Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
BSVG §67Spruch
W156 2130338-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den (Abrechnungs-)Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 30.03.2017, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruch des Bescheides wird dahingehend berichtigt, dass das Datum der Eintreibungsmaßnahme für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.09.2015 auf „09.12.2015“ geändert wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Abrechnungsbescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen – in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 31.03.2016 wurde Frau XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) in Kenntnis gesetzt, dass zum Zeitpunkt 31.03.2016 ein Gesamtbetrag von EUR 16.290,28 aushafte.
Diese Gesamtforderung setze sich wie folgt zusammen:
Aufrechnung 01.04.2010 bis 30.06.2010: EUR 1.572,47
Aufrechnung 01.01.2011 bis 31.12.2012: EUR 9.467,95
Aufrechnung 01.07.2015 bis 30.09.2015: EUR 732,90
Aufrechnung 01.10.2015 bis 31.12.2015 plus Nachtragsforderung: EUR 2.401,30
Forderungsexekution vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: EUR 2.115,66
2. Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss W142 2130338-1 vom 27.01.2017 den angefochtenen Bescheid und verwies gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Begründet wurde die Zurückverweisung damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt habe, welche Forderungen bzw. Restforderungen aushaften. Die Unterlagen, die diese aushaftenden Forderungen bzw. Restforderungen belegen, befinden sich jedoch nicht im Akt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes könne die Höhe der einzelnen aushaftenden Beträge auf Basis der Bescheidbegründung, der es an den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden. Zudem erklärte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 11.07.2016, dass im angefochtenen Bescheid übersehen worden sei, dass hinsichtlich der offenen Beträge für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 bereits eine bescheidmäßige Absprache mit Abrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013 erfolgt sei.
3. Die belangte Behörde erließ am 30.03.2017 den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass zum 31.03.2016 die nachstehenden Beiträge nach dem BSVG unberichtigt aushaften:
Beitragszeitraum
Beitrag für Kranken- Pensions- und Unfall- versicherung inkl. Kostenanteile und Bei-tragszuschläge in Euro
Eintreibungsmaßnahme
Einzahlungen bzw. Forderungs- verminderungen in Euro
01.02.2010 bis 30.06.2010
1.595,60
Aufrechnungserklärung (AE) vom 23.09.2010
*(richtig: 09.12.2015)
23,13
offen daher 1.572,47
01.01.2011 bis 31.12.2012
12.873,53
AE vom 11.04.2013
Einbehalt 29.04.2013 1.298,52
Einbehalt 29.05.2013 649,26
Einbehalt 28.06.2013 649,26
Einbehalt 31.07.2013 649,26
Einbehalt 29.08.2013 159,28
offen daher 9.467,95
01.07.2013 bis 31.12.2013
3.517,95
Forderungsexekution 36E752/14k
106,07 am 06.06.2014
175,48 am 08.09.2014
175,48 am 09.12.2014
203,67 am 06.03.2015
178,72 am 09.06.2015
178,72 am 08.09.2015
178,72 am 09.12.2015
205,43 am 08.03.2016
offen daher 2.115,66
01.07.2015 bis 30.09.2015
1752,30
AE vom 09.12.2015
Einbehalt vom 29.01.2016 509,70
Einbehalt vom 29.02.2016 509,70
offen daher 732,90
01.10.2015 bis 31.12.2015
Nachtragsforderung von Jänner 2013 bis September 2015
1.782,85
618,45
Gesamt 2.401.30
AE vom 21.03.2016
Insgesamt
22.140,68
5.840,40
offen daher 16.290,28
* Das Datum der AE wurde irrtümlich mit 23.09.2010 statt 09.12.2015 angeführt, siehe auch Spruchpunkt A. II.
Begründet wurde die Forderung wie folgt:
Die zum Zeitpunkt der AE vom 23.09.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.595,60 Euro wurden mit Pensionseinbehalt noch nicht abgedeckt.
Die Forderungsexekution für die Zeit 01.07.2010 bis 31.12.2010 über 3.156,13 Euro wurde lt Exekutionsbewilligung zur Gänze abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 11.04.2013 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 12.873,53 Euro wurden mit Pensionseinbehalt teilweise abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 11.09.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 3.225,12 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt. Über diesen Sachverhalt wurde bereits mit Abrechnungsbescheid vom 14.08.2015 abgesprochen.
Die Forderungsexekution vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 über 3.517,95 wurde teilweise abgedeckt. Über diesen Sachverhalt wurde mit Abrechnungsbescheid vom 28.07.2014 abgesprochen.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 27.05.2014 für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.645,68 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt. Über diesen Sachverhalt wurde bereits mit Abrechnungsbescheid vom 14.08.2015 abgesprochen.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 03.09.2014 für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.630,21 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 19.11.2014 für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.630,21 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 08.06.2015 für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.705,13 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 09.09.2015 für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.705,13 Euro wurden mit Pensionseinbehalt zur Gänze abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 09.12.2015 für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 1.752,30 Euro wurden mit Pensionseinbehalt vom 29.01.2016 und 29.02.2016 teilweise abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt der AE vom 21.03.2016 für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 offenen SV-Beiträge inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren idH von 2.401,30 Euro wurden mit Pensionseinbehalt noch nicht abgedeckt.
Die zum Zeitpunkt 31.03.2016 aushaftenden Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
Aufrechnung 01.04.2010 bis 30.06.2010 Euro 1.572,47
Aufrechnung 01.01.2011 bis 31.12.2012 Euro 9.467,95
Forderungsexek. 01.07.2013 bis 31.12.2013 Euro 2.115,66
Aufrechnung 01.07.2015 bis 30.09.2015 Euro 732,90
Aufrechnung 01.10.2015 bis 31.12.2015
+ Nachtragsforderung 01/2013-03/2015 Euro 2.401,30
Gesamtforderung Stand 31.03.2016 Euro 16.290,28
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einlangend am 05.05.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der neu erlassene Bescheid stelle sich als eine Wiederholung des vom BVwG zurückverwiesenen Bescheides dar. Er leide an denselben Mängeln wie der frühere Bescheid.
Zu „Spruchpunkt 1“ sei die Forderung von 1.572,47 Euro aktenwidrig, da sie wegen Tilgung nicht mehr bestehe, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der SVB ein Guthaben in der Höhe von 1.595,60 Euro.
Zu „Spruchpunkt 2“ habe zum Zeitpunkt 11.04.2013 nur mehr eine Restforderung von 3.405,58 Euro bestanden. Unabhängig von anhängigen Beschwerdeverfahren habe die belangte Behörde ihren Pensionsanspruch aufgerechnet. Auf die doppelte Einbehaltung von 9.467,95 Euro gehe der Bescheid nicht ein. Infolge Tilgung bestehe die Forderung nicht mehr, die Beschwerdeführerin habe ein Guthaben idH von 9.467,95 Euro. Ein von der belangten Behörde behaupteter Antrag auf Zahlungsaufschub sei nie gestellt worden.
Zu „Spruchpunkt 3“ stehe der Forderung von 732,90 Euro ein Guthaben von 11.063,55 Euro gegenüber, sodass die Aufrechnung der 732,90 Euro unzulässig sei.
Zu „Spruchpunkt 4“ stehe der Restforderung von 2.401,30 Euro ein Guthaben von 11.063,55 Euro gegenüber, sodass eine Aufrechnung unzulässig sei.
5. Der Beschwerdeakt wurde am 18.07.2017 dem BVwG vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass bei der Bescheiderstellung irrtümlich statt der Aufrechnungserklärung vom 09.12.2015 noch einmal das Datum 23.09.2010 angeführt worden sei.
Zu den Beschwerdevorbringen: ad 1) für den Zeitraum 01/2009 bis 03/2010 sei am 09.06.2010 eine Aufrechnung auf Pensionsleistungen idH von 7.664,07 Euro veranlasst worden (siehe Bescheid vom 24.09.2013).
Ad 2) für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2012 sei am 11.04.2010 eine Pensionsaufrechnung idH von 12.873,53 Euro veranlasst worden. Es seien von Mai bis August 2013 Pensionsteile in Höhe von 3.405,58 Euro einbehalten worden. Aufgrund der Klage gegen den Pensionsbescheid sei der restliche Betrag idH von 9.467,95 Euro einstweilen von der Pensionsabteilung sichergestellt.
Der gewährte „Zahlungsaufschub“ vom 04.04.2016 betreffe die aktuell in Aufrechnung befindlichen Beiträge, da diesbezüglich keine weiteren Eintreibungsschritte gesetzt worden seien.
Ad3 und 4) Es bestehe kein Guthaben, da betreffend Beitragszeitraum 01/2009 bis 03/10 die korrekten Beträge abgedeckt worden seien und andererseits die von der Pensionsabteilung einstweilen sichergestellten Pensionsteile idH von 9.467,95 Euro zur Abdeckung des offenen Beitragszeitraumes von 01/2011 bis 12/2012 heranzuziehen seien. Die Aufrechnung sei zu Recht durchgeführt worden.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Forderungssumme idH von 1.595,60 Euro für den Beitragszeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 wurde mit Erkenntnis W151 2004728-1/16E vom 19.10.2015 (Beschwerde zum Bescheid vom 24.09.2013) rechtskräftig bestätigt. Nach Abzug einer Einzahlung besteht eine Restforderung von 1.572,47 Euro.
Die Forderungssumme idH von 12.873,53 Euro für den Beitragszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 wurde mit Bescheid vom 15.04.2013 festgestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Klage beim ASG ein. Die Klage wurde mit Beschluss des Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht vom 03.01.2018, Zl. 8 Rs 93/17f, abgewiesen.
Die Forderungssumme idH von 3.517,95 Euro für den Beitragszeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 wurde mit Erkenntnis W209 2014837-1/3E vom 27.01.2015 (Beschwerde zum Bescheid vom 28.07.2014) rechtskräftig bestätigt. Nach Abzug der Einzahlung/Einbehaltung besteht eine Restforderung von 2.115,66 Euro.
Die Forderungssumme idH von 1.752,30 Euro für den Beitragszeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 wurde mit Erkenntnis W178 2165463-1/11E vom 28.03.2020 (Beschwerde zum Bescheid vom 12.01.2017) rechtskräftig bestätigt.
Ebenso wurde die Forderungssumme idH von 2.401,30 Euro für den Beitragszeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 mit Erkenntnis W178 2165463-1/11E vom 28.03.2020 (Beschwerde zum Bescheid vom 12.01.2017) rechtskräftig bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Forderungssumme für den Beitragszeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 ergibt sich aus dem Erkenntnis W151 2004728-1/16E, für den Beitragszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013 und dem Beschluss des Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht vom 03.01.2018, für den Beitragszeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 aus dem Erkenntnis W209 2014837-1/3E, für den Beitragszeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 aus dem Erkenntnis W178 2165463-1/11E und für den Beitragszeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 ebenso aus dem Erkenntnis W178 2165463-1/11E.
Die angeführten Erkenntnisse des BVwG sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen
BSVG:
§ 67 (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80;
5. die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge.
(…..)
AVG:
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid enthält fünf Beitragszeiträume, zu denen offene Forderungen in der Gesamthöhe von 16.290,28 Euro zum Stichtag 31.03.2016 aushaften.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid den Bestimmungen des § 60 AVG entspricht.
Die belangte Behörde hat übersichtlich dargestellt, für welchen Abrechnungszeitraum Forderungen in welcher summenmäßigen Höhe bestehen, mit welchem Abrechnungsbescheid jeweils über welche Summe abgesprochen wurde, welche Zahlungen der Beschwerdeführerin eingelangt sind, welche Summen durch Pensionseinbehalt bzw Exekution eingebracht wurden. Daneben hat die belangte Behörde dargelegt, welche Eintreibungsmaßnahmen jeweils mit welchem Datum gesetzt wurden.
Auch die Geschäftszahlen der Abrechnungsbescheide und der Exekutionsbewilligungen wurden übersichtlich dargelegt.
Abschließend wurden die Forderungen und eingelangten Zahlungen aufgeschlüsselt auf die Beitragszeiträume gegengerechnet und so die summenmäßige offene Forderung festgestellt.
Weiters war festzustellen, dass die Beschwerden gegen die oben angeführten Abrechnungsbescheide jeweils mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurden und in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchsen.
Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 war festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Klage vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom 03.01.2018 abgewiesen wurde.
In der Gesamtheit ergibt sich somit das Bild, dass die Forderungen zu den jeweiligen Zeiträumen durch Bescheid bzw Erkenntnis festgestellt wurden und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass die Forderungen in der jeweiligen Höhe nicht bestünden, so ist auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen
(Vor-)Entscheidungen zu verweisen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tilgung einzelner Forderungen bzw das Bestehen von Guthaben konnte in keiner Weise festgestellt werden.
Von Seiten des BVwG konnten keine offensichtlichen Berechnungsfehler festgestellt werden, es gibt auch keinen Grund, an den Aufzeichnungen zu den Zahlungseingängen der belangten Behörde zu zweifeln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde fallbezogen nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend feststand. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - zudem ist auf die eindeutige Rechtslage des BSVG zu verweisen.
Schlagworte
Beitragsrückstand Bindungswirkung Rechtskraft Restbetrag ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2130338.2.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020