TE Pvak 2020/11/3 B5-PVAB/20

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §9
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Mitwirkungsrechte des DA; kein Mitwirkungsrecht des DA an Hearings in Besetzungsverfahren; Wahrnehmung der PV-Funktion durch einzelne PV; keine PVG-Verletzung durch DG-Organ

Text

 

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B 5-PVAB/20

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) bei der Justizanstalt (JA) X gegen A als Organ des Dienstgebers (DG) wegen behaupteter Verletzung des PVG im Zusammenhang mit einem Hearing gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Das Organ des DG hat das PVG in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht verletzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 wurde der PVAB vom zuständigen ZA beim BMJ die Beschwerde des DA vom 17. September 2020 übermittelt.

Der DA hatte in seiner Sitzung vom 17. September 2020 beschlossen, Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch die Dienststellenleitung (DL) der JA X in der Angelegenheit der Beiziehung von DA-Mitglied B zu einem Hearing im Juni 2020 zu erheben.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich im Juni 2020. Der DA beschloss am 17. September 2020, wegen der behaupteten Verletzung des PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 17. September 2019 und 17. September 2020. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG im Juni 2020 erfolgte fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juni 2020 fand im Rahmen des Bewerbungsverfahrens „stellvertretender Justizwachkommandant“ der JA X ein Hearing der Bewerber statt.

Zu diesem Hearing wurde von der DL B als fachkundige Vertrauensperson und zudem Mitglied des DA der JA eingeladen.

Eine Einladung des DA zur Teilnahme an diesem Hearing erfolgte nicht.

Im Vorfeld des Hearings teilte die DL dem DA-Vorsitzenden auf dessen Anfrage in einem Telefonat mit, dass B zum Hearing geladen worden sei, weil er Nachtdienstkommandant, Inspektionsdienstbeamter und des Öfteren auch Tagdienstkommandant sei, welche Tätigkeiten auch in das Aufgabengebiet des „stellvertretenden Justizwachkommandanten“ fielen und sich B damit besser auskenne.

In diesem Telefonat wurde dem DA von der DL anheimgestellt, sich Fragen an die Bewerber zu überlegen, die der DL übermittelt werden sollten.

Ein Beschluss des DA über die Entsendung von B zum Hearing als Vertreter des DA erfolgte nicht.

Mit E-Mail vom 27. Juni 2020 informierte der DA-Vorsitzende die DL, dass der DA-Vorsitzende beim Hearing als Vertreter des DA teilnehmen werde.

Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 teilte die DL dem DA-Vorsitzenden mit, dass, wie bereits telefonisch besprochen, die Entscheidung darüber, wer an einem Hearing teilnehme, der Anstaltsleitung obliege und von dieser nicht der DA, sondern B zum Hearing geladen worden sei.

Lt. Stellungnahme von B vom 9. Oktober 2020 habe er nicht als Vertreter des DA an diesem Hearing teilgenommen, sondern als lang gedienter und diensterfahrener Justizwachebeamter (JWB).

Auch lt. dem Leiter der JA Z, der gleichfalls an diesem Hearing teilgenommen hatte, wurde B beim Hearing als erfahrener und umsichtiger JWB, dessen Meinung auch der DL wichtig sei, vorgestellt. Dass B auch im örtlichen DA tätig ist, sei kurz erwähnt worden.

Im Schreiben an die Dienstbehörde betreffend die Ergebnisse dieses Hearings wurde dieser mitgeteilt, dass an diesem Hearing u.a. „ein Mitglied des Dienststellenausschusses (BezInsp B)“ teilnahm.

Der Dienstplan für den Tag des Hearings enthält folgende Vermerke zu B:
„Ausbildungsstelle: ab 09:00 DA“ sowie „Wachzimmerkommando: ab 09.00 DA“.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden dem Beschwerde führenden DA und der DL mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 übermittelt.

Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung nicht geboten war.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 bestritt die DL die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht, teilte jedoch ergänzend mit, dass B weder als Vertreter noch Mitglied des DA geladen worden wäre, sondern ausschließlich aufgrund seiner fachlichen Expertise, die als Mehrwert und nutzbare Ressource bei der Abhaltung des Bewerberhearings gesehen worden sei. Die Mitgliedschaft von B im DA stelle ein Faktum dar, welches jedoch im Hinblick auf das Hearing im Juni 2020 ohne Belang gewesen sei, sondern nur einen positiven Synergieeffekt erwarten lassen durfte.

Zu dieser Ergänzung der DL hat die PVAB erwogen, dass die DL in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 zum Beschwerdevorbringen selbst wörtlich ausgeführt hatte, dass von der stellvertretenden Anstaltsleitung zum Hearing eingeladen wurde u.a. „BezInsp B (fachkundige Vertrauensperson und zudem Mitglied des Dienststellenausschusses der Justizanstalt X)“. Im Schreiben an die GD vom 7. Juli 2020 wurde expressis verbis darauf Bezug genommen, dass auch „ein Mitglied des Dienststellenausschusses (BezInsp B)“ am Hearing im Juni 2020 teilgenommen habe. Nach Meinung der PVAB mag zutreffen, dass die Funktion als Mitglied des DA bei der Einladung von B zum Hearing nicht im Vordergrund gestanden hatte, dass diese Funktion von B dabei aber als positive Ressource zumindest mitbedacht wurde, ist nach Meinung der PVAB durch die zuvor angeführten wörtlichen Zitate aus der Stellungnahme der DL vom 9. Oktober 2020 und dem Schreiben der JA an die GD vom 7. Juli 2020 als erwiesen anzusehen. B nahm ohne jeden Zweifel auf Einladung der stellvertretenden DL (auch) in seiner Eigenschaft als Personalvertreter am Hearing teil.

Vom Beschwerde führenden DA wurde in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 zunächst die Feststellung der PVAB bestritten, die DL habe nicht den DA, sondern B zum Hearing eingeladen, weil der Textierung nicht zwingend zu entnehmen sei, dass B nicht als Vertreter des DA geladen war. Dem E-Mailverkehr zwischen stellvertretender DL und DA-Vorsitzenden ist jedoch aktenkundig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass nicht der DA als Kollegialorgan, sondern B ad personam zum Hearing eingeladen worden war.

Zudem führte der DA in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 aus, dass B als Personalvertreter zum Hearing eingeladen gewesen wäre. Nicht nur B selbst und der DA, sondern auch die Diensteinteilung der JA seien davon ausgegangen, dass B als Personalvertreter zum Hearing eingeladen worden sei. Nach Meinung des DA hätte beim Hearing explizit erwähnt werden müssen, dass B nicht in seiner Funktion als Mitglied des DA beim Hearing anwesend war, weil B nicht vom DA zum Hearing entsandt worden war. Dazu stellt die PVAB klar, dass B aktenkundig und unbestritten weder beim Hearing noch im Schreiben der JA an die GD als „Vertreter des DA“ bezeichnet wurde. Sowohl beim Hearing lt. C (Leiter der JA Z) als auch im Schreiben an die GD wurde lediglich auf seine Funktion als „Mitglied des DA“, also auf seine Funktion als Personalvertreter, Bezug genommen, was B ja tatsächlich ist und was im Verfahren daher auch nicht bestritten wurde.

Die übrigen Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 sind im Verfahren über die Beschwerde des DA vom 17. September 2020 ohne Relevanz.

Rechtliche Beurteilung

Im PVG ist nicht vorgesehen, dass der DA zur Teilnahme an einem Hearing über die Besetzung einer freien Planstelle einzuladen ist.

Beim Hearing im Juni 2020 handelte es sich auch nicht um die Einladung zu einem Hearing einer Begutachtungskommission iSd Ausschreibungsgesetzes 1989, der neben zwei Vertreter/innen des Dienstgebers je ein von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und dem zuständigen Zentralausschuss entsendetes Mitglied anzugehören haben.

Die DL war daher frei in ihrer Entscheidung, bestimmte Teilnehmer/innen zum Hearing im Juni 2020 einzuladen.

BezInsp B wurde von der DL in seiner Eigenschaft als erfahrener und umsichtiger Justizwachebeamter mit Kenntnissen des Aufgabengebietes der zu besetzenden freien Planstelle eingeladen, aber auch in seiner Funktion als Personalvertreter (PV). Diese Einladung bezog sich nicht auf ihn als Vertreter des Personalvertretungsorgans Dienststellenausschuss, sondern zusätzlich zu seiner Fachkunde (auch) auf seine Eigenschaft als PV. Dass B dem DA angehört und PV ist, steht aktenkundig unbestritten fest.

Ein PV kann bestimmte Aufgaben in seiner Funktion als PV wahrnehmen, ohne als Vertreter des DA aufzutreten. Dies war im Rahmen des Hearings im Juni 2020 der Fall. Dass B dabei nicht als Vertreter des DA auftrat, wurde nicht nur von der stellvertretenden DL und B, sondern auch vom Leiter der JA Z, der gleichfalls dem Hearing beigezogen worden war, bestätigt.

Nach PVG ist nicht erforderlich, dass für jedes Auftreten einer/eines einzelnen PV ein Beschluss des DA vorzuliegen hat. Nur dann, wenn ein/e PV als Vertreter/in des DA auftreten möchte, soll oder muss, ist nach PVG ein entsprechender Beschluss des DA Voraussetzung.

Daran, dass B nicht als Vertreter des DA, sondern als fachkundiger SWB und (auch) in seiner Funktion als einzelner PV bei diesem Hearing anwesend war, vermag der Umstand, dass der Dienstbehörde nach Abschluss des Hearings mitgeteilt wurde, an diesem Hearing habe u.a. „ein Mitglied des Dienststellenausschusses (BezInsp B)“ teilgenommen, nichts zu ändern. Schließlich steht ohne Zweifel und unbestritten fest, dass B dem DA als Mitglied angehört, auch wenn er an diesem Hearing nicht als dessen Vertreter teilgenommen hat.

Zur Beurteilung der Frage, ob B bei diesem Hearing als Vertreter des DA oder als einzelner PV aufgetreten ist, sind Formulierungen von Eintragungen im Dienstplan unerheblich, weil diese Frage nach den tatsächlichen Gegebenheiten seiner Teilnahme und nicht nach dem Wortlaut von Eintragungen im Dienstplan zu beurteilen ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass B zwar (auch) in seiner Eigenschaft als „Mitglied“ des DA, also als einzelner Personalvertreter, beim Hearing anwesend war, nicht jedoch als „Vertreter“ des Kollegialorgans DA.

Die Vorgangsweise der DL, B zum Hearing im Juni 2020 sowohl in seiner Eigenschaft als fachkundiger Sachverständiger als auch in seiner Funktion als einzelner PV einzuladen, steht mit den rechtlichen Vorgaben des PVG nicht im Widerspruch, weshalb Bestimmungen des PVG nicht verletzt wurden.

Die Beschwerde war nicht berechtigt.

Wien, am 3. November 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B5.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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