Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2018 verstorbenen Ing. Mag. W***** S*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Tochter MMag. C***** S*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2020, GZ 42 R 129/20m-91, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG).
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Erbin wurde dem Erstgericht am 31. 8. 2020 per Telefax übermittelt, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (6 Ob 63/20p; RS0128266).
[3] Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem
Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 [T23]).
Textnummer
E130006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00160.20Y.1014.000Im RIS seit
20.12.2020Zuletzt aktualisiert am
20.12.2020