zuge dessen habe der BF auch zur Kenntnis genommen, dass eine Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend möglich sei. Vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht sei dem BF am 25.05.2020 mittels Vergleich die Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach mit 01.06.2018 zugesprochen worden. Daraufhin habe der BF mit am 04.06.2020 einlangendem Schreiben erstmals bekannt gegeben, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen. Mit am 02.07.2020 einlangendem E-Mail des Bruders des BF habe dieser die durch ihn seit 01.06.2018 bestehende alleinige Betriebsführung bestätigt. Selbst bei entsprechenden, rückwirkenden Vertragsvereinbarungen könne die Pflichtversicherung nicht rückwirkend beginnen oder wegfallen. Aufgrund des Umstandes, dass die Änderung der Betriebsführung erstmals am 04.06.2020 angezeigt worden sei, werde diese daher mit 01.06.2020 seitens der belangten Behörde anerkannt und ende daher auch mit diesem Stichtag.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 03.08.2020, bei der belangten Behörde am 06.08.2020 einlangend. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass der BF bereits ab 01.06.2018 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde als beklagte Partei im Rahmen des im sozialgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleiches gegenüber dem BF als klagender Partei verpflichtet habe, die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.06.2018 zu bezahlen. Die belangte Behörde habe es im Zuge des Vergleichsabschlusses unterlassen, den Stichtag erst mit 01.06.2020 festzusetzen bzw. die Erwerbsunfähigkeitspension von der nachgewiesenen Aufgabe der Betriebsführertätigkeit des BF abhängig zu machen. Die Betriebsführertätigkeit stelle keinen gesetzlichen Ruhenstatbestand dar und beziehe sich die Wendung „im gesetzlichen Ausmaß“ nie auf den Anspruchsgrund, sondern nur auf die konkrete Höhe desselben. Die belangte Behörde übersehe, dass zwischen ihr und dem BF eine rechtskräftige Vereinbarung bestehe und der BF daher bereits ab 01.06.2018 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sei. Weiters könnten Pachtverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 02.07.2020 habe der Bruder des BF die alleinige Betriebsführung ab 01.06.2018 bestätigt. Dies sei anzuerkennen, zumal auch der im Antrag des BF auf Erwerbsunfähigkeitspension vom 02.05.2018 zur Kenntnis genommene Umstand, dass die Aufgabe einer Betriebsführung nur in die Zukunft wirken könne, mit Abschluss des Vergleiches hinfällig geworden sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 01.09.2020 einlangten.
Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde in ihrem mit 01.09.2020 datierten Schriftsatz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass im Zuge des unbestimmten Vergleiches vor dem Sozialgericht der grundsätzliche Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des BF mit 01.06.2018 festgestellt worden sei. Zugleich habe die belangte Behörde die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit 01.06.2018 dem Grunde nach, im gesetzlichen Ausmaß und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf weiters anerkannt. Die Zuerkennung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach sei jedoch von der Frage des tatsächlichen Anfalles zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen an sich bestehender Leistungsanspruch gehemmt werde, und zwar so lange, als ein Anfallshindernis oder ein Wegfallsgrund vorliege. Weiters stehe es nach der näher zitierten Rechtsprechung dem Versicherungsträger zu, über leistungsrelevante Umstände nach Abführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid abzusprechen. Dabei sei es nicht relevant, ob der Versicherungsträger in dem vorher durch Vergleich abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren die Frage des tatsächlichen Pensionsanfalles thematisiert habe. Es sei dem Versicherungsträger daher nicht verwehrt, über den Wegfall oder den Nichtanfall der durch ein Grundurteil iSd § 89 Abs. 2 ASGG zuerkannten Leistung in einem zweiten Verfahrensschritt abzusprechen, selbst wenn im vorherigen Leistungsverfahren eine Thematisierung hinsichtlich der anzuwendenden Anfallsbestimmung unterlassen worden sei.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage zur Gegenäußerung binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
5. Mit Schriftsatz der Rechtvertretung vom 02.10.2020, am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 01.09.2020 Stellung. Es sei der belangten Behörde im Zuge des Vergleichsabschlusses unbenommen gewesen, dem Vergleich hinzuzufügen, dass eine Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitspension erst nach Aufgabe der Betriebsführertätigkeit erfolge, was sie jedoch unterlassen habe. Mit der Formulierung des Vergleichs versuche die belangte Behörde nunmehr über das Argument der Höhe den Anspruchsgrund auszuhebeln. Der Anspruchsgrund und dessen Stichtag mit 01.06.2018 seien jedoch mit gerichtlichem Vergleich abschließend geklärt. Hinzu komme weiters, dass sich die jahrelange Verzögerung allein aufgrund des Bescheides der belangten Behörde im Oktober 2018 sowie der nachfolgend erforderlichen, klagsweisen Geltendmachung durch den BF ergeben habe. Hätte die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom Oktober 2018 die Erwerbsunfähigkeit des BF anerkannt, wäre das gegenständliche Problem gar nicht aufgetreten. Insofern die belangte Behörde darauf hinweise, dass der BF in der Zwischenzeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe, sei festzuhalten, dass er auf einen Krankenversicherungsschutz angewiesen sei und er andernfalls ohne diesen gewesen wäre. Auch zu den von der belangten Behörde angestellten Vermutungen betreffend eine etwaige Formalversicherung sei auszuführen, dass der Anfallstag/Stichtag mit 01.06.2018 abschließend und rechtskräftig festgelegt sei. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF und sein Bruder, XXXX , führten als gemeinsame Betriebsführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb EZ XXXX und XXXX in der KG XXXX . Vom Finanzamt XXXX wurde diese Liegenschaft im Ausmaß von 57,6275 ha mit Hauptfeststellungsbescheid (Erstelldatum: 18.05.2016) mit einem Einheitswert von EUR 7.300,00 bewertet. Dem BF wurde aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung seitens der belangten Behörde die Hälfte des Einheitswertes für die Kranken- und Pensionsversicherung, somit EUR 3.650,00, zugrunde gelegt. Der BF unterlag aus diesem Grund unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG (vgl. angefochtener Bescheid vom 06.07.2020, S 2; darüber hinaus unstrittig).
Am 02.05.2018 beantragte der BF bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension. Dabei gab der BF an, vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Erst nach Verständigung über das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit werde er aus der Betriebsführung ausscheiden, wobei er darüber Kenntnis habe, dass die Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken könne (vgl. aktenkundiger Antrag des BF vom 02.05.2018).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde der BF zur Beantwortung eines beiliegenden Fragenkataloges sowie zur Übermittlung weiterer Dokumente aufgefordert.
Am 30.05.2018 gab der BF neuerlich an, im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Dies in Kenntnis darüber, dass das Ausscheiden aus der Betriebsführung nur für die Zukunft, nicht aber in die Vergangenheit wirken könne (vgl. aktenkundiges Formular vom 30.05.2018).
Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Erwerbsunfähigkeitspension des BF vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl XXXX wurde am 25.05.2020 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachfolgender Vergleich zwischen dem BF (klagende Partei) und der belangten Behörde (beklagte Partei) geschlossen:
„1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2018 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf weiteres zu bezahlen.
2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die mit EUR 1.261,25 (darin enthalten EUR 210,21 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen drei Wochen ab Zumittlung des Protokolls zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.“
Mit am 04.06.2020 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben gab der BF bekannt, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen (vgl. aktenkundiges Schreiben, einlangend am 04.06.2020).
Mit am 26.06.2020 per E-Mail bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben des BF vom selben Tag beantragte er, seine zuvor bekanntgegebene „Ausscheidung aus der SVS“ mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018, bescheidmäßig zu bestätigen bzw. festzustellen (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 26.06.2020).
Der BF gab am 02.07.2020 bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass der gesamte land(forst)wirtschaftliche Betrieb von einem Bruder bewirtschaftet werde. Er wurde zur Vorlage einer beidseitig unterfertigten Bestätigung über die Bewirtschaftung des Betriebes auf alleinige Rechnung und Gefahr seines Bruders angehalten. Weiters wurde er seitens der belangten Behörde darüber belehrt, dass ein rückwirkendes Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nicht möglich ist, da die erste Änderung der Betriebsführung bezüglich des BF bei der belangten Behörde am 04.06.2020 einlangte (vgl. Telefonnotiz vom 02.07.2020).
Per E-Mail vom 02.07.2020 legten der BF und sein Bruder ein beidseitig unterfertigtes Schreiben vor, wonach der Bruder des BF seit 01.06.2018 alleiniger Betriebsführer und Pächter des gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei. Es bestehe ein mündlicher Pachtvertrag mit der Mutter. Die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge des BF sollten auf den Bruder überrechnet werden. Der BF habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung die Tätigkeit als Betriebsführer seit 01.06.2018 nicht ausüben können (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 02.07.2020).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2020 wurde festgestellt, dass der BF ab 01.06.2020 nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
Es wird festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF auf Grund seiner land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit, das Ausmaß der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, der mit Bescheid des Finanzamtes festgesetzte Einheitswert sowie der rechtskräftig festgestellte Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit 01.06.2018 und der Inhalt des sozialgerichtlichen Vergleiches unbestritten blieben.
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt der BF aus der Pflichtversicherung als Betriebsführer ausgeschieden ist und ab wann es deswegen zum Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension kommt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens der BF unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in seiner Beschwerde und Stellungnahme.
Der Sachverhalt wurde für sich genommen nicht beanstandet und blieb gänzlich unbestritten. Der BF erachtet sich jedoch durch die ihn betreffenden Bestimmungen des BSVG in seinen Rechten verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern – Regionalbüro Kärnten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die Betriebsführung des BF als zurückgelegt gilt, er damit aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG ausgeschieden ist und die Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund der unstrittig festgestellten Erwerbsunfähigkeit des BF anfällt.
§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 01.06.2020) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 7/2018 lautet:
„§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;“
Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG idF BGBl. I Nr. 7/2018 besteht die Pflichtversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500 erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Der mit „Ende der Pflichtversicherung“ betitelte § 7 BSVG in der seit 01.03.2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 lautet:
„§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
[…]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.
[…]
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“
Der mit „Meldungen der Pflichtversicherten“ betitelte § 16 BSVG idgF BGBl. I Nr. 53/2016 lautet:
„§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(5) Die Meldepflichten obliegen
1. für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
2. für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
3. für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
4. für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
5. für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;“
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 BSVG idF BGBl. I Nr. 145/2003 (für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2018) sowie BGBl. I. Nr. 59/2018 (für den Zeitraum ab 01.07.2018) fallen alle übrigen Pensionen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. […] Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Das ASVG sieht in § 86 eine dem § 51 BSVG im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung vor und ist die dazu ergangene Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar:
Der Anspruch auf Leistungen entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind (§ 85 Abs. 1 ASVG; vgl. die Parallelbestimmungen § 54 GSVG, § 50 BSVG […]; OGH 10 Obs 30/02p, SSV-NF 16/68 = DRdA 2003/16, 167 [Weissensteiner]; Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.1.). Nach der Rechtsprechung (OLG Wien 15 R 40/66, SSV 6/52 mwN) ist unter dem Begriff „Anspruch“ im SV-Recht ein vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugesichertes Recht zu verstehen (Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.1.). Wie im Zivilrecht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 47) geht es also beim Anspruch um ein Forderungsrecht im Rahmen des Schuldverhältnisses (des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses). Solange nicht alle geforderten Leistungsvoraussetzungen vorliegen, bestehen bloße Anwartschaften auf SV-Leistungen (Tomandl, Sozialrecht6 Rz 123). Die Materialien (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 39) verwenden für die Entstehung des Anspruchs auf eine Leistung den Begriff „Leistungsfall“, unter dem somit die Erfüllung des Versicherungsfalls und aller übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu verstehen ist (vgl. Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 10 (Stand 01.11.2018, rdb.at)).
Das Leistungsverhältnis beginnt mit dem Anfall der Leistung; die Leistungspflicht entsteht dem Grund und der Höhe nach, sobald alle materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 8).
Mit dem Anfall von Leistungen beginnt das Leistungsverhältnis; der Anfall setzt das Entstehen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers voraus (s Rz 8). Zum Anfall der Leistungen nach besonderen SV-G siehe § 55 GSVG, § 51 BSVG, § 23 NVG und § 32 B-KUVG (vgl. Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 15).
In der Pensionsversicherung gelten (sowohl nach dem ASVG als auch etwa dem BSVG im Grunde gleichlautende) Sonderregelungen (§ 86 Abs. 3, 5 und 6 ASVG, § 51 BSVG) für den Anfall der Pensionen als Hauptleistungen:
Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit [gegenständlich: der Erwerbsunfähigkeit, Anm.] ist zusätzlich erforderlich, dass jene Tätigkeit aufgegeben oder karenziert wird, aufgrund welcher der Versicherte gemindert arbeitsfähig gilt [gegenständlich: die Betriebsführung durch den BF, Anm.]. Dieses Erfordernis besteht nicht, wenn der Versicherte Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 3). Zweck dieser keine Leistungsvoraussetzung, sondern nur die Hemmung des Anfalls normierenden Bestimmung ist, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres DG ihre bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen (OGH 10 ObS 30/02p, SSV-NF 16/68 = DRdA 2003/16, 167 [Weissensteiner]). Um den Anfall nicht zu hemmen, muss ein Beschäftigungsverhältnis karenziert sein oder darf es nur insoweit nicht weiterbestehen, als es eine identische Tätigkeit wie diejenige zum Gegenstand hat, aufgrund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt. Auch eine geringfügige Beschäftigung mit demselben Inhalt wie die aufzugebende verhindert den Anfall. Letztlich ist die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend. Die Lösung eines DV wird von der Rechtsprechung nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass kalkülsüberschreitende Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten sind (OGH 10 ObS 149/06v, SSV-NF 20/71 = SZ 2006/162 mwN). Da sich die Bestimmung nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung bezieht, führt eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht zum Wegfall der Pension (OGH 10 ObS 152/02d, SSV-NF 16/90 = SZ 2002/135; Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.4.C.). Ein bestimmter Zeitraum muss dazwischen nicht liegen.
Sind alle materiellen und formellen Voraussetzungen der begehrten Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit [gegenständlich: der Erwerbsunfähigkeit, Anm.] erfüllt und ist deren Anfall wegen Weiterbestehens der aufzugebenden Tätigkeit gehemmt, so ist das Bestehen des Anspruchs zum maßgeblichen Stichtag dem Grund nach festzustellen und auszusprechen, dass die Leistung erst mit der Aufgabe der konkret zu bezeichnenden Tätigkeit anfällt. Liegen diese Umstände im sozialgerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor, so ist das Klagebegehren daher nicht abzuweisen (so noch OGH 10 ObS 84/01b), sondern mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG vorzugehen, das die genannten Aussprüche zu enthalten hat (zB OGH 10 ObS 309/01s, DRdA 2003/15, 164 [Weissensteiner]; 10 ObS 30/02p, SSV-NF 16/68 = DRdA 2003/16, 167 [Weissensteiner]).
Im gegenständlichen Fall ist daher – wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt – die Zuerkennung des Leistungsanspruches, daher der Erwerbsunfähigkeitspension und die Frage ihres tatsächlichen Anfalles zu unterscheiden.
Durch die Fortführung der Betriebsführereigenschaft (vgl. die Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension vom 02.05.2018 und vom 30.05.2018) zumindest bis zum Einlangen der ersten Meldung über deren Aufgabe am 04.06.2020 (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz iVm § 16 BSVG) bei der belangten Behörde ist der Anfall des dem Grunde nach im rechtskräftigen Vergleich vom 25.05.2020 festgestellten Leistungsanspruches des BF auf eine Erwerbsunfähigkeitspension mit 01.06.2018 gehemmt.
Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, wird ein an sich bestehender Leistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen so lange gehemmt, als ein Anfallshindernis oder ein Wegfallsgrund vorliegt. Es steht nach der höchstgerichtlichen Judikatur dabei dem Sozialversicherungsträger zu, über leistungsrelevante Umstände nach Abführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid abzusprechen, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger in dem vorher durch Vergleich abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren die Frage des tatsächlichen Pensionsanfalles thematisiert hat oder nicht. Es ist dem Versicherungsträger daher nicht verwehrt, den Nichtanfall oder den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs. 2 ASGG zuerkannten Leistung in einem zweiten Verfahrensschritt auszusprechen, selbst wenn es unterlassen wurde, im vorherigen Leistungsstreitverfahren die Thematik hinsichtlich der anzuwendenden Anfallsbestimmungen zu thematisieren (vgl. OLG Linz 12 Rs 119/10x, OGH 10 ObS 365/02b, OGH 10 ObS 65/02k).
Mit einem zivilrechtlichen Vergleich kann daher nicht über die ex lege eintretende oder endende Pflichtversicherung, auch nicht rückwirkend, rechtskräftig entschieden werden, handelt es sich dabei doch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren.
Wäre die Aufgabe der Betriebsführung tatsächlich mit 01.06.2018 bzw. 01.11.2018 erfolgt, hätten sowohl der BF als auch sein Bruder die gesetzlich normierten Meldeverpflichtungen nicht eingehalten.
Wie die belangte Behörde richtig beurteilt hat, lag wegen der Fortsetzung der Betriebsführung bis 04.06.2020 somit ein Anfallshindernis gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 BSVG für die grundsätzlich ab 01.06.2018 zustehende Erwerbsunfähigkeitspension des BF vor, welches erst mit der Meldung am 04.06.2020 weggefallen ist.
Somit hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung des BF nach dem BSVG mit 01.06.2020 endet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Betriebsführung Erwerbsunfähigkeit Hemmungszeitraum landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung StichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2234625.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020