Entscheidungsdatum
24.11.2020Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
G312 2232806-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ,, verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) die XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der versäumten Anmeldung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 sowie 113 ASVG des XXXX (im Folgenden: ZS) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX .
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 25.06.2020 (und 04.07.2020 Beschwerdeergänzung) datierte und der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF.
3. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist als XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragen und führt seit XXXX die Gesellschaft in XXXX . Als Komplementärin ist XXXX , geb. XXXX , eingetragen und vertritt seit XXXX die Gesellschaft selbständig als unbeschränkt haftende Gesellschafterin.
Am XXXX , um XXXX Uhr, führten Organe der Finanzpolizei, XXXX , im Cafe „ XXXX ) mit Betriebssitz in XXXX , eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes durch. Dabei wurden XXXX , geb. XXXX , bei Tätigkeiten als Küchenarbeiter betreten. Er ist der Ehemann der Komplementärin der GmbH.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die genannte Person nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Es steht fest, dass ZS für die Beschwerdeführerin als Arbeiter tätig war, sie wurde beim Kneten eines Pizzateiges für die Zubereitung einer Pizza beobachtet. Das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt betrug zwischen 2 - 3 Stunden pro Tag. XXXX ist der Ehemann der Komplementärin der BF.
Die angetroffene Person füllte das Personenblatt, welche ihr von der Finanzpolizei ausgegeben wurde, in ihrer Muttersprache aus und gab dabei an, diese Tätigkeit auszuüben und bei der Firma geringfügig beschäftigt zu sein.
Die Organe der Finanzpolizei konnten bei der Kontrolle die genannte Person bei der Zubereitung einer Pizza im Café „ XXXX “ antreffen.
Dass die betretene Person als Dienstnehmer für die BF zum Zeitpunkt der Betretung tätig war, wurde von der BF nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle.
Die betretene Person war somit als unselbständig Beschäftigte für die BF zum Zeitpunkt der Betretung tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung ( XXXX ) für die betretenen Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.
Die Anmeldung als geringfügig, beschäftigter Arbeiter erfolgte am XXXX vorerst mit diesem Tag und wurde dann nach Urgenz der belangten Behörde auf den XXXX korrigiert.
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist aufgrund der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ebenfalls vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu der am XXXX um XXXX Uhr durchgeführten Erhebung und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Bericht der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX .
Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betretenen, die er anlässlich seiner Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hat. Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden.
Soweit die BF bestreitet, die beschuldigte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, da die betretene Person nur als geringfügig Beschäftigter für sie tätig ist und daher keine Pflichtversicherung vorliegt, ist ihr zu entgegnen, dass auch ein geringfügig Beschäftigter zur Pflichtversicherung (Unfallversicherung) anzumelden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, vor allem, da die Beschäftigung der betretenen Person dem Grunde nach nicht bestritten wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG in der Höhe von Euro XXXX vorgeschrieben hat.
Die BF bestreitet grundsätzlich die Beschäftigung des betretenen Arbeiters nicht, sondern vertritt lediglich die Ansicht, dass ein geringfügig Beschäftigter nicht der Pflichtversicherung unterliegt und daher keine Anmeldung zu erfolgen hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 460,66 (2020) gebührt.
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, uw beginnt gemäß § 10 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann gemäß Abs. 3 leg. cit. der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am XXXX um XXXX Uhr erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei XXXX im Café „ XXXX “ mit Betriebssitz in XXXX , festgestellt worden sei, dass XXXX mit Tätigkeiten als Küchenkraft bei der BF beschäftigt war, obwohl der nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Er selbst habe vor den Organen der Finanzpolizei angegeben, bereits seit XXXX als Küchenarbeiter im kontrollierten Lokal für die BF tätig zu sein. Nach der Kontrolle sei XXXX ab XXXX angemeldet worden, dies sei nach Urgenz der belangten Behörde auf den XXXX korrigiert worden. Da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle, sei der Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG von Amts wegen von Euro XXXX auf Euro XXXX herabgesetzt worden.
Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Erhebungen fest, dass der dabei angetroffenen Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war.
Die BF begründet ihre Beschwerde damit, dass die betreffende Person seit XXXX geringfügig für die BF tätig sei und somit nicht der Pflichtversicherung unterliege. Es werde daher beantragt, den Beitragszuschlag zu erlassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z1
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Abs. 2 leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.
Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 111 Abs. 1 ASVG, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
….
Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt gemäß Abs. 3 leg. cit. ein Jahr.
Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind gemäß Abs. 4 leg. cit. verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Die Verwaltungsübertretung gilt gemäß Abs. 5 leg. cit. als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann gemäß Abs. 3 leg. cit. der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Entgegen der Ansicht der BF unterliegen auch geringfügig, beschäftigte Personen (Arbeitnehmer) der Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach dem ASVG und wären daher vor Arbeitsaufnahme zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen.
Unstrittig ist, dass die betretene Person zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Anlässlich der Betretung am 28.02.2020 wurde ein nicht gemeldeter Dienstnehmer angetroffen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle
BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113
Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 600,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113
Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 300,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Höhe des Beitragszuschlages vorgebracht, dass der Beitragszuschlag von Amts wegen von Euro XXXX auf Euro XXXX herabgesetzt worden sei, da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle. Berücksichtigungswürdige Gründe seien der belangten Behörde nicht bekannt und von der BF auch nicht vorgebracht worden.
Im gegenständlichen Fall können Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entfallen, da die Beschäftigung der betretenen Person bereits von der BF eingeräumt wurde.
Das Vorbringen der BF, wonach es sich lediglich um einen geringfügig Beschäftigten handle und daher keine Pflichtversicherung vorliege ist jedoch zu entgegnen, dass auch geringfügig beschäftigte Personen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und daher vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden sind.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Da es der Beschwerdeführer unterließ, die betretenen Person (geringfügig Beschäftigter) vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit beantragt. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und wird von der BF auch nicht bestritten.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag geringfügige Beschäftigung Meldeverstoß SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2232806.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020