TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/4 G312 2210318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §71
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G312 2209302-1/8E

G312 2210318-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der Bauern), Regionalbüro XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , und vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass

1.        XXXX vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegt;

2.       der Abrechnungsbescheid vom XXXX ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde festgestellt, dass die für den Beitragszeitraum XXXX bis XXXX offenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inkl. Zuschläge und Gebühren des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Höhe von Euro XXXX auf dem Beitragskonto unberichtigt aushaften.

Da die rückständigen und eingemahnten Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entrichtet wurden, wurde der Weg der Hereinbringung durch eine Pensionsaufrechnung gewählt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018, eingelangt mit 19.09.2018 bei der belangten Behörde, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom XXXX bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründet wurde ausgeführt, dass der BF an der Adresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Die Pflichtversicherung bestehe unabhängig vom Alter oder einer allfälligen körperlichen Behinderung dann, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert ab Euro XXXX geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in einer einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden.

3. Dagegen erhob der BF mit 12.11.2018 fristgerecht Beschwerde.

4. Die erhobenen Beschwerden wurde mit maßgeblichen Verwaltungsakt samt Vorlagebericht der belangten Behörde am 28.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Am 29.06.2020 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 teilte die belangte Behörde das Ergebnis der, in der mündlichen Verhandlung beauftragten Erhebungen auf der Liegenschaft des BF mit. Die Behörde sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch auf den Waldflächen eine Bewirtschaftung nicht mehr durchgeführt werde und daher von einer Brache auszugehen sei.

Aus diesem Grund sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG für den BF seitens der SVS vorläufig mit XXXX beendet worden. Da der BF das Vorliegen einer Brache erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2020 vorgebracht habe, sei vorliegend auch die Bewirtschaftungsvermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter und dritter Satz BSVG zu beachten. Sohin wäre der Beweis für eine Brache der forstwirtschaftlichen Flächen längstens einen Monat rückwirkend ab der erstmaligen diesbezüglichen Meldung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2020 zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Eigentümer folgender land(forst)wirtschaftlicher Flächen:

GNr. XXXX der KG XXXX  0,7748 ha (Wald)

GNr. XXXX der KG XXXX  0,7748 ha (Baufläche begrünt)

GNr. XXXX der KG XXXX   0,0083 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche)

GNr. XXXX der KG XXXX   0,4687 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche)

GNr. XXXX der KG XXXX   0,0876 ha (Wald)

GNr. XXXX der KG XXXX  0,0237  ha (Baufläche begrünt)

GNr. XXXX der KG XXXX   0,5919 ha (Gärten)

GNr. XXXX der KG XXXX   0,2281 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche)

1.2. Der BF hat Teile dieser land(forst)wirtschafter Flächen wie folgt verpachtet:

04/2001 bis 09/2006  0,7886 ha LW   XXXX 10/2006 bis 11/2015  0,7886 ha LW   XXXX

12/2015 bis laufend  0,5900 ha LW  SCHLOFFER Paula

1.3. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung sind die verpachteten Flächen abzuziehen und ergibt sich daher folgende Einheitswerte:

 

 

07/1983

ATS 8.000,00

01/1988

ATS 12.000,00

01/1991

ATS 11.000,00

04/2001

ATS 5.561,00

01/2002

EUR 404,13

12/2015

EUR 504,29

01/2016

EUR 641,50

04/2018

EUR 602,10

2. Die maßgebliche Versicherungsgrenze beträgt:

07/1983  ATS 2.000,00

01/2002  EUR 150,00

3. Der unter Berücksichtigung der verpachteten Fläche verbleibende Einheitswert, welcher dem BF zuzurechnen ist, beträgt EUR XXXX .

4. Der BF befindet sich in GSVG-Alterspension in der Höhe von Euro XXXX (Stand 2017).

5. Die von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlung auf der Liegenschaft des BF ergab, dass auch auf den Waldflächen eine Bewirtschaftung nicht mehr durchgeführt wird und daher von einer Brache auszugehen ist.

5. Der BF führt zumindest seit XXXX keine Bewirtschaftung seiner land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr durch und hat dies mit – wenn auch in eigenwilliger Art und Weise – der belangten Behörde schriftlich am XXXX mitgeteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. In seinem Schriftsatz vom 19.04.2017 führte der BF erstmals an, dass er aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, diese unwirtschaftliche Landwirtschaft selbst zu pflegen.

Auch wenn der BF nicht ausdrücklich die Beendigung der Betriebsführung anführte, geht jedoch aus dem Schriftsatz hervor, dass er mit seinen Angaben darauf hinauswollte, dass kein land-forstwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird. Der BF ist rechtlich unvertreten, daher ist hinsichtlich der schriftlichen Mitteilung von einem nicht so strengen Maßstab auszugehen.

Ungeachtet dessen hat die Behörde die Mitteilung des BF nicht aufgegriffen und keine weiterführenden Ermittlungen, wie sie nunmehr nach Auftrag des Gerichtes durchgeführt wurden, getätigt.

2.3. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass die Landwirtschaft durch seine Mutter betrieben worden sei, er sie finanziell unterstützt habe und mitgearbeitet habe. Seine Mutter sei voriges Jahr verstorben. Sie hätten ein neues Wohnhaus gebaut. Es gäbe keine Scheune oder sonstigen Gebäude, keine Tiere und keine Geräte, der landwirtschaftliche Betrieb sei seit 20 Jahren nicht mehr bewirtschaftet worden.

Die Frage nach einer ausdrücklichen Meldung an die belangte Behörde verneinte der BF.

Er erläuterte weiters, dass er versucht habe, jemanden für die Übernahme des Betriebes zu finden, aber dies sei ihm nicht geglückt, er sei seit 10 Jahren in Pension.

Das von ihm selbst gemähte Gras bleibe lieben, nur das Gras auf den verpachteten Flächen nimmt der Pächter selbst mit. Der BF ernte das Obst seiner auf den Grundstücken stehenden Obstbäume nur mehr im Ausmaß von 5 kg für den Eigenbedarf, der Rest falle vom Baum und bleibe liegen. Es wird auch von niemanden aufgeklaubt. Auch der Biobauer, der die Flächen gepachtet habe, könne damit nichts anfangen.

Auf Nachfrage erklärte der BF, dass es zu keiner Zeit Erhebungen durch die belangte Behörde gegeben habe. In den Waldflächen führe er ebenfalls keine Arbeiten durch, die Bäume fallen einfach um. Er habe nur Kiefern und Fichten, daher gebe es auch keine Probleme mit Käferbefall. Es sei für ihn zu teuer ein Schlägerungsunternehmen zu organisieren, als sich selbst Feuerholz zu kaufen. Weder arbeite er selbst im Wald, noch lasse er jemanden darin arbeiten.

2.4. Die belangte Behörde führte nach der mündlichen Verhandlungen Erhebungen auf den Liegenschaften des BF durch und kam zu dem Ergebnis, dass der BF keinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mehr führt und dass hinsichtlich der Waldflächen von einer Brache auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob der BF der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt und ob die belangte Behörde berechtigt ist, den vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeitrag im Wege der Aufrechnung einzutreiben.

3.2. Der BF bringt unter anderem vor, dass er XXXX Jahre alt, alleinstehend und durch einen Arbeitsunfall in der Landwirtschaft zu XXXX % behindert sei. Er verfüge über kein landwirtschaftliches Gebäude, keine landwirtschaftlichen Geräte, er müsse für die Pflege der Grundflächen zahlen, die Selbstverwaltung seiner Grundflächen habe die SVB bis dato nicht übernommen, er verfüge über keine Einnahmen aus der Landwirtschaft, erhalte keine Beihilfen oder Förderungen für die Landwirtschaft.

„Gemäß § 2 Abs. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer, als solches bewerteten, wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

In der Unfallversicherung sind gemäß § 3 Abs. 1 BSVG auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.“

Unstrittig ist, dass der BF Eigentümer der angeführten Liegenschaften ist und dass Teile dieser verpachtet wurden.

Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z. B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird (VwGH vom 14.05.2003, Zl. 203/08/0070, VwSlg 16082 A/2003).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen. Mit der forstwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der 16. Novelle zum BSVG in den Erkenntnissen vom 26. März 1982, 81/08/0175, vom 20. September 1984, 82/08/0087, vom 23. Mai 1985, 83/08/0131, vom 23. Oktober 1986, 84/08/0082, vom 13. Oktober 1988, 86/08/0196, vom 21. Jänner 1992, 89/08/0285, und vom 30. April 1991, 90/08/0018, befasst. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Waldbesitzes herausgearbeiteten Begriff der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wonach bei einem Waldbesitz eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Aussaat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein verhältnismäßig langer ist und sich daher die Tätigkeit dazwischen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (i.V.m. dem darin verwiesenen § 5 des Landarbeitsgesetzes) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbstständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, somit um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeit zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob im Einzelfall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben ist, ist eine Frage der Ermittlung des konkreten Sachverhaltes. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlich Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die, im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Wenn auch im Sinne der Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Betätigung ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob Handlungen gesetzt worden sind, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, so darf doch nicht übersehen werden, dass dann, wenn die Versicherungspflicht nach einem relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, den in diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Danach genügte weder das bloße Eigentum an den für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen noch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz für die Annahme einer betrieblichen Nutzung. Dies jedenfalls dann, wenn sich die forstrechtlichen Maßnahmen auf eine Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränkten und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstungen) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt nach der zitierten Judikatur auch keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0135).

Diese Judikatur führte zur Aufnahme der oben wiedergegebenen Vermutungsregelung in dem § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG durch die 16. Novelle zum BSVG. In den Erläuterungen (286 BlgNR, XVIII GP, 11) wird dazu ausgeführt, der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen Ausnahmefälle dar. Da Wälder somit in der Regel zum selbstständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 As. 1 Z 1 BSVG ergibt, wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind (hier 07/1983 EW: ATS 8.000,00; 01/1988 EW ATS 12.000,00; 01/1991 EW ATS 11.000,00; 04/2001 EW ATS 5.561,00; 01/2002 EW EUR 404,13; 12/2015 EW EUR 504,29; 01/2016 EW EUR 641,50; 04/2018 EW EUR 602,10) in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Zwar ist ein Gegenbeweis zulässig. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen (VwGH 9.9.2009, 2006/08/0011; 23.43.2003, 2000/08/0135; 17.05.2006/ 2004/08/0057)

Diese am 1. Jänner 1992 in Kraft getretene Rechtslage bedeutet für den Beschwerdeführer, dass er unabhängig von der Bewirtschaftung seiner, als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange er nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihm, der mitbeteiligten Partei den dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

3.3. Eine Änderungsmeldung iSd § 16 Abs 2 BSVG muss infolge § 19 Abs 1 legcit entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder immerhin schriftlich (dabei alle für die Durchführung der Versicherung nötigen Angaben enthaltend) erstattet werden, um Änderungsmeldung iSd § 39 Abs 1 zweiter Satz BSVG zu sein, nicht aber mündlich, weil § 13 Abs 1 AVG nur subsidiär gilt und dies auch nur für nicht fristgebundene Eingaben vorsähe. (VwGH vom 16.04.1991, Zl. 89/08/0199)

Gemäß § 19 (1) BSVG sind die Meldungen gemäß § 16 mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

Der BF hat mit Schreiben vom 19.04.2017 erstmals eine Nichtbewirtschaftung indirekt der belangten Behörde mitgeteilt.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer erstmals mit dem am 19.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz den Nichtbetrieb iS des § 16 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 BSVG – wenn auch nicht mit dem genauen Wortlaut einer Betriebsbeendigung - mitteilte. Für den Zeitraum bis 19.03.2017 ist demnach der Gegenbeweis nicht zulässig und unabhängig von dem neuen Vorbringen durch den BF eines bereits 20jährigen Nichtbetrieb die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben.

Es ist daher lediglich zu prüfen, ob für den Zeitraum ab 19.03.2017 die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG als widerlegt anzusehen ist oder nicht.

Nach den von der Behörde durchgeführten Erhebungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als zutreffend zu erachten, konnte damit der Gegenbeweis angetreten werden und liegt keine land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung mehr vor.

Die belangte Behörde brachte in Ihrer Stellungnahme nach den durchgeführten Erhebungen vor, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung des BF vorläufig mit 08.11.2018 eingestellt worden sei. Zwar habe die Erhebungen die Angaben des BF bestätigt, jedoch habe er erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 den Nichtbetrieb vorgebracht. Er bringe nun vor, dass bereits seit 20 Jahren kein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb mehr geführt werde und wurde schriftlich am 27.07.2020 seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass er in den vergangenen Jahren lediglich geäußert habe, dass er auf seinen Grundflächen keine Einnahmen erziele, keine landwirtschaftlichen Geräte oder Gebäude besitze und keine Förderungen oder Beihilfe beziehe. Daher sei erst seine Aussage vor Gericht am 09.06.2020 als eine Mitteilung der Nichtbewirtschaftung zu werten.

Hier ist der belangten Behörde jedoch insofern entgegen zu treten, dass – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jede Form der schriftlichen Mitteilung, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthält – als Mitteilung iSd § 16 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 BSVG zu werten.

Der BF ist rechtlich unvertreten und will offenbar seit seiner, wenn auch eigenwilligen schriftlichen Miteilung vom 19.04.2017 den Nichtbetrieb bzw. die Beendigung der Betriebsführung melden.

Da bei rechtlich unvertretenen Personen ein niedriger Maßstab zB hinsichtlich Begrifflichkeiten anzusetzen ist, wäre die Behörde angehalten gewesen, sich durch geeignete Erhebungen ein eigenes Bild zu machen bzw. die Angaben durch weiterführende Erhebungen zu klären.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Verfahrensgegenständlich hat der VwGH in ständiger Judikatur bereits festgestellt, dass Mitteilungen im Sinne des § 16 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 BSVG durch die von der belangten Behörde vorgedruckten Formularen bzw. in schriftlicher Form, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind, durch zu führen sind.

Der BF brachte in seinem schriftlichen Anbringen vom 19.04.2017 im Wesentlichen vor, dass er XXXX Jahre alt, alleinstehend und durch einen Arbeitsunfall in der Landwirtschaft zu XXXX % behindert sei. Er über kein landwirtschaftliches Gebäude, keine landwirtschaftlichen Geräte verfüge, er für die Pflege der Grundflächen zahlen müsse, die Selbstverwaltung seiner Grundflächen die SVB bis dato nicht übernommen habe, er über keine Einnahmen aus der Landwirtschaft verfüge, keine Beihilfen oder Förderungen für die Landwirtschaft erhalte.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 6 AVG nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

Da der BF mit seinen Schreiben auf die Beitragsvorschreibung in der Pflichtversicherung der Unfallversicherung reagiert hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das – wenn auch eigenwilliger Anbringen des BF in Behandlung zu nehmen.

Die mehrmals eingebrachten, und sehr eigenwilligen Vorbringen des BF wurden von der belangten Behörde schlussendlich auch – ohne die entsprechende Definition – als Beschwerden gewertet. Somit wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, die Anbringen in Behandlung zu nehmen und gegebenenfalls weiterführende Ermittlung bzw. Vororterhebungen durchzuführen.

Daher ist von einer rechtswirksamen Mitteilung des BF über den Nichtbetrieb mit 19.04.2017 auszugehen.

3.4. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der BF in einer regulären Alterspension nach dem GSVG in der Höhe von monatlich € XXXX (Stand 2017).

Mit Bescheide vom XXXX und XXXX hat die SVA die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab XXXX bzw. XXXX auf den Leistungsanspruch idH von € XXXX und € XXXX angerechnet.

„Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG darf der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);

4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86;

5. die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.

Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.“

Aufgrund der mittlerweile durchgeführten Abrechnung der SVS am Beitragskonto vom XXXX und der Beendigung der Pflichtversicherung mit XXXX ergab sich unter Berücksichtigung der bereits getätigten (aufgerechneten) Zahlungen (abgerechnet mit 13.07.2020) ein Gutachten in der Höhe von Euro XXXX .

Da der BF unstrittig keinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mehr führt, unterliegt er aufgrund seiner Mitteilung mit 19.04.2017 (maximal einen Monat rückwirkend) ab 19.03.2017 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Eine Aufrechnung der Beiträge für das Jahr 2018 erfolgte somit zu Unrecht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Alterspension Beitragsrückstand landwirtschaftlicher Betrieb Mitteilung Pflichtversicherung Teilstattgebung Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2210318.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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