TE Vwgh Beschluss 2019/9/30 Ro 2019/15/0023

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Index

E3L E13300500
L06009 Informationsverfahren Notifikation Notifizierung Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
NotifG Wr 1996
VwGG §38b
VwGG §62
WettterminalabgabeG Wr 2016
32015L1535 Notifikations-RL Art1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/15/0024
Ro 2019/15/0025
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2019/0001
Vorabentscheidungsverfahren:
Ro 2019/15/0029 B 03.09.2019
C-711/19

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. A GmbH, 2. N AG, beide in G, und 3. R KEG in W, alle vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. August 2018, Zl. RV/7400064/2017, betreffend Wettterminalabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2019, EU 2019/0001 bis 0003 (Ro 2019/15/0029 bis 0031), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1        Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Festsetzung von Wettterminalabgaben nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz durch die vor ihm belangte Behörde.

2        In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere geltend gemacht, Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes seien als „technische Vorschriften“ zu beurteilen. Mangels Notifizierung dieser Bestimmungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 könnten diese Bestimmungen den Revisionswerberinnen nicht entgegengehalten werden, sodass die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden dürfe.

3        Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 3. September 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ‚technische Vorschriften‘ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?

2. Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?“

4        Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 30. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150023.J00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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