TE OGH 2020/10/8 3Ob112/20x

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle ua, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die verpflichteten Parteien 1. B*****, 2. D*****, 3. C*****, die drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wegen Räumung (§ 156 Abs 2 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der drittverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Februar 2020, GZ 2 R 41/20z-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16. Jänner 2020, GZ 25 E 1936/19f-41, abgeändert und der Rekurs der drittverpflichteten Partei dagegen zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses der drittverpflichteten Partei richtet (Punkt 1. der Rekursentscheidung), gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs, soweit er sich dagegen richtet, dass dem Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss abgeändert wurde (Punkt 2. der Rekursentscheidung) zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       zu II. Durch die – dem Rekurs des Betreibenden stattgebende – Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses (Abweisung des Aufschiebungsantrags der Exzindierungsklägerin) mit dem angefochtenen Beschluss ist der Drittverpflichtete nicht beschwert (RIS-Justiz RS0112648). Eine Erhebung des Rechtsmittels als gesetzlicher Vertreter der Aufschiebungswerberin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese mittlerweile volljährig wurde.

Textnummer

E129971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00112.20X.1008.000

Im RIS seit

19.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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