TE OGH 2020/11/2 9Nc23/20m

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Alexander Schabas, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 3.430,20 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Mahnklage vom 17. Juli 2020 begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 3.430,20 EUR sA. Er sei als Polizeischüler im Rahmen eines Vertragsbedienstetenverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum 1. 8. 2019 bis 30. 11. 2019 gebühre ihm eine Zuteilungsgebühr in Höhe des Klagsbetrags.

Die Beklagte beantragte in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens und stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Kläger versehe seinen Dienst als Polizist in Wien, weshalb er sich überwiegend in Wien aufhalte. Allfällig zu vernehmende Zeugen und informierte Vertreter sowie beide Parteienvertreter wären ebenfalls in Wien ansässig.

Der Kläger erklärte, einer Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus prozessökonomischen Gründen nicht zu widersprechen.

Das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht befürwortete die Delegierung und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe seien etwa der Wohnort der Parteien und der Wohnort zu vernehmender Zeugen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0053169).

Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein all zu strenger Maßstab anzulegen (RS0046233).

Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit einer Delegierung einverstanden sind und die Delegierung aufgrund der angeführten Gründe im Interesse beider Parteien ist, ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Textnummer

E130002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00023.20M.1102.000

Im RIS seit

20.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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