Norm
PVG §10 Abs4Schlagworte
Beratung des DL mit DA; Niederschrift über BeratungsergebnisRechtssatz
In § 10 Abs. 4 PVG ist vorgesehen, dass sich die/der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge des DA zu beraten hat. Nach § 10 Abs. 4 letzter Satz PVG ist das Beratungsergebnis von der/dem DL in Form einer Niederschrift festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B6.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020