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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der E-Ges.m.b.H. & Co KG in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juni 1993, Zl. A 8-K-76/1992-6, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin (in Spruch I) die Errichtung eines Automobilassemblingwerkes auf der Liegenschaft G, L-Straße N, Grundstücke-Nr. 1/1, 1/4, 153/1, 149/2, 149/4, 150/1 und 143 der EZ 285, 288, 429 und 443, KG G und KG N bewilligt und hiefür gleichzeitig (in Spruch II) gemäß § 6a der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. LGBl. Nr. 42/1991, ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 6,108.313,-- vorgeschrieben. Diese Vorschreibung erfolgte für die gesamte, von der Baubewilligung erfaßte Geschoßfläche (ohne Berücksichtigung früherer Baubewilligungen im Sinn des § 6a Abs. 2 zweiter Satz Stmk. BauO 1968).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß die Grundstücke, auf welchen die Bauführung erfolge, bereits mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 20. November 1980 "gewidmet" worden seien. Es habe sich dabei um die erstmalige Widmung gehandelt, welche noch zugunsten der damaligen Grundstückseigentümerin der J-AG erfolgt sei. In dem Widmungsbescheid sei festgehalten, daß der gemäß § 6a Stmk. BauO 1968 in der damaligen Fassung zu erhebende Aufschließungsbeitrag mit gesondertem Bescheid zur Vorschreibung gelangen werde. Die Tatsache, daß die Behörde, ungeachtet der gesetzlichen Muß-Bestimmung und entgegen der im seinerzeitgen Widmungsbescheid vom 20. November 1980 erfolgten Ankündigung, offenbar keinen Vorschreibungsbescheid erlassen habe - wodurch offenkundig Bemessungsverjährung eingetreten sei - berechtige die Behörde nicht, dies aus Anlaß der nunmehrigen Baubewilligung gleichsam "nachzuholen".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Stadt Graz habe dem Vorbringen der damaligen Eigentümerin, der J-AG, wonach das gesamte Werksgelände bei Errichtung der Hallen im Zweiten Weltkrieg bereits gewidmet gewesen sei und die Widmungsunterlagen durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien, "zugestimmt" und die Widmung vom 20. November 1980 nicht als erstmalige Widmung gewertet. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid stelle daher keine "Nachholung" einer unterlassenen Aufschließungsbeitragsvorschreibung dar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß sämtliche Aufschließungsmaßnahmen, für deren Finanzierung der Beitrag zweckgebunden sei, von der Beschwerdeführerin selbst erbracht würden, wird ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eigenleistungen im Sinne des § 6a Abs. 5 Stmk. BauO 1968 nur solche sein könnten, die für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche aufgewandt würden. Aus der im Interesse der Beschwerdeführerin abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung über die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche (die sonst über das Werksgelände geführt hätte) und die Tragung der Kosten für die Herstellung des Ersatzweges ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Anrechnung von Eigenleistungen bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages. Die weiteren geltend gemachten Eigenleistungen beträfen aber Flächen, die im Privateigentum der Beschwerdeführerin stünden.
2. Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. November 1993, B 1423/93, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber der genannte Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Aus Anlaß der Beratungen über die vorliegende Beschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6a der Stmk. Bauordnung 1968 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung aufgrund des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/1989, entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus diesem Grund - wie auch aus Anlaß anderer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren - an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
1.
festzustellen,
a)
daß § 6a der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war,
in eventu
b)
daß § 6a Abs. 2 erster und dritter Satz der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, verfassungswidrig waren,
in eventu
2.
a)
§ 6a der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,
in eventu
b)
§ 6a Abs. 2 erster und dritter Satz der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. der Stmk. Bauordnundsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 4. März 1997, Zlen. G 1268/95 u.a., gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge.
Es ist daher nunmehr in der Sache über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5. § 6a Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989 lautete:
"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist der Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschoßfläche. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschoße sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschoße zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.
(4) Die Höhe des Einheitssatzes je Quadratmeter hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd stauBeschwerdeführereien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrundezulegen.
(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.
(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag.
(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 14 Abs. 1 Z. 14 sowie Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985."
Art. II Abs. 1 der Novelle zur Bauordnung 1988 sieht vor, daß dieses Gesetz mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten - das war im Hinblick auf die Ausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes für die Steiermark am 27. Februar 1989 der 1. März 1989 - in Kraft tritt.
Gemäß Abs. 2 dieses Artikels ist für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, jedoch die bisherige Rechtslage maßgeblich.
Dem § 6a Abs. 2 BauO i.d.F. der Novelle 1988 wurde durch die Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, (im folgenden: Nov 1991) folgender Satz angefügt:
"Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."
Gemäß Art. III Abs. 2 der Nov 1991 ist diese Bestimmung mit 29. Juni 1991 in Kraft getreten.
Hintergrund für die Anfechtung des auch im Beschwerdefall anzuwendenden § 6a Stmk. Bauordnung 1968 in der oben genannten Fassung war u.a., daß mit der Novelle durch LGBl. Nr. 14/1989 das System der Abgabenvorschreibung dahingehend geändert wurde, daß nicht mehr wie nach der bis 28. Februar 1989 geltenden Fassung die erstmalige Widmungsbewilligung die Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenvorschreibung bildete, sondern daß nach dem nunmehr geltenden System die Erteilung der Baubewilligung der Anknüpfungspunkt für die Abgabenvorschreibung wurde.
Die Beschwerdeführerin bekämpft nun den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung) zunächst dahingehend, daß für das in Rede stehende Grundstück, für welches mit dem Bescheid vom 19. Dezember 1991 eine Baubewilligung erteilt wurde, bereits anläßlich einer Widmung im Jahre 1980 die Abgabe vorgeschrieben hätte werden können. In der Tat kam es im Jahre 1982 auch zu der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages mit Bescheid vom 20. Juli 1982, wobei dieser Bescheid jedoch über Berufung der Beschwerdeführerin wieder aufgehoben wurde.
Unbestritten ist somit im Beschwerdefall, daß es zu einer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für die in Rede stehenden Grundstücke nicht gekommen war. § 6a Abs. 2 der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Stmk. Bauordnung 1968 sieht eine Anrechnung nur für einen für dasselbe Gebäude entrichteten Aufschließungsbeitrag.
Der Umstand, daß für ein bestimmtes Grundstück allenfalls ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben hätte werden können, ist somit nach § 6a Abs. 2 Stmk. Bauordnung i.d.F.
LGBl. Nr. 42/1991 nicht maßgeblich. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob im Jahre 1980 bzw. 1982 tatsächlich ein Aufschließungsbeitrag aufgrund der 1980 erfolgten Widmung vorgeschrieben hätte werden können. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem oben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, bedeutet die Abänderung eines Regelungssystems im Abgabenrecht, derzufolge nunmehr für einen anderen Sachverhalt eine Abgabe vorgeschrieben werden kann, die früher an andere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft war, keinen Eingriff in ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (somit offenbar auch dann nicht, wenn die Abgabe aufgrund der früheren Anknüpfung infolge Verjährung für einen bestimmten Abgabepflichtigen nicht mehr eingehoben hätte werden können und nur aufgrund der Änderung des Regelungssystems nunmehr auch diesem Abgabepflichtigen gegenüber vorgeschrieben werden kann).
Es ergibt sich somit im Beschwerdefall, daß aufgrund des Wortlauts des § 6a Stmk. Bauordnung 1968, der insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, der Einwand der Beschwerdeführerin, daß bereits 1980 bzw. 1982 die Abgabe vorgeschrieben hätte werden können und Verjährung eingetreten sei, nicht berechtigt ist.
Es ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht von Belang, ob im Jahre 1980 - wie die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet - tatsächlich die erstmalige Widmung der in Rede stehenden Grundstücke erfolgte.
Wenn im Zusammenhang mit einer allfälligen Anrechnung von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemacht wird, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, ob für einzelne der betroffenen Grundstücke bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden sei, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Einwand von Seiten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zum Anlaß genommen wurde, der Beschwerdeführerin eine Frist zum Nachweis der Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen einzuräumen. Aufgrund des auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen und für die einschreitenden Behörden im vorliegenden Verfahren amtsbekannten Verwaltungsgeschehens am Beginn der Achtziger-Jahre (die Beschwerdeführerin vertrat damals die Auffassung, daß die Grundstücke der J-AG bereits in den Kriegsjahren gewidmet worden seien) und welches dazu führte, daß weder der Beschwerdeführerin noch der J-AG damals ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines allfällig doch entrichteten Aufschließungsbeitrages ausging. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, insofern einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei weiteren Nachforschungen kommen hätte können. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung ist daher zwar grundsätzlich zutreffend, belegt aber nicht, daß die belangte Behörde deshalb, weil sie dem seinerzeitigen Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt ist, einen Verfahrensmangel begangen hätte.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, daß die belangte Behörde nicht geprüft hätte, welche Leistungen für die Erfüllung einer Auflage im Baubescheid (Auflage 26) von der Beschwerdeführerin erbracht worden seien, so ist sie darauf hinzuweisen, daß gemäß § 6a Abs. 5 Stmk. Bauordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung "mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen" auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen sind. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, daß die von ihr für den nördlich ihres Betriebsgeländes verlaufenden Weg erbrachten Aufschließungsleistungen für die Abgabe anzurechnen gewesen wären, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Leistungen aufgrund des zivilrechtlichen Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Graz als Gegenleistung für die Übertragung des nunmehr auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin gelegenen F-Weges in das Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgten. Von einer Erbringung von Aufschließungsleistungen mit Zustimmung der Stadt Graz im Sinne des § 6a Abs. 5 Stmk. Bauordnung 1968 kann daher keine Rede sein.
Auch in diesem Zusammenhang liegt somit ein Verfahrensmangel nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, daß "sowohl Motiv als auch kompetenzrechtlicher Anknüpfungstatbestand für den Landesgesetzgeber die Verwendung öffentlicher Mittel für die Aufschließung eines privaten Grundstücks" gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin grundlegend die Bedeutung des § 6a Stmk. Bauordnung 1968. Wie sowohl in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes festgestellt wird, erfordern Aufschließungsbeiträge wie jene nach § 6a Stmk. Bauordnung 1968 nicht, daß von der öffentlichen Hand eine konkrete Gegenleistung für das zum Anlaß der Abgabenvorschreibung genommene Grundstück erfolgen müßte (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0250, und vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0057). Der Verfassungsgerichtshof hat auch in dem aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles ergangenen, oben genannten Erkenntisses an der Auffassung festgehalten, daß das Anknüpfen an eine Wertsteigerung von Grundstücken durch die Aufschließung durch die öffentliche Hand eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages darstelle.
An diesem Ergebnis ändern auch nichts die - zum Teil aus dem Zusammenhang gerissenen bzw. mißverständlich interpretierten - Zitate aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufschließungsbeiträgen. Der Umstand, daß in verschiedensten Erkenntissen des Verwaltungsgerichtshofes von Aufschließungsleistungen der Gemeinden die Rede ist, bedeutet nicht, daß eine konkrete Aufschließungsleistung für ein Grundstück, das der Abgabenpflicht unterliegt, vom Verwaltungsgerichtshof als conditio sine qua non für die Abgabenvorschreibung angenommen worden wäre.
Was die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgetragene Auffassung anlangt, daß die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin anzurechnen gewesen wären, ist auf die Ausführungen zu dem in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensmangel zu verweisen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, daß auch Eigenleistungen für auf privatem Grund liegende Verkehrsflächen anzurechnen gewesen wären, so ist neuerlich darauf hinzuweisen, daß nach § 6 a Abs. 5 Stmk. Bauordnung 1968 derartige Leistungen nur anzurechnen sind, wenn sie mit Zustimmung der Behörde erbracht wurden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nichts hervor, was das Vorliegen eines Verfahrensmangels in diesem Zusammenhang nahelegen könnte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß keine Vorleistungen mit Zustimmung der Behörde vorlagen, somit auch keine derartigen Vorleistungen durch Arbeiten auf dem eigenen Grund der Beschwerdeführerin.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Eigenleistungen von S 13 Mio. für den F-Weg und den A-Weg beruhen somit nicht auf einer Zustimmung der Behörde im Sinne des § 6a Abs. 5 Stmk. Bauordnung 1968. Die Nichtanrechnung der diesbezüglich erbrachten Leistungen ist daher nicht gesetzwidrig.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170232.X00Im RIS seit
11.07.2001