Index
E3L E13300500Norm
AVG §38Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. A GmbH, 2. N AG, beide in G, und 3. R KEG in W, alle vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. August 2018, Zl. RV/7400064/2017, betreffend Wettterminalabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2019, EU 2019/0001 bis 0003 (Ro 2019/15/0029 bis 0031), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Festsetzung von Wettterminalabgaben nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz durch die vor ihm belangte Behörde.
2 In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere geltend gemacht, Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes seien als „technische Vorschriften“ zu beurteilen. Mangels Notifizierung dieser Bestimmungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 könnten diese Bestimmungen den Revisionswerberinnen nicht entgegengehalten werden, sodass die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden dürfe.
3 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 3. September 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ‚technische Vorschriften‘ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2. Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?“
4 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 30. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150023.J00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020