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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1) der SG, 2) der DF, 3) der CG, 4) des HG und
5) des NG jun., alle in W, alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. Gem-7424/1-1993-Keh, betreffend Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Edlbach, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Erstbeschwerdeführerin und den übrigen Beschwerdeführern als Miteigentümern für den Anbau von Appartmentwohnungen sowie Küchen- und Vorratsräumen an das bestehende Hotelgebäude eine ergänzende Kanalanschlußabgabe in der Höhe von S 55.704,-- vor. Im Spruch dieses Bescheides wurde die Berechnung folgendermaßen dargelegt:
"Durch den gegenständlichen Anbau wurde gegenüber dem bisherigen Zustand die Bemessungsgrundlage um 422 m2 vergrößert.
B e r e c h n u n g:
Erdgeschoß 142 m2 a S 120,-- ... S 17.040,--
1. Obergeschoß 140 m2 a S 120,-- ... S 16.800,--
2. Obergeschoß 140 m2 a S 120,-- ... S 16.800,-- S 50.640,--
zuzüglich 10 % Mwst S 5.064,--
Bruttosumme: S 55.704,--"
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten mit ihrer Eingabe vom 9. Februar 1991 mitgeteilt, daß das baubehördlich bewilligte Gebäude teilweise fertiggestellt worden sei. Anläßlich des daraufhin durchgeführten Ortsaugenscheines sei die Fertigstellung des 1. und 2. Obergeschoßes festgestellt worden. Noch im laufenden Jahr seien die Bauarbeiten im Erdgeschoß beendet worden; hiefür sei die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 17. Juli 1992 erteilt worden. Gemäß § 2 Abs. 6 lit. b der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach vom 9. Oktober 1984 (im folgenden: KanalgebührenO) i.d.g.F. vom 28. Februar 1989 sei bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 3 gegeben sei. Da die Bauarbeiten dieses Anbaues abgeschlossen worden seien, sei die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Anschlußgebühr gemäß § 5 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung gegeben. Der Berechnung seien die Einreichpläne für die Baubewilligung zugrunde gelegen. Es seien aus diesen die Verrechnungsflächen auf ein Aufmaßblatt übertragen worden, welches den Beschwerdeführern nachweislich übermittelt worden sei. Der Quadratmetersatz ergebe sich aus § 2 Abs. 2 der KanalgebührenO. Für die Vorschreibung und Einhebung der Anschlußgebühr seien die Bestimmungen der
O.ö. Landesabgabenordnung 1984, LGBl. Nr. 30, maßgebend. Bei der gegenständlichen Vorschreibung handle es sich um ein eigenes Verfahren, sie stehe mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 10. Februar 1976 (siehe dazu im folgenden) nicht in Zusammenhang.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, daß die Vorschreibung von Kanalanschlußgebühren ihnen gegenüber schon deshalb nicht zulässig sei, weil der Gemeinderat am 10. Februar 1976 den in der Berufung näher dargestellten Beschluß gefaßt habe, daß mit der Errichtung des Kanalstranges in Eigenregie und auf Kosten der Betriebe L. und G. (Hotelbetrieb auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer) die Kanalanschlußgebühren abgegolten seien.
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(Vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung in dem dieselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0104). - In diesem Vertrag zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern sei keine Beschränkung auf einen bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Die Gemeinde habe ihren Teil des Vertrages erst nach Erlassung der Verordnung vom 9. Oktober 1984 erfüllen können, da vorher keine rechtliche Möglichkeit einer Vorschreibung gegeben gewesen sei. Daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens dieses auf die damals bestehenden Projekte beschränkt gewesen wäre, hätte von der Gemeinde ausgesprochen werden müssen. Diesfalls hätten die Beschwerdeführer den Kanal aber nicht selbst errichtet, da ihre damalige Eigenleistung wertmäßig höher gewesen sei als eine Kanalanschlußgebühr. Schon bei der Projektierung des Kanals sei auf eine wesentliche Ausweitung des Betriebes Bedacht genommen und der Kanal auf den zukünftigen Ausbau abgestimmt worden. Dies ergebe sich aus dem technischen Bericht des Projektanten, der dem Gemeinderat bei der Beschlußfassung über das Übereinkommen vorgelegen sei. Der Gemeinderat habe seine Erklärung, daß mit Errichtung des Kanals die Anschlußgebühren abgegolten seien, nicht auf den damaligen Bauzustand eingeschränkt.
1.2. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 9. Februar 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Als Rechtsgrundlage führte die Berufungsbehörde die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 1984 i.d.g.F. vom 28. Februar 1989 an. Die Begründung entspricht im wesentlichen der des erstinstanzlichen Bescheides, wobei im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nochmals betont wurde, daß sich die Vorschreibung lediglich auf die Vergrößerung der Bemessungsgrundlage beziehe.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde und wiederholten darin zunächst das Berufungsvorbringen zum Gemeinderatsbeschluß vom 10. Februar 1976, bei dem es sich um eine bis zum heutigen Tag rechtswirksame, privatrechtliche Vereinbarung handle, die eine Vorschreibung ergänzender Kanalanschlußgebühren unzulässig mache. Die KanalgebührenO der Gemeinde weise legistische und andere Mängel auf. Eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sei nie erfolgt, zumal die Bauarbeiten wegen der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen der Gewerbebehörde noch nicht abgeschlossen seien. Der Bescheid der Gewerbebehörde sei auch der mitbeteiligten Gemeinde zugestellt worden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der KanalgebührenO erscheine gesetzwidrig, weil das Einlangen einer Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde im Hinblick darauf, daß nach der O.ö. Bauordnung bauliche Anlagen vor Rechtskraft der Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürften, für sich allein keine Rechtswirkungen entfalten könne. Zur Vergrößerung der Bemessungsgrundlage um 422 m2 wurde weiters ausgeführt, das Grundstück sei durch den Kanal bereits voll angeschlossen gewesen. Der bestehende Kanal habe von den Beschwerdeführern auf ihre Kosten umgelegt werden müssen. Es sei zweifelhaft, ob es sich um den Fall einer ergänzenden Anschlußgebühr handle. Jedenfalls habe die Gemeinde für diesen Anschluß keinen Schilling an Aufwendungen gezahlt, sondern verlange "nur Geld für keine Leistung".
1.3. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab, dies unter Anführung des § 102 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, und des § 2 Abs. 6 lit. b der Verordnung der Gemeinde Edlbach vom 9. Oktober 1984 (KanalgebührenO) als Rechtsgrundlage im Spruch. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst darauf, daß das Faktum des Zubaus von Appartmentwohnungen sowie von Küchen- und Lagerräumen an das bestehende Hotelgebäude und die daraus resultierende Vergrößerung der Bemessungsgrundlage um 422 m2 nicht bestritten worden sei. Allfällige frühere privatrechtliche Vereinbarungen seien im vorliegenden Verfahren nicht relevant, die Abgabenpflicht bestehe zu Recht und auch die Berechnung sei korrekt erfolgt. Zum Vorstellungsvorbringen bezüglich der nicht erstatteten Bauvollendungsanzeige werde auf das Ansuchen um Teilbenützungsbewilligung vom 9. Februar 1991 verwiesen. Anläßlich einer baupolizeilichen Überprüfung am 14. November 1991 sei wahrgenommen worden, daß auch die Räume im Erdgeschoß fertiggestellt seien. Zur Gebührenhöhe werde im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 bemerkt, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die nach der Kanalgebührenordnung vorzuschreibende Gebühr mit dieser Gesetzesstelle nicht im Einklang stünde.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht "auf richtige Anwendung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach und des Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetzes verletzt sowie in ihren aus der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung erfließenden Rechten auf ein mängelfreies Verfahren."
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1973 (im folgenden: IBG), lautet auszugsweise:
"(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
a)
den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr;
b)
...
c)
...
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
..."
Gemäß § 2 IBG hat die Gemeindevertretung die näheren Bestimmungen in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat erstmals mit der Verordnung vom 31. Juli 1984 einen Hebebeschluß gefaßt und eine KanalgebührenO erlassen. Mit der Verordnung vom 9. Oktober 1984 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die KanalgebührenO neu erlassen. Diese Verordnung stimmt zwar inhaltlich mit Ausnahme des § 4 betreffend Kanalbenützungsgebühren mit der Verordnung vom 31. Juli 1984 überein, es wurde aber dennoch die gesamte Verordnung neu erlassen.
Die KanalgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 1984 - welche in den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen unverändert blieb - lautet auszugsweise:
"§ 1
Anschlußgebühr
Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Die gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht aus den Haupt- u. Nebenkanälen u. den Hausanschlußkanälen bis zum ersten Schacht, der in diesen Hausanschlußkanälen aus technischen Gründen erforderlich ist.
§ 2
Ausmaß der Anschlußgebühr
(1) ...
(2) Bei Objekten mit mehr als 500 m2 verbauter Fläche beträgt die Kanalanschlußgebühr bis 500 m2 S 150,-- per m2 u. ab 500 m2 verbauter Fläche beträgt die Kanalanschlußgebühr je m2 S 120,-- ohne Mehrwertsteuer.
(3) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschoßiger Verbauung die m2-Anzahl der verbauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Verbauung die Summe der verbauten Fläche einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.
Bei der Berechnung ist auf die volle m2-Anzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Dach- u. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
(4) ...
(5) ...
(6) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits entrichtete Kanalanschlußgebühr abzusetzen;
b) bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 3 gegeben ist.
(7) Für alle anderen Objekte (nicht für Wohnzwecke benützbar ausgebaute Kellerräume, Nebengebäude, landwirtschaftl. Zwecken dienenden Gebäuden u. Gebäudeteile, einschließlich der Einstellplätze für landwirtschaftl. Kraftfahrzeuge und Maschinen, Werkstätten u. Betriebsgebäuden, Garagen u. Holzhütten) wird keine Anschlußgebühr erhoben.
...
§ 5
Fälligkeit
(1) Die Kanalanschlußgebühr wird mit dem Anschluß eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser Kanalgebührenordnung sind anzurechnen.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr nach § 2 (6) lit a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde Edlbach. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten zu erstatten.
..."
2.2. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen bezüglich mangelnder bzw. falscher Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides zum einen, daß die von den Gemeindeabgabenbehörden anzuwendende Oberösterreichische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, keine Verfahrensvorschrift kennt, die die Abgabenbehörde zur Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides verpflichtet (vgl. § 70 sowie die §§ 145, 210 f. Oö LAO 1984). Zum anderen wird die materielle Rechtsgrundlage in der Begründung des erstinstanzlichen und im Spruch des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides ausdrücklich genannt. Daß die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz die verfahrensrechtliche Grundlage ihrer abweisenden Berufungsentscheidung (§ 211 Abs. 2 Oö LAO 1984) nicht angeführt hat, vermag schon mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung der Behörde keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu begründen, die von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen wäre.
Ebenso unberechtigt ist die Beschwerderüge, die Gemeindeabgabenbehörden hätten hinsichtlich der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach eine falsche Rechtslage angewendet, wobei überdies nicht nachvollziehbar sei, welche Kanalgebührenordnung in welcher Fassung überhaupt gelte. Wie bereits oben erwähnt, hat der Gemeinderat mit seiner Verordnung vom 9. Oktober 1984 die gesamte Kanalgebührenordnung und nicht nur den inhaltlich von der Kanalgebührenordnung vom 31. Juli 1984 abweichenden § 4 neu erlassen. Damit brachte der Verordnungsgeber aber unmißverständlich zum Ausdruck, daß durch die Verordnung vom 9. Oktober 1984 sowohl der abweichenden Bestimmung des § 4 als auch den gleichlautenden Regelungen der Verordnung vom 31. Juli 1984 mit Wirkung für die künftigen Bemessungszeiträume derogiert wurde. Eine ausdrückliche Derogationsnorm (formelle Derogation im engeren Sinn) war dazu nicht erforderlich.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen, die gleichlautend bereits in der ersten KanalgebührenO vom 31. Juli 1984 enthalten waren, blieben auch durch die zahlreichen Änderungsverordnungen (die letzte im konkreten Fall in Betracht kommende Novelle wurde am 12. Dezember 1991 beschlossen) unberührt. Wenn die Gemeindeabgabenbehörden die KanalgebührenO vom 9. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Februar 1989 angewendet haben, dann haben sie die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen (insbesondere § 2 Abs. 6 lit. b) in ihrer Fassung vom 9. Oktober 1984 und somit die richtige Rechtslage angewendet.
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der KanalgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 1984, die eine - in der Beschwerde angeregte - Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erfordern würden, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
2.3.1. Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde die Ansicht vertreten, die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr sei schon im Hinblick auf die Vereinbarung der Beschwerdeführer mit der Gemeinde aus dem Jahr 1976 unzulässig, weil mit dieser Vereinbarung wegen der beträchtlichen Eigenleistungen der Beschwerdeführer auch für die Zukunft eine Befreiung von der Kanalanschlußgebühr erfolgt sei. Diese Vereinbarung sei offenkundig öffentlich-rechtlich genehmigt und als Entscheidungsgrundlage im nunmehrigen Verfahren zu berücksichtigen. Die Behörde habe zu diesem entscheidungswesentlichen Punkt keine Ermittlungen durchgeführt und keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
2.3.2. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind ausschließlich durch Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt. Weder die oben wiedergegebenen Abgabenvorschriften noch die Oö LAO 1984 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, daß die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin nicht entstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0219). Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechts aber nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar bescheidförmig erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Slg. Nr. 5523/F).
Daß die Gemeindeabgabenbehörden bescheidmäßig auf die Kanalanschlußgebühr verzichtet hätten, haben die Beschwerdeführer aber nie behauptet, sie haben sich vielmehr im gesamten Abgabenverfahren auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde und in diesem Zusammenhang auf den Gemeinderatsbeschluß vom 10. Februar 1976 berufen. Letzterer kann allenfalls als Akt der internen Willensbildung der Gemeinde gesehen werden, nicht aber als gegenüber den Beschwerdeführern ergangener hoheitlicher Akt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine privatrechtliche Vereinbarung des von den Beschwerdeführern behaupteten Inhalts - nämlich eines gänzlichen Verzichts auf Kanalanschlußgebühren auch für alle zukünftigen Bauwerke - überhaupt zustande gekommen ist bzw. wie die Vereinbarung zivilrechtlich zu beurteilen wäre, weil eine Berücksichtigung von Eigenleistungen im Rahmen von Vereinbarungen mangels einer gesetzlichen Regelung, daß ein solcher Vertrags- oder Erklärungsinhalt von der Abgabenbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht vorgesehen ist. Die Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen, verbietet sich ebenfalls schon deshalb, weil öffentlich-rechtliche Verträge nur zulässig sind, wenn eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331). Weder das IBG noch die KanalgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde noch die Oö LAO 1984 sehen eine derartige Vereinbarung oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor.
Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist somit die von den Beschwerdeführern behauptete Vereinbarung für die gegenständliche Abgabenvorschreibung irrelevant, sodaß im Fehlen weiterer Ermittlungen oder Feststellungen kein Verfahrensmangel erblickt werden kann.
2.4.1. In der Beschwerde wird weiters unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0104, ausgeführt, die Behörde habe die Frage eines allfälligen ungerechtfertigten Mißverhältnisses der ergänzenden Kanalanschlußgebühr zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen von Amts wegen zu erörtern (§ 1 Abs. 3 IBG). Die Beschwerdeführer behaupten, in der Vorstellung ein diesbezügliches Vorbringen erstattet zu haben. Es sei insbesondere ausgeführt worden, daß das Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KanalgebührenO bereits voll erschlossen gewesen sei. Der bestehende Kanal habe aus Anlaß der Zubauten auf eigene Kosten der Beschwerdeführer verlegt werden müssen. Es fehlten entscheidungswesentliche Feststellungen dazu, "welcher Nutzen für die beschwerdeführende Partei aus der zusätzlichen und weiteren Leistung einer Kanalanschlußgebühr entstehen soll, wenn die Gemeinde selbst bauliche Veränderungen an der Kanalanlage bzw. Abwasserreinigungsanlage nicht vorgenommen hat".
2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, daß mit dem obiter dictum des hg. Erkenntnisses vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0104, ("Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde von Amts wegen auch noch die von den Beschwerdeführern angeschnittene Frage eines allfälligen Mißverhältnisses ... zu erörtern haben") keine Aussage des Inhalts getroffen wurde, die Abgabenbehörden seien in jedem Fall von Amts wegen gehalten, Ermittlungen über das Vorliegen eines Mißverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 IBG anzustellen und Feststellungen darüber zu treffen. Eine amtswegige Ermittlungspflicht in dieser Richtung wird vielmehr nur dann anzunehmen sein, wenn der Abgabenpflichtige im Abgabenverfahren (hier allenfalls auch noch im Vorstellungsverfahren) initiativ ein Vorbringen zum Vorliegen eines Mißverhältnisses erstattet hat oder ein etwaiges Mißverhältnis von der konkreten Sachlage her indiziert ist. Dies ergibt sich schon aus der erhöhten Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei den vergleichbaren Fällen abgabenrechtlicher Begünstigungen (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1980, Zl. 1885/78; vom 13. Oktober 1987, Zl. 87/14/0120; vom 9. Oktober 1991, Zl. 90/13/0007; und vom 6. August 1996, Zl. 96/17/0078).
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde haben die Beschwerdeführer aber weder im Abgabenverfahren noch in ihrer Vorstellung das Vorliegen eines wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnisses der Kanalanschlußgebühren zum Wert der Liegenschaft oder zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen geltend gemacht. Die Argumentation in der Vorstellung, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, beschränkt sich darauf, daß das Grundstück, auf dem der Zubau errichtet wurde, bereits voll angeschlossen gewesen und der bestehende Kanal auf Kosten der Beschwerdeführer umgelegt worden sei; die Gemeinde habe für den Anschluß keinerlei Aufwendungen gehabt. Inwieweit in diesem Vorbringen die Darlegung eines Mißverhältnisses im oben genannten Sinn gelegen sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Kanalanschlußgebühr (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a IBG) ist ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage, nicht etwa nur eine Gebühr für die Anschlußrohre zum jeweiligen Grundstück. Daß im Falle eines Zubaus auf einer bereits angeschlossenen Liegenschaft der Kanalanschluß vom Liegenschaftseigentümer selbst verlängert bzw. umgelegt werden muß, weil diese Teile des Kanals nicht zur gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zählen (vgl. § 1 der Kanalgebührenordnung und § 36 Abs. 2 Oö BauO 1976), versteht sich von selbst. Die ergänzende Kanalanschlußgebühr stellt aber auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlußleistung der Gemeinde dar, sondern einen ergänzenden Beitrag für die Errichtung und Bereitstellung der Kanalisationsanlage, wobei sich die Abgabe infolge des Zubaues aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage (hier: zusätzliche Geschoßflächen) ergibt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 91/17/0165, zum Ausdruck gebracht, daß bei einem Vergleich nach § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG im Falle einer ergänzenden Anschlußgebühr der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende GESAMTnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Kanalanschlußgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen wäre.
Mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer in Richtung eines SOLCHEN Mißverhältnisses waren aber weder die Gemeindeabgabenbehörden noch die Vorstellungsbehörde zu diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen verpflichtet. Auch aus der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für ein solches Mißverhältnis zu entnehmen. (Insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den den hg. Erkenntnissen vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0165 und Zl. 93/17/0348 zugrundeliegenden Verfahren, in denen sowohl Anhaltspunkte für ein mögliches wirtschaftliches Mißverhältnis als auch ein entsprechendes Vorbringen der Abgabenpflichtigen vorhanden waren). Die im Rahmen der - für die Abgabenvorschreibung unbeachtlichen - Vereinbarung mit der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen können konsequenterweise auch nicht Gegenstand des Wert- und Nutzenvergleichs der genannten Mißverhältnisregelung sein.
Sollte das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein, daß erstmals in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof - im übrigen auch hier ohne ausreichende Konkretisierung - ein Mißverhältnis zwischen den von den Beschwerdeführern geleisteten Kanalanschlußgebühren und dem für die Liegenschaft aus der Kanalisationsanlage entstehenden Nutzen behauptet wird, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
2.5. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß im Erdgeschoß (des Zubaus) Gefrier- und Kühlräume vorhanden seien, aus denen kein Abwasseranfall resultiere. Diese Räume seien nicht anschlußpflichtig und daher aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Damit verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach § 3 Abs. 2 der KanalgebührenO wird die Bemessungsgrundlage aus der Summe der einzelnen Geschoßflächen jener Bauwerke gebildet, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Es ist demnach nicht erforderlich, daß jeder Raum oder jedes Geschoß, dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluß aufweist. Daß das Bauwerk, nämlich der Zubau als Ganzes einen Kanalanschluß aufweist, ist unbestritten. Die Gemeindeabgabenbehörden sind auf der Grundlage des den gegenständlichen Zubau betreffenden Bauaktes davon ausgegangen, daß sich im Erdgeschoß des Zubaus Küchen- und Vorratsräume befinden und die beiden Obergeschoße aus Appartmentwohnungen bestehen. Die aufgrund der Einreichpläne für die Baubewilligung ermittelten Geschoßflächen sind im einzelnen im erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde angeführt. Weder Lage und Art des Ausbaues noch das der Abgabenvorschreibung zugrundegelegte Ausmaß der Geschoßflächen wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Es sind aufgrund der dargestellten Rechtslage und der unbestrittenen Feststellungen der Abgabenbehörden weder bestimmte Räume aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, noch liegt ein Objekt vor, für das gemäß § 2 Abs. 7 KanalgebührenO keine Anschlußgebühr zu erheben wäre.
Warum die Beschwerdeführer in ihrer zur Gegenschrift der belangten Behörde erstatteten Gegenäußerung meinen, die Summe der Geschoßflächen sei deshalb strittig, weil sie die für den Zubau ermittelten Geschoßflächen der beiden Obergeschoße von je 154 m2 bestritten hätten, ist nicht nachvollziehbar, geht doch schon der erstinstanzliche Bescheid - wie auch die Beschwerdeführer - aufgrund eines am 23. Juli 1992 erstellten Aufmaßblattes von einer Fläche der Obergeschoße von je 140,69 m2 aus.
2.6.1. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten weiters die Auffassung, daß die Regelung des § 5 Abs. 2 KanalgebührenO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde entsteht, nicht sachgerecht wäre, weil damit noch keine Benützungsbewilligung verbunden sei. Überdies führen sie aus, daß eine Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde nie erfolgt sei.
2.6.2. Wenngleich die Regelung des § 5 Abs. 2 der KanalgebührenO unter der Überschrift "Fälligkeit" in die Verordnung aufgenommen wurde, enthält diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Regelung über das Entstehen der Abgabenschuld (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung der Kanalgebührenordnung einer anderen Gemeinde in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0207).
Gemäß § 57 Abs. 1 der Oö BauO, LGBl. Nr. 35/1976, hat der Bauherr die Beendigung der Bauausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage der Baubehörde anzuzeigen. Gemäß Abs. 2 hat der Bauherr bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden anstelle der Anzeige gemäß Abs. 1 um die Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Baubehörde einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dabei sind nach Abs. 3 unter anderem die baubewilligungsgemäße Ausführung der baulichen Anlage sowie die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung nicht hindern, so ist die Benützungsbewilligung zu erteilen. Gemäß Abs. 8 kann über Antrag des Bauherrn für selbständig benützbare Teile einer baulichen Anlage eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden.
Aus dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Teilen des Bauaktes ergibt sich, daß die Erstbeschwerdeführerin "und Mitgesellschafter" mit Schreiben von 9. Februar 1991 die teilweise Fertigstellung des baubewilligten Gebäudes bekanntgegeben und um Teilbenützungsbewilligung angesucht haben. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 19. März 1991 und Erfüllung verschiedener Auflagen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 1991 eine Teilbenützungsbewilligung für die im 1. und 2. Obergeschoß gelegenen Wohnungen erteilt. Am 15. Juli 1992 wurde ein weiterer Lokalaugenschein im Baubewilligungsverfahren in Anwesenheit der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen durchgeführt, in dessen Folge den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 17. Juli 1992 eine Gesamtbenützungsbewilligung für das gegenständliche Objekt erteilt wurde.
Die oben - soweit für den vorliegenden Fall wesentlich - wiedergegebenen Bestimmungen des § 57 Oö BauO 1976 zeigen, daß im Falle des Zubaus von Gebäuden an die Stelle der Baubeendigungsanzeige das Ansuchen um Benützungsbewilligung tritt. Daß um solche baurechtlichen Benützungsbewilligungen angesucht wurde und letztlich auch eine Gesamtbenützungsbewilligung rechtskräftig erteilt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
Es ist für das Verständnis der Begriffe der KanalgebührenO davon auszugehen, daß sich der Verordnungsgeber an den Begriffen der Oö BauO 1976 orientiert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296) und mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 KanalgebührenO an die Anzeige nach § 57 Abs. 1 Oö BauO 1976 anknüpft, wird doch in der Oö BauO 1976 auch die Art der Abwasserbeseitigung und die Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§§ 35 ff. Oö BauO 1976) geregelt. Wurde ein Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 57 Abs. 2 Oö BauO 1976 gestellt, dann ersetzt bzw. beinhaltet dieses Ansuchen auch die Baubeendigungsanzeige des § 57 Abs. 1 leg. cit. Mit dem Einlangen des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Gemeinde wurde folglich auch die Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten nach § 5 Abs. 2 der KanalgebührenO erstattet, womit auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr entstand.
Daß im Rahmen von gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren - wie die Beschwerdeführer behaupten - infolge der Erteilung von Auflagen durch die Gewerbebehörde weitere oder neuerliche Bauarbeiten notwendig wurden, spielt im Zusammenhang mit dem Entstehen des gegenständlichen Abgabenanspruches keine Rolle, weil solche Arbeiten nichts an der erfolgten Anzeige der Beendigung der Bauausführung im Sinne der baurechtlichen Vorschriften ändern.
2.7. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr aus Anlaß und im Umfang einer Vergrößerung der Bemessungsfläche (§ 2 Abs. 6 lit. b KanalgebührenO) nicht etwa voraussetzt, daß zuvor eine erstmalige Anschlußgebühr vorgeschrieben wurde. Ist eine erstmalige Vorschreibung etwa wegen Festsetzungsverjährung nicht erfolgt, so kann dies nicht dazu führen, daß auch jede weitere Vorschreibung einer ergänzenden Abgabe unzulässig wäre, da eine derartige Auslegung zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung jener Abgabenpflichtigen führen würde, die schon ursprünglich keine Abgaben zahlen mußten.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebührenaufwand war der mitbeteiligten Gemeinde nicht zuzusprechen, weil sie gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz als Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.
3.2. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009